Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Die WG kündigen

 
Wer in einer Wohngemeinschaft (kurz WG) wohnt, meist als Student oder Auszubildender, muss bei der Kündigung besondere Regeln einhalten.

Diese Bestimmungen unterscheiden sich jedoch je nachdem welche Art von Mietvertrag abgeschlossen wurde. Es gibt dabei 3 typische Möglichkeiten:

1.) Alle WG-Mitglieder haben den Mietvertrag zusammen direkt mit dem Vermieter abgeschlossen und gelten daher auch als sogenannte Hauptmieter.

2.) Die WG-Mitglieder haben alle einen eigenen getrennten Mietvertrag mit dem Vermieter.

3.) Ein Mitglied der WG ist Hauptmieter, das heißt hat den Vertrag direkt mit dem Vermieter abgeschlossen und die anderen WG-Mitglieder haben mit diesem WG-Mitglied ein Untermietvertrag. Diese Variante ist besonders häufig.

Neben diesen 3 genannten Formen kann auch eine Mischform existieren, zum Beispiel dann wenn ein Teil der WG-Bewohner Hauptmieter sind und ein anderer Teil einen Untermietvertrag mit diesen WG-Bewohnern haben.

Des Weiteren kommt es auch vor das ein Untermietvertrag mit mehreren WG-Bewohnern zusammen abgeschlossen wird.

1.) Was ist zu beachten wenn alle WG-Bewohner Hauptmieter sind? Dieser Fall ist besonders problematisch, da alle WG-Mitglieder gemeinsam kündigen müssen. Stimmen die anderen Mieter einer Kündigung nicht zu so kann keine Kündigung erklärt werden.

Urteilen zufolge hat jedoch ein jeder Mieter ein Anspruch auf die Mithilfe, der anderen Vertragsmitglieder, bei der Kündigung (siehe unter Andrem auch das Urteil 332 O 338/92 vom Landesgericht Hamburg). Stimmen die WG-Mitglieder also einer Kündigung nicht zu, so können Sie verklagt werden mit dem Ziel sie zur Erklärung der Kündigung zu erzwingen.

Bevor ein solcher Schritt versucht wird empfiehlt es sich jedoch immer zusammen mit den Mitgliedern und dem Vermieter eine gütliche Einigung zu versuchen. Falls der Vermieter und alle WG-Mitglieder zustimmen kann der Mietvertrag nämlich aufgehoben werden und durch einen neuen Mietvertrag ohne das alte WG-Mitglied ersetzt werden.

Die Kündigungsfrist für das WG-Mitglied beträgt 3 Monate (nach §573c Abs.1 BGB).

Sonderfall: Falls die Wohngemeinschaft als solche als eine Gruppe, und nicht die einzelnen Mitglieder, im Vertrag genannt werden können WG-Mitglieder auch ausgetauscht werden, ohne das der Vertrag beendet wird.

2.) Was ist zu beachten, wenn die WG-Mitglieder alle einen eigenen getrennten Mietvertrag mit dem Vermieter haben? Wenn die Mitglieder einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter haben, so können diese wie bei normalen Mietverträgen unabhängig voneinander kündigen.

Auch der Vermieter kann diesen WG-Mitgliedern getrennt kündigen und muss sich dabei an die normalen Regelungen und Fristen für eine Kündigung durch den Vermieter halten.

3.) Was gilt wenn ein Mitglied der WG Hauptmieter ist und die anderen einen Untermietvertrag mit ihm abgeschlossen haben? WG-Mitglieder die einen eigenen Untermietvertrag mit dem Haup-WG-Mitglied haben können Ihren Vertrag direkt mit diesem kündigen. Falls im Untermietvertrag jedoch mehrere Mitglieder genannt werden so kommt es zu einer ähnlichen Problematik wie bereits in Punkt 1 erklärt.

Das vermietende WG-Mitglied kann ohne Mitspracherecht einem der mietenden WG-Mitglieder kündigen. Es muss sich dabei aber an die für Vermieter geltenden Kündigungsregelungen gehalten werden. Mehr zu diesen Regelungen findet sich in diesem Beitrag: Regelungen und Fristen bei der Wohnungskündigung.

Der Hauptmieter, der WG, kann auch seinen Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Mitspracherecht der Untermieter kündigen, er muss jedoch den Untermietern ordnungsgemäß kündigen, sofern der Vermieter oder die Mitglieder nicht bereits sind einen neuen Vertrag abzuschließen, denn der Vermieter hat nach §546 BGB ein Recht auf die Rückgabe und die Räumung der gesamten Wohnung.

Solange der Hauptmieter in der WG wohnt hat er nach dem BGB (siehe §573) ein Sonderrecht und kann unter Einhaltung der für einen Vermieter gültigen Kündigungsfristen kündigen. Allerdings verlängern sich diese Fristen in diesem Sonderfall um weitere 3 Monate.

Folgende Fristen gelten:

  • Die Kündigung muss spätestens am 3 Werktag eines Kalendermonats zugehen um Ende des übernächsten Monats gültig zu sein.
  • Wenn das Mietverhältnis 5 Jahre oder weniger bestanden hat gilt eine Frist von 3 Monaten (+3Monate => also folglich 6 Monate)
  • Wenn das Mietverhältnis 8 Jahre oder weniger bestanden hat gilt eine Frist von 6 Monaten (+3Monate => also folglich 9 Monate)
  • Ab mehr als 8 Jahren gilt eine Frist von 9 Monaten (+3Monate => also folglich 12 Monate)

Verkürzt werden kann diese Kündigungsfrist nur, wenn der Hauptmieter die untervermieteten Räume nachweislich selbst oder für einen Angehörigen benötigt. Dieser Fall wird auch als Eigenbedarfskündigung bezeichnet.

Ausnahmefall: Wenn die Wohnung bzw. das Zimmer möbliert vermietet wurde, also die Einrichtungsgegenstände überwiegend mit vermietet wurden, kann der Vermieter sofern er selber in der Wohnung wohnt zum Ende eines jeden Monats, dem Untermieter kündigen.

Das Kündigungsschreiben muss in diesem Fall spätestens am 15. desselben Monats dem Untermieter zugehen.

Wichtig: Dieser Ausnahmefall kann jedoch nicht genutzt werden, wenn der Wohnraum dem Untermieter für die dauernde Nutzung mit seiner Familie oder mit Personen die zu seinem Haushalt gehören vermietet wurde.

Alternative zu einer Kündigung: Mietaufhebungsvertrag oder auch Mietänderungsvertrag Sofern der Vermieter und die Mieter zustimmen kann ein sogenannter Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen werden welcher die Kündigung und ggf. auch den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit den verbleibenden Mietern beinhaltet.

Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet einen solchen Vertrag abzuschließen und muss auch einen Ersatzmieter nicht akzeptieren. Einzige Ausnahme wäre, wenn im Hauptmietvertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Ausnahmefall: Wurde der Mietvertrag nicht mit einzelnen Personen sondern mit der Wohngemeinschaft, als eine geschlossene Gruppe, vereinbart so können Mitglieder der Wohngemeinschaft ihren Austritt aus dem Vertrag mit dem Vermieter verlangen.

Es muss bei der Wohngemeinschaft jedoch ersichtlich sein, dass diese nur zeitweise ausgelegt ist, zum Beispiel dadurch, dass es sich um eine Gruppe von Studenten, Auszubildenden handelt oder es einen anderen Grund für einen voraussichtlich häufigeren Wohnsitzwechsel gibt.

Wichtig: Auch wenn ein solches Recht auf eine Kündigung bzw. Austritt besteht, so heißt dies nicht das ohne weiteres gekündigt werden kann, denn es muss weiterhin die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden und falls dieser sich weigert muss die Zustimmung vor Gericht erstritten werden. Erst dann, wenn die Zustimmung vorliegt ist die ordnungsgemäße Kündigung vollständig.

»Aufhebungsvertrag für Mietvertrag oder Untermietvertrag

»Wohnungskündigung als Vermieter oder Mieter

»Kündigung eines Untermietvertrages

Kündigung der Wohngemeinschaft (WG) Muster


»Einfach mit dem Kündigungsgenerator für die Wohngemeinschaft ein Kündigungsschreiben erstellen...

Kündigungsschreiben Muster herunterladen:



Kündigungsschreiben Wohngemeinschaft Muster:
Musterstadt, den 18.11.20XX
Vermieter/ Hauptmieter
Musterstrasse 11
12440 Musterdorf
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des WG-Zimmers zum XX.XX.20XX


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein WG-Zimmer, in der Mustergasse 3, 21000 Musterstadt fristwahrend zum XX.XX.20XX.

Falls dies nicht möglich ist kündige ich hiermit hilfsweise zum nächstmöglichem Zeitpunkt.

Bitte teilen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt mit.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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