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Bedeutung der Vereinssatzung bei einer Kündigung und was ist dort nicht unwirksam?

 
Die Vereinssatzung enthält die wichtigsten Bestimmungen eines Vereins. Nach §58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Regelungen über die Bildung des Vorstands, die Voraussetzungen für eine Mitgliederversammlung, über die Mitgliedsbeiträge und auch über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, also der Kündigung enthalten sein.

Eine Vereinssatzung ohne Regelungen zum Austritt von Mitgliedern ist daher unvollständig und unzulässig.

Weitere Regelungen des Vereins können auch in sogenannten Vereinsordnungen niedergeschrieben werden.

Aus diesem Grund ist die Vereinssatzung maßgeblich für das Vorgehen und die Möglichkeiten bei einer Kündigung eines Vereins.

Durch verschiedene rechtliche Regelungen sind die in Vereinssatzung niedergeschrieben Regelungen jedoch eingeschränkt.

Im Folgenden wird genauer erklärt welche Punkte der Vereinssatzung bei einer Kündigung relevant sind und welche Regelungen nicht zulässig sind.

Kündigungsfristen Auf Grund von §39 BGB kann die Kündigungsfrist bei einer Vereinsmitgliedschaft maximal 2 Jahre betragen. Ferner kann auch vereinbart werden, dass nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, in der Regel zum Ende des Geschäftsjahres oder Quartals ausgetreten werden kann.

Die genauen Fristen und ein eventueller Termin finden sich wie bereits gesagt, auf Grund von §58 BGB, in der Vereinssatzung.

Typische Regelungen in der Vereinssatzung lauten wie folgt:

"Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich."

"Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeden Quartals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, gekündigt werden."

"Ein Vereinsaustritt ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Dabei ist eine Ankündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten."

"Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden.

"Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig."

"Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende möglich."

"Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden."

Hinweis: Wird ist in der Vereinssatzung festgelegt, dass kein Austritt möglich ist so ist dies unzulässig. Gleiches gilt für Regelungen wie, dass vor einem Austritt erst die ausstehenden Beiträge zu zahlen sind.

Wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt muss auch kein bestimmter Grund genannt werden.

Wichtig: Die Kündigung muss noch vor der genannten Frist beim Verein zugehen um rechtzeitig zu sein.

Außerordentliche fristlose Kündigung Unabhängig davon, was in der Vereinssatzung steht hat ein jedes Mitglied und auch der Verein das recht auf eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft sofern ein ausreichend wichtiger Grund vorliegt. Falls der Grund so wichtig ist, das keinerlei Frist einzuhalten ist wird auch von einer fristlosen Kündigung gesprochen.

In jedem Fall muss der Kündigungsgrund so gravierend sein, dass eine weitere Fortführung der Mitgliedschaft, unter Abwägung beiderseitiger Interessen, nicht bis zum normalen Ende zumutbar ist (siehe auch §314 BGB).

Im Folgenden typische Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

  • Bei Beitragserhöhungen ist in den meisten Fällen keine vorzeitige Kündigung möglich, da in Rechtsurteilen die weitere Fortführung, bis zu einem gewöhnlichen Ende der Mitgliedschaft, zugemutet werden kann.

    Anders wäre dies nur, wenn die Beiträge um ein vielfaches erhöht werden, insbesondere wenn die Beiträge so hoch sind, dass diese für ein Mitglied eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung sind. Letzter Fall könnte auch eintreten wenn ein Mitglied in eine schwierige wirtschaftliche Situation gerät.
  • Bei wesentlichen Verschlechterungen kommt es darauf an ob diese dem Mitglied zuzumuten sind oder nicht.

    Müssten zum Beispiel die Kinder von einem Sportverein durch die Änderungen ständig an ein deutlich weiter entfernten Ort reisen und konnten zuvor alleine zum Verein laufen kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Bei einem Umzug ist es wahrscheinlich, dass eine außerordentliche Kündigung abgelehnt wird, da das Mitglied die Situation selbst verursacht hat.

    Rechtlich gesehen ist der Grund "Umzug" in den meisten Fällen auch nicht ausreichend. Er könnte höchstens in Verbindung mit sehr hohen Mitgliedsbeiträgen eine unzumutbare Härte darstellen.

    In einem solchen Fall kann es sich dennoch lohnen eine außerordentliche Kündigung versuchen und dabei eine Kopie der Meldebestätigung, des neuen Wohnortes, beigelegt werden.
  • Erkrankt das Mitglied chronisch so kann bei vielen Fällen aus Kulanz außerordentlich gekündigt werden. Oftmals ist dies auch in der Vereinssatzung niedergeschrieben.

    Als Nachweis sollte einer solchen Kündigung ein ärztlicher Attest beigefügt werden.

    Einen eindeutigen Rechtsanspruch gibt es jedoch nicht, da die Erkrankung nicht dem Verein angelastet werden kann und die Vereinsbeiträge in der Regel auch keine außergewöhnliche Belastung für das Mitglied darstellen.
  • Kommt es zu Streitigkeiten mit dem Verein ist dies in der Regel kein ausreichender Kündigungsgrund.

    Handgreiflichkeiten oder schwere Beleidigungen können jedoch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
  • Im Todesfall endet eine Vereinsmitgliedschaft automatisch da es sich um einen sogenannten höchstpersönlichen Vertrag handelt. Die Beiträge müssen dann selbstverständlich auch nicht weiter gezahlt werden.

    Um Komplikationen wie unerwünschte Abbuchungen zu vermeiden sollte der Verein jedoch so schnell wie möglich informiert werden. Es kann sein, dass dieser als Nachweis eine Kopie der Sterbeurkunde verlangt.

    »Kündigung im Todesfall: Welche Verträge laufen weiter? Und was muss unternommen werden?
  • Auch der Verein kann bei vorliegen eines wichtigen Grund, zum Beispiel wenn gegen die Vereinssatzung verstoßen wird, außerordentlich kündigen. Der Verein muss dabei den Kündigungsgrund auf Verlangen nachweisen.

In der Vereinssatzung können zusätzlich auch noch Sonderkündigungsrechte vereinbart worden sein. Daher kann es sich lohnen dort nachzuschauen.

Anmerkung: Falls aus einem der zuvor genannten Wege gekündigt wird so ist es sinnvoll den Kündigungsgrund, im Kündigungsschreiben, genau zu nennen.

Folgen einer Kündigung Auch nach einer Kündigung darf das Mitglied, bis zum Ende der Mitgliedschaft, nicht benachteiligt werden.

In der Vereinssatzung abweichende Regelungen, welche die Rechte des Mitgliedes einschränken oder zum Beispiel die Mitgliedsbeiträge erhöhen, sind unzulässig.

Alternativen zu einer Kündigung Je nach Verein kann die Mitgliedschaft auch für eine Zeitraum ruhen gelassen werden. In einer solchen Ruhephase ist dann kein oder ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Oftmals finden sich dazu auch Regelungen in der Vereinssatzung. Darüber hinaus kann der Vereinsvorstand eine solche Regelung gewähren.

Form der Kündigung und Versand Falls in der Vereinssatzung nichts genaues geregelt wird ist die Kündigung in schriftlicher Form möglich. Dazu gehört auf Grund von §127 BGB auch der Versand in elektronischer Form per E-Mail oder Fax.

Vereine können jedoch in ihrer Satzung eine andere Kündigungsform vorschreiben. In vielen Fällen wird die sogenannte Schriftform, das bedeutet im Original und mit einer eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift, und ein Versand per Brief vorgeschrieben. In einem solchen Fall ist sich an diese Regelungen zu halten.

Einige Vereine schreiben jedoch auch vor, dass nur in elektronischer Form, zum Beispiel per E-Mail gekündigt werden kann. Dann ist dieser Weg zu nutzen.

Bei der Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft gibt es also abhängig von der Satzung unterschiedliche Kündigungswege.

Kündigungsadresse Durch §57 BGB wird bestimmt, dass der Name und Sitz des Vereins in der Vereinssatzung enthalten sein muss.

Im Regelfall ist dies auch die Adresse für eine Kündigung. Es kann jedoch in der Vereinssatzung bestimmt werden, das die Kündigung an den Vorstand zu richten ist.

»Mehr zur Kündigung bei einem Verein

»Muster-Kündigungsschreiben um bei einem Verein zu kündigen


 
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