LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2011; 15 Sa 33/11
Droht einem Arbeitnehmer der Gefängnisaufenthalt, so ist dies nicht unbedingt ein Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber allerdings nicht den Lohn fortzahlen.
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