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Betriebsrat Kündigung
Kündigung unter Mitwirkung des Betriebsrates .
Soll einem Arbeitnehmer gekündigt werden, muss, damit die Kündigung letztlich rechtswirksam ist, der Betriebsrat gehört werden. Das gilt auch dann, wenn die Person, der gekündigt werden soll, offiziell noch keinen Kündigungsschutz genießt, weil sie weniger als 6 Monate dem Betrieb angehört.
Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mit. Das gilt auch für Änderungskündigungen. Der Betriebsrat hat trotz detaillierter Informationen kein Recht in die Personalakte zu sehen. Dagegen spricht der Datenschutz. In der Praxis werden aber Betriebsräte nur sehr unzureichend von den Arbeitgebern informiert. Ist er aber unterrichtet worden, hat er eine Frist ab Mitteilung, im Fall erheblicher Bedenken gegen die Kündigung, diese den Arbeitgebern mitzuteilen.
Was der Betriebsrat im Fall einer Kündigung unternehmen kann. Ein Widerspruch des Betriebsrates gegen die Ordentliche Kündigung kann dann erfolgen, wenn seitens des Arbeitgebers soziale Gründe nicht ausreichend berücksichtigt wurden, der §95 des Betriebsverfassungsschutzgesetzes unberücksichtigt blieb, der gekündigte Arbeitnehmer auf einer anderen Stelle des Betriebes weiterbeschäftigt werden oder die Weiterbeschäftigung unter geänderte Vertragsbedingungen erfolgen kann, denen der Arbeitnehmer zugstimmt haben muss.
Welche Informationen stehen dem Betriebsrat zu? In der Phase der Anhörung des Betriebsrates muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Informationen zur Verfügung stellen: Angaben zur Person des Arbeitnehmers Angaben zu den sozialen Verhältnissen des Arbeitnehmers (Familienstand, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit), Angaben zur Art der Kündigung, Angaben zur Kündigungsfrist, Angaben zu den wesentlichen Kündigungsgründen. § 102 BetrVG regelt darüber hinaus, dass der Betriebsrat auch über die Gründe informiert werden muss, die zur Kündigung geführt haben bzw. führen sollen.
Was kann der Betriebsrat weiter tun? Der Betriebsrat hat nun seinerseits die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen bzw. sie zu akzeptieren. Aber selbst der Widerspruch hat keine Wirksamkeit auf die Aussetzung der Kündigungswirkung. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden (ordentliche Kündigung: 1 Woche, außerordentliche Kündigung; 3 Tag
e). Bis zum Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer das Recht weiter zu arbeiten. Alle diese Regelungen gelten auch für Wiederholungskündigungen, die wegen eines zunächst erfolgten Formfehlers ausgesprochen werden.
Kündigung von Betriebsratsmitgliedern Ganz besonders zu beachten ist bei einer Kündigung auch, ob es sich bei der zu kündigenden Person um ein aktives Betriebsratsmitglied handelt. Als solchem wird ihm nämlich Kündigungsschutz gewährt. Einem Betriebsratsmitglied darf aus Gründen seines Schutzes außerordentlich gekündigt werden, alle anderen Kündigungen sind ausgeschlossen.
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