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Den Verfahrensbeistand ablehnen

 
Ein Verfahrensbeistand kümmert sich bei umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten ausschließlich um die Belange eines Kindes egal welches Alters, auch wenn es erst ein paar Monate alt ist (§174 FamFG). Er wird in allen Verfahren benannt, in denen Kinder beteiligt sind. Wurde er einmal bestellt so wird er auch bei weiteren Verfahren beauftragt.

Er ist sozusagen fast der "Anwalt des Kindes", er ist aber nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes (§158b Abs. 3 FamFG), sondern soll als unabhängige Partei zusätzlich zum Jugendamt ermitteln welche Entscheidung am ehesten dem Kindeswohl dient.

Auf Grund von §158ff. FamFG muss das Gericht den Verfahrensbeistand, bei minderjährigen Kindern, so schnell wie möglich bestimmen, diesbezüglich gibt es keine Wahlmöglichkeit, ob es für ein Kind gewünscht ist oder nicht (siehe auch OLG-Oldenburg - Aktenzeichen: 14 UF 149/09 Beschluss vom 26.11.2009).

Der Verfahrensbeistand wird immer angehört und das Gericht entscheidet oft nach der Empfehlung derer. Gerichtsentscheidungen entgegen dem Verfahrensbeistand sind eher die Seltenheit.

In einem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht muss das Familiengericht eine abweichende Entscheidung entgegen dem Jugendamt und des Verfahrensbeistandes zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nachvollziehbar begründen. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20).

Kann der Verfahrensbeistand abgelehnt, gewechselt oder gekündigt werden? Ein Verfahrensbeistand kann nicht abgelehnt werden, auch nicht mit Befangenheitsantrag (siehe auch OLG Hamburg vom 14. April 2016 – 12 UF 140/15).

Ein Wechsel ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen möglich, zum Beispiel in einem Verwandtschaftsgrad zu einem der Kläger oder wenn es belegbar ist, dass er, trotz Wissens, gegen den tatsächlichen Willen des Kindes spricht oder sich anderweitig unrechtmäßig verhält.

Wenn der Verfahrensbeistand nachweislich gegen den willen des Kindes handelt, mit dem Kind verwandt ist oder sich nicht wie rechtlich vorgeschrieben verhält, könnte ihn das Gericht nach Aufforderung von seiner Rolle entbinden (§158 Abs.4 FamFG), ansonsten begleitet der Verfahrensbeistand die komplette Verhandlung und wird auch in Folgeverhandlungen wieder bestellt.

Man ist daher in den meisten Fällen praktisch gezwungen, mit diesem Menschen zurechtzukommen, auch wenn einem der Beistand nicht passt. Eine Kündigung gibt es nicht.

Tipp: Statt mir dem Verfahrensvorstand zu streiten ist es meist sinnvoll mit diesem im Vorwege zu sprechen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dieser in der Regel mit dem Elternteil sympathisiert, welches nach seiner Ansicht am meisten den Interessen des Kindes entspricht.

Eine weitere Möglichkeit den Verfahrensbeistand zu wechseln besteht, wenn sich das Jugendamt nachweislich nicht rechtmäßig verhält.

Das Jugendamt ist im Gegensatz zum Verfahrensbeistand, der die Interessen des Kindes vertritt, eine neutrale Behörde. Es darf daher nicht mit dem Beistand zusammenarbeiten.

Sollte doch eine Zusammenarbeit erfolgen, ist diese unzulässig. In diesem Fall kann ein neuer Beistand bestimmt werden oder aber auch das ganze Verfahren nochmals begonnen werden.

Fazit: Wenn keine eindeutigen und nachweisbaren Gründe für einen Wechsel des Verfahrensbeistandes vorhanden sind sollte von einem Wechselversuch abgesehen werden, da ein gescheiterter Versuch meist zum Nachteil des Elternteils ist.

Darf der Verfahrensbeistand mit allen reden? Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren ebenfalls bestimmen, ob der Verfahrensbeistand auch mit den Eltern, Erziehern, Lehrern oder sonstigen Bezugspersonen des Kindes spricht, um sich ein Gesamtbild von der Situation des Kindes zu machen.

Dabei haben die Eltern, als Sorge- und Erziehungsberechtigte, Mitspracherecht, sie dürfen bestimmen, mit wem geredet werden darf. Spricht sich ein Elternteil gegen ein Gespräch mit einer Person aus, kann sich weder der Verfahrensbeistand noch das Gericht darüber hinwegsetzen.

Kommt es dennoch zu unerwünschten Gespräche kann dies ebenfalls ein Grund für den Wechsel des Verfahrensbeistandes oder sogar für die Neuaufnahme des Verfahrens sein.


 
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