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Rechtfertigt eine Inhaftierung des Arbeitnehmers fristlose Kündigung?
Droht einem Arbeitnehmer der Gefängnisaufenthalt, so ist dies nicht unbedingt ein Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber allerdings nicht den Lohn fortzahlen.
Sachverhalt
In dem nachfolgenden Verfahren mit dem Aktenzeichen: 15 Sa 33/11 saß der Arbeitnehmer einen Monat in Untersuchungshaft wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch auf Arbeit wurde er nach möglichem Rauchgift durchsucht.
In dem anschließenden Urteil wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Des weiteren fehlte er 126 Arbeitstage aufgrund von Krankheiten. Kurze Zeit darauf wurde der Arbeitnehmer wieder festgenommen und saß erneut im Gefängnis. Der Arbeitgeber wusste in diesem Moment nicht wann er wieder mit seinem Arbeitnehmer rechnen kann. Aufgrund dessen kündigte ihn der Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächsten Termin mit der Begründung unberechtigtes Fehlen, Nicht erbrachte Arbeitsleistung.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Die Begründung der Kündigungsschutzklage lautete, seine Haft rechtfertigt weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung.
Urteil des Arbeitsgerichtes
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht und der Kündigungsschutzklage in vollem Umfang statt. Laut § 626 Abs. 1 BGB müssen wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Das Landesarbeitsgericht hingegen widersprach der fristlosen Kündigung, nicht jedoch der ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG. Da keine personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe bei einer außerordentlichen Kündigung maßgeblich sind, scheidet diese aus. Die ordentliche Kündigung mit der Begründung verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch gerechtfertigt.
Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur Kündigungsfrist ist für den Arbeitgeber außerdem zumutbar. Da dem Arbeitgeber keine Kosten entstehen, wegen des nicht zu zahlenden Lohnes, kam das Gericht zu dieser Entscheidung. Die Befreiung der Lohnfortzahlung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.
Die ordentliche Kündigung hat auch personenbedingte Gründe, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann. Bei der Interessenabwägung wurde auch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers als positiv gewertet. Jedoch ist er in der Bewährungsphase erneut straffällig geworden, was eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung musste abgewiesen werden.
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