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Was tun wenn das Kündigungsschreiben nicht angenommen wurde?
Daher ist es wichtig beweisen zu können, dass die Kündigung erklärt wurde und bei der anderen Partei angekommen ist. Im folgenden dazu was eine Verweigerung der Annahme bei den verschiedenen Versand- bzw. Abgabemethoden zur Folge hat.
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Wurde ein Normaler Brief verschickt so kann der Zugang in der Regel nicht bewiesen werden. Nur wenn es Zeugen für den Zugang geben sollte oder der Empfänger den Zugang direkt oder indirekt (zum Beispiel in einer E-Mail) bestätigt haben sollte gibt es ein Nachweis.
Daher muss in diesem Fall sofort erneut mit einer, der im Nachfolgenden genannten ,sicheren Methode gekündigt werden.
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Wurde die Kündigung als Einschreiben-Rückschein verschickt, und der Empfänger holt das Einschreiben nicht ab, so gelangt die Post nach ca. 2 Wochen wieder an den Empfänger.
In diesem Fall ist die Rechtslage je nach Vertragstyp unterschiedlich.
Generell wird angenommen, dass Unternehmen jederzeit mit einem Einschreiben von einem Ihrer Kunden oder Angestellten rechnen muss. Für ein Schreiben an Privatpersonen wird dagegen eher angenommen, dass diese nicht mit einem solchen Schreiben vertraut sind und es möglicherweise auch nicht abholen.
Kündigt also ein Privatkunde per Einschreiben-Rückschein, einem Unternehmen, so wird vor Gericht in den meisten Fällen angenommen, dass das Unternehmen mit einem wichtigen Schreiben zu rechnen hatte und es sich bei der Nichtabholung um ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§242 BGB) handelt. Daher bekommen Kunden meist in Gerichtsverfahren Recht und der Vertrag gilt als gekündigt.
Bei Verträgen mit besonderen Formerfordernissen, wie Miet- und Arbeitsverträgen ist es denkbar, dass die Kündigung vor Gericht als nicht wirksam erklärt wird.
Sollte dagegen ein Unternehmen, der Vermieter oder der Arbeitgeber einem ein Einschreiben mit Rückschein geschickt haben kann es besser sein das Schreiben nicht abzuholen, so dass das Unternehmen meist erneut kündigen muss und dadurch die Kündigungsfrist versäumt.
Ausnahme: Sollte der Empfänger vom Versand des Schreibens oder der bevorstehenden Kündigung gewusst haben so wird die Nichtannahme des Schreibens meist als treuwidriges Verhalten eingestuft (siehe §242 BGB) und die Kündigung als wirksam ausgesprochen erklärt.
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Wurde die Kündigung per Bote verschickt so kommt es darauf an ob der Bote:
- 1.) Vom Inhalt des Schreibens gewusst hat, sprich also dieses gelesen hat.
- 2.) Der Bote genau dieses Schreiben anschließend mitgenommen hat. Also zum Beispiel erst nach dem Lesen den Briefumschlag geschlossen hat.
- 3.) Die Abgabe beim Empfänger oder den Einwurf in den Briefkasten richtig dokumentiert hat und zwar mit Datum, Uhrzeit, Ort und am besten mit seiner Unterschrift. Sollte der Empfang verweigert worden sein so ist dies ebenfalls vom Boten zu dokumentieren.
Wenn diese 3 Punkte erfüllt wurden ist die Beweiskraft am höchsten und der Erhalt des Kündigungsschreiben kann vor Gericht nur schwer bestritten werden. wird in der Regel vor Gericht als wirksam erklärt.
Falls der Bote nicht vom Inhalt des Schreibens gewusst hat ist die Situation ungünstiger, aber auch hier ist eine hilfreiche Dokumentation des Boten, bei einer Verweigerung der Annahme durch den Empfänger, meist ausreichend, da dieser mit einem wichtigen Schreiben zu rechnen hatte.
Der Bote sollte jedoch bereit sein vor Gericht auszusagen oder zumindest eine schriftliche Erklärung und die Dokumentation des Boten vorliegen. -
Bei einer persönliche Übergabe kommt es darauf an ob geeignete Zeugen anwesend waren.
Waren keine Zeugen dabei und es lässt sich auch nachträglich keine der anwesenden Personen als Zeuge gewinnen so muss umgehend auf einem sichern Weg erneut gekündigt werden. Da sich nur sehr schwer beweisen lässt, dass die Annahme des Schreibens verweigert wurde.
War ein Zeuge vorhanden so gilt die Kündigung auch als wirksam, wenn die Annahme verweigert wurde, da dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§242 BGB) darstellt. - Eine Zustellung per Gerichtsvollzieher ist in jedem Fall wirksam. Es kann jedoch sein, dass wenn die Zustellung nicht früh genug beantragt wurde, die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und der Vertrag daher erst zu einem späteren Termin als beendet gilt.
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Wurde die Kündigung per Fax gesendet, so gilt der Sendebericht als Hinweis für den Empfang.
Da denkbar ist, dass auf Grund technischer Probleme das Fax nie beim Empfänger richtig angekommen ist, kann es aber theoretisch vor Gericht auch als nicht ausreichender Nachweis erklärt werden. Besonders, wenn ein Privatkunde bei einem Unternehmen kündigt ist davon auszugehen, dass der Sendebericht als Nachweis ausreichend ist.
Bei Verträgen mit besonderen gesetzlichen Erfordernissen, wie Miet- und Arbeitsverträgen ist eine Fax-Kündigung dagegen im Regelfall ungültig, selbst wenn die andere Seite zugestimmt hat.
Falls erneut gekündigt werden muss empfiehlt sich je nach Vertragstyp entweder eine Zustellung per Gerichtsvollzieher, ein Versand per Boten oder als Einschreiben-Rückschein oder als Fax mit Sendebericht.
Rechtswirksamer Zugang der Kündigung Dazu gehört zunächst, das die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dabei kommt es nicht darauf an ob und wann die Kenntnisnahme erfolgt, sofern dennoch die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Achtung: Die Kündigungsfristen beginnen erst mit dem rechtswirksamen Zugang der Kündigungserklärung zu laufen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Zugang unter Anwesenden und Zugang unter Abwesenden.
Die Beweislast für den rechtswirksamen Zugang der Kündigung liegt dabei grundsätzlich beim Absender.
Zugang unter Anwesenden Der Zugang unter Anwesenden erfolgt durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Damit gelangt die Kündigung sofort in den Machtbereich des Empfängers und der Zugang ist erfolgt. Allerdings besteht immer die Möglichkeit das die Übergabe später bestritten wird.
Deshalb sollte eine persönliche Übergabe grundsätzlich nur unter Zeugen und am besten mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung erfolgen. Wird eine Empfangsbestätigung oder sogar die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert, so gilt die Kündigung nach gängiger Rechtsprechung, dennoch als zugegangen, da der Empfänger den Zugang verhindert hat.
Die Rechtsprechung wertet eine Verweigerung ohne ausreichenden Grund als treuwidriges Verhalten (siehe §242 BGB). Zu Beweiszwecken sollte die Verweigerung dokumentiert werden. Datum, Ort und Uhrzeit, sowie anwesender Zeuge sind schriftlich festzuhalten.
Zugang unter Abwesenden Die Kündigung kann auch durch einen Boten übergeben oder mit der Post verschickt (als Einschreiben-Rückschein) werden. Oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
In diesen Fällen gilt der Zugang als erfolgt, sobald die Kündigung in den Machtbereich (auch Herrschaftsbereich) des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dieser Bereich sind bei Unternehmen die Geschäftsräume und auch der Briefkasten und bei Privatpersonen die Wohnung und der Briefkasten.
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erfolgt der Zugang im ungünstigsten Fall dann spätestens am Folgetag.
Ausnahme: Wenn der Empfänger nicht anwesend ist (zum Beispiel im Urlaub) und der Absender davon gewusst hat gilt das Schreiben in der Regel als noch nicht zugegangen.
Bei Zustellung mittels einfachem Standardbrief besteht die Gefahr das dieser verloren geht oder zu spät zugestellt wird. Außerdem könnte der Empfänger bestreiten den Brief erhalten zu haben, was den Absender unter Umständen in Beweisnot bringt. Auch der Versand per Einschreiben-Rückschein birgt Risiken.
Ist der Empfänger nicht anwesend, muss der Brief erst bei der Post abgeholt werden. Tut er das verspätet oder überhaupt nicht, ist u.U. die Frist versäumt bzw. das Kündigungsschreiben nicht wirksam zugegangen, es sei den der Empfänger wusste von dem Schreiben oder musste mit diesem rechnen.
Fazit: Um alle Unwägbarkeiten beim Zugang auszuschließen, sollte ein vertrauenswürdiger Zeuge von der Kuvertierung des original Kündigungsschreibens bis zum Versand des verschlossenen Kuverts dabei sein. Der Zeuge kann diesen Ablauf vor Gericht später bei Bedarf bestätigen.
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