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Zugang bei wichtigen Willenserklärungen wie einer Kündigung
Ferner kommt es aber auch darauf an ob damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von der Erklärung, beziehungsweise vom Schreiben, Kenntnis nimmt.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Schreiben, welches noch ungelesen im Biefkasten des Empfängers liegt bereits als zugegangen gelten kann. Dabei kommt es jedoch auch darauf an zu welcher Zeit und welchem genauen Datum das Schreiben ankommt.
Generell gilt, dass alle Willenserklärungen die einen Empfänger haben diesem, sofern nichts anderes vereinbart wurde, erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger ordnungsgemäß zugegangen sind. Eine Ausnahme bildet unter Anderem das Testament, da dieses nicht direkt an einen Empfänger geschickt wird.
Bedeutung des Zeitpunktes beim Zugang Wird eine Willenserklärungen (zum Beispiel ein Kündigungsschreiben oder ein Rücktritt) mündlich dem Empfänger vorgetragen und es ist keine schriftliche Kündigung vorgeschrieben, dann gilt die Willenserklärungen als sofort zugegangen und wird ohne Verzögerung wirksam.
Wichtig: Bei einer mündlichen Willenserklärungen sollten jedoch immer geeignete Zeugen anwesend sein, damit die Erklärung notfalls nachgewiesen werden kann. Da der Aussprechende in der Regel die Beweislast trägt.
Wird das Schreiben erst nach den üblichen Geschäftszeiten eingeworfen, so gilt es erst am folgenden Werktag als zugegangen.
Insbesondere bei Privatpersonen muss auch bedacht werden, wie üblicherweise die Post zugestellt wird.
Beispiel: Wirft ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben erst spät am Nachmittag, in den Briefkasten des Arbeitnehmers, ein und die Post wird üblicherweise bis 12 Uhr Mittags geliefert so ist es wahrscheinlich, dass bei einem Streitfall, das Schreiben vor Gericht als erst am nachfolgenden Werktag als eingegangen gilt.
Wenn das Schreiben nicht an einem Werktag, sondern am Wochenende oder einem Feiertag ankommt, dann ist ebenfalls davon auszugehen, dass es erst am nachfolgenden Werktag vom Empfänger zur Kenntnis genommen werden konnte.
Hinweis: Der Absender trägt in jedem Fall das Risiko, dass die Willenserklärungen (zum Beispiel die Kündigung) auf dem Weg zum Empfänger verloren geht (Verlustrisiko) oder verspätet ankommt (Verspätungsrisiko).
Besonderheit: Falls vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugestellt wird die Erklärung, auf Grund von §130, nicht wirksam, sofern der Empfänger abwesend war.
Zugang bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen Eine Willenserklärung die einer geschäftsunfähigen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person zugestellt wird gilt erst als zugegangen, wenn der gesetzlichen Vertreter vom Schreiben Kenntnis genommen hat bzw. Kenntnis hätte nehmen müssen (siehe auch §131 BGB).
Ausnahme: Bei einer nicht voll geschäftsfähigen Person kann die Erklärung dennoch sofort wirksam werden, sofern der gesetzliche Vertreter die Erlaubnis erteilt hatte oder die Erklärung keine Nachteile für den Empfänger hat.
Bedeutung des Zugangs bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen Da bei einer Kündigung im Arbeitsrecht nur eine dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage gewährt wird, ist der Nachweis des Zugangs von hoher Bedeutung, um die Wirksamkeit nachweisen zu können. Mit dem Tag des Zugangs beginnt die Frist zu zählen und nach Ablauf der drei Wochen ist der Arbeitsplatz endgültig verloren.
Mehr zum Thema: »Gekündigt worden was kann unternommen werden?
Weiterhin ist der Zugangszeitpunkt relevant, da von diesem Tag an, die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages zu zählen beginnt. Bei Arbeitsverhältnissen wird die Kündigungsfrist dabei üblicherweise immer zum 15ten eines Monats oder zum Monatsende gezählt.
Das Kündigungsschreiben muss also mit ausreichendem Vorlauf abgesandt werden, da bei eine, verspäteten Zugang die Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt gezählt wird und das Arbeitsverhältnis dadurch erst später beendet wird. In der Regel wird in einem solchen Fall zum nächstmöglichen Endtermin (Stichtag) gezählt.
Hinweis: Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Dieses Schreiben muss gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine eigenhändige Unterschrift tragen (siehe § 126 Abs. 1 BGB), sodass ein FAX, E-Mail oder elektronisch Nachricht nicht wirksam sind.
»Als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen
»Als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen
Zugang während des Urlaubs Soll eine Kündigung in Abwesenheit (Urlaub, Krankenhausaufenthalt) dem Arbeitnehmer zugestellt werden, wird diese an die Wohnanschrift versandt, auch wenn eine Anschrift des Aufenthaltsortes bekannt ist.
Wichtig: Als Zugang des Schreibens wird der Zeitpunkt der üblichen Kenntnisnahme vorausgesetzt, so als wäre der Arbeitnehmer am Wohnort anwesend.
Dies gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer kündigt und der Arbeitgeber nicht vor Ort ist.
Tipp: Die Abwesenheit des Empfängers wirkt sich jedoch auf die Klagefrist aus, sofern eine Klage eingereicht werden soll, kann beim zuständigen Gericht auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt werden. Die entsprechenden Nachweise zur Abwesenheit sind vorzulegen.
Auch bei anderen Vertragsarten ist davon auszugehen das eine während des Urlaubs zugestellte Erklärung dennoch angekommen ist. Denn generell gilt, dass das Risiko für den Machtbereich beim Empfänger liegt und somit auch das Risiko unerwartet abwesend zu sein.
Annahme wird verweigert Eine Verweigerung der Annahme des Kündigungsschreibens oder anderen einseitigen Willenserklärungen ist nicht möglich. Nur bei besonderen Willenserklärung, zum Beispiel bei Geschäftsangeboten, ist eine Annahme erforderlich.
Wird der Empfang grundlos oder arglistig vereitelt (Postkasten wurde zugeklebt, das Einschreiben wird dem Zusteller nicht abgenommen und die Annahme verweigert), so gilt die Erklärung als zugestellt.
Einer Kündigung muss der Empfänger nicht zugestimmten, da sie eine „einseitige“ Willenserklärung ist und nach dem Zugang rechtlich wirksam wird.
Ist zum Beispiel der Arbeitnehmer mit unbekannter Adresse verzogen, wird der Zugang fingiert, das bedeutet, dass es als zugestellt angesehen wird.
Zustellung statt Zugang Wird die Willenserklärung per Gerichtsvollzieher verschickt so wird dies rechtlich gesehen nicht als Zugang, sondern wird als Zustellung bezeichnet. §132 BGB regelt, dass eine Willenserklärung die durch ein Gerichtsvollzieher zugestellt wurde auch als zugegangen gilt.
Dies ist auch der Fall, wenn der aktuelle Aufenthalt des Empfängers nicht ermittelt werden konnte und den Absender nicht die Schuld dafür trifft. In einem solchen Fall wird die Erklärung nach den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht (zum Beispiel beim Amtsgericht des letzten bekannten Wohnortes) und gilt dennoch als dem Empfänger zugegangen.
Möglichkeiten des Zugangs bzw. der Zustellung Unabhängig von der Zustellungsart obliegt die Beweislast des Zugangs dem Absender des Kündigungsschreibens. Es gibt verschieden Möglichkeiten eine Kündigung rechtswirksam zuzustellen.
Eine besondersichere Zustellart ist eine persönliche Übergabe des Schreibens im Beisein von geeigneten Zeugen.
Statt durch Zeugen (oder auch zusätzlich) kann der Empfänger auch mit Unterschrift auf einer schriftlichen Empfangsbestätigung den Zugang bestätigen.
Ist dies nicht möglich, so kann in wichtigen Fällen auch ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
»Gerichtsvollzieher
Ein Einwurf-Einschreibens wird zwar mit genauer Datums- und Zeitangabe auf der Benachrichtigung in den Briefkasten eingeworfen, dies wird jedoch nicht als Beweis des Zugangs angesehen. Auch wird nicht festgehalten welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Der Erhalt des Übergabe-Einschreibens wird durch Unterschrift des Empfängers bestätigt. Sollte der Empfänger nicht anwesend sein, wird eine Benachrichtigung hinterlegt und der Zugang erfolgt erst bei Abholung bei der Post. Auch hier kann die Kenntnisnahme zum Inhalt des Schreibens nicht eindeutig bewiesen werden.
Bei einem Einschreiben-Rückschein besteht bei Abwesenheit des Empfängers das gleiche Problem wie beim Übergabe-Einschreiben. Hier erfolgt der Zugang erst bei Abholung bei der Post. Gleichfalls möglich, ist die Aushändigung des Kündigungsschreibens bei Abwesenheit des Empfängers an andere Mitbewohner, Familienangehörige oder Partner (vgl. § 130 BGB).
Insbesondere bei einer Kündigung, von Verträgen mit Firmen durch Verbraucher (Privatpersonen), wird ein solcher Beleg regelmäßig als ausreichender Nachweis angesehen und nur in Ausnahmefällen ist es nicht ausreichend.
Die Zustellung kann je nach Vertragstyp auch per Fax erfolgen. Dabei ist als Nachweis der Sendebericht aufzubewahren. Hierbei ist die Nachweiswirkung etwas höher sofern auf dem Sendebericht auch der Inhalt des Schreibens ersichtlich ist.
Wichtig: Dabei ist jedoch zu beachten das manche Schreiben im Original zugestellt werden müssen und ein Fax nur eine Kopie ist. So unter Anderem die Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen.
»Mehr zur Kündigung per Fax
Eine Zustellung durch Boten ist gleichfalls möglich. Boten können Mitarbeiter des Arbeitgebers sein, denen der Inhalt des Schreibens bekannt ist oder auch Kurierdienste. Als Zustellnachweis haben diese Personen ein Zustellprotokoll zu fertigen in welchem möglichst auch der Inhalt des Schreibens dokumentiert sein sollte.
»Zustellung per Bote
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