Nach dem Mietvertragsrecht kann der Vermieter den Mieter grundsätzlich nur innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen kündigen (§ 573 und § 573c).
Neben diesem ordentlichen Kündigungsrecht hat der Vermieter aber auch noch ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (§ 543 BGB).
Ein
solches fristloses Kündigungsrecht besteht außer den Fällen des Zahlungsverzuges mit der Miete auch dann, wenn der Mieter die
Mietsache mutwillig beschädigt.
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