Die Kündigung, unabhängig davon ob sie ordentlich oder außerordentlich erfolgt, ist eine einseitige Willenserklärung. Sie muss von der Gegenpartei, nicht wie bei einem zweiseitigen Vertrag, erst angenommen werden. Allerdings die Kündigung empfangsbedürftig, muss also der Gegenpartei rechtswirksam zugegangen sein.
Grundsätzlich ist in Deutschland eine Kündigung nur wirksam, wenn sie zugegangen ist. Das gilt laut deutschem Gesetz bei allen Kündigungsschreiben. Zugegangen bedeutet, dass die andere Partei das Schreiben entweder angenommen hat oder es in ihrem „Machtbereich" gelangt ist, z.B. durch eine Einwurf in den Briefkasten.
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