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Ein Handwerker (Auftrag) kündigen
Jeder Hauseigentümer und auch fast jeder Mieter kennt die Situation, dass wieder einmal das WC verstopft ist, das Dach leckt oder der Wasserhahn tropft - ein Handwerker muss her, um hier zu helfen. Wenige wissen, dass mit der Beauftragung eines Handwerkers bereits ein Vertrag geschlossen wurde; ein sog. Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Erhält ein Handwerker vom Kunden einen Auftrag, entsteht ein Vertragsverhältnis. Dieser Vertrag kann sowohl mündlich, schriftlich als auch stillschweigend durch Übereinkommen geschlossen werden. Diese Vertragsart wird auch Werkvertrag genannt.
Der Handwerker schuldet dem Kunden ein Werk, hier z. B. die Verstopfung des WC zu beseitigen. Ist dieses Werk verrichtet, schuldet der Kunde dem Handwerker seine Bezahlung.
Es empfiehlt sich natürlich zu Beweiszwecken ein schriftlicher Werkvertrag, um spätere Streitigkeiten über dem Umfang des Werkvertrages zu vermeiden. In vielen Fällen ist ein solcher schriftlicher Vertrag jedoch nicht vorhanden. Dennoch muss sich an bestimmten Regeln und Gesetze gehalten werden.
Wie kann ein Handwerker (Werkvertrag) gekündigt bzw. widerrufen werden? Wurde der Auftrag noch nicht begonnen so spricht man von einem Widerruf. Der geschlossene Vertrag wird dabei einseitig durch den Kunden vor der Erbringung des vereinbarten Werkes gekündigt.
Hier hatte der beauftragte Handwerker keine Gelegenheit, überhaupt tätig zu werden. Eine derartig ausgesprochene Kündigung ohne wichtigem Grund ist vertragswidrig. Mögliche Gründe können z.B. der Verkauf des Vertragsgegenstandes sein oder auch wenn der Handwerker nicht zeitgerecht anfängt zu arbeiten. Dem Handwerker stehen als Regress meistens ca. 5% der vereinbarten Vergütung zu (§ 649 BGB). Mehr zum Schadensersatz siehe auch unten im Punkt „Folgen der Kündigung bzw. des Wiederrufs?".
Wenn der Auftrag bereits angefangen wurde spricht man von einer Kündigung. Bei der Kündigung kommt es in erster Linie darauf an, was im Werkvertrag bzgl. einer Kündigung vereinbart wurde. An diesen Bedingungen ist jede Vertragspartei zunächst gebunden und kann nicht einseitig die Kündigung aussprechen. Allerdings gibt es auch hier Fälle, in denen der Kunde einseitig kündigen kann.
Fristlose außerordentliche Kündigung? Wie eingangs erwähnt, schuldet der Handwerker sein Werk. Erbringt er dieses nicht, nicht rechtzeitig oder nicht Sachgemäß kann oftmals gekündigt werden. In sehr schweren Fällen kann sofort gekündigt werden, bei geringeren Mängeln muss zuerst eine schriftliche Abmahnung erteilt werden und ausreichend Zeit zur Nachbesserung geben werden. Mögliche Kündigungsgründe bei einer außerordentlichen Kündigung sind z.B.:
- Die Arbeiten werden nicht Zeitgerecht erledigt
- Die Arbeiten erfolgen langsam mit zahlreichen nicht vereinbarten Unterbechungen
- Es wird nicht sachgemäß gearbeitet
- Wenn durch unsachgemäßes Verhalten Gegenstände oder Menschen in Gefahr geraten oder gefährdet sind kann dies unter Umständen eine Kündigung ohne vorrige Abmahnung rechtfertigen.
Ist z.B. die Badsanierung beauftragt und der Handwerker erschien lediglich sporadisch, ohne Arbeiten im Bad zu vollenden, ist das beauftragte Werk nicht erbracht. Nach schriftlicher Aufforderung zur Nachbesserung (Abmahnung) kann der Vertrag vorzeitig beendet werden (§ 323 BGB).
Tipp: Es empfiehlt sich immer zuerst direkt mit dem Handwerker zu sprechen und notfalls eine Aufhebung des Vertrages zu vereinbaren. Sollte der Handwerker einer solchen Aufhebung jedoch nicht zustimmen, so kann es sich lohnen für die fristlose außerordentliche Kündigung ein Anwalt einzuschalten.
Stellt der Kunde nach Beendigung des Werkes noch Mängel fest, muss dem Handwerker Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Eine Ausnahme bildet der Umstand, dass die Mängel so gravierend sind, dass das Vertrauen des Kunden an einer fachgerechten Verrichtung der Arbeiten erschüttert ist. Hier ist eine fristlose Kündigung des Vertrages angeraten.
Folgen der Kündigung bzw. des Wiederrufs? Der Handwerkers kann, sofern im nachweislich, durch eine ordentliche Kündigung, Einnahmen entgehen Schadensersatz einfordern (nach § 649 Kündigungsrecht des Bestellers). Der Schadensersatz beträgt in der Regel mindesten s 5 % der vereinbarten Vergütung, er kann höher oder niedriger Ausfallen je nachdem ob der Auftragnehmer (der Handwerker) seine Arbeitskraft im vereinbarten Zeitraum, ganz oder teilweise, anders einsetzten konnte.
Das heißt: War der Handwerker durchgängig Beschäftigt, da er Ersatz für den Auftrag finden konnte so ist maximal ein Schadensersatz von 5% (z.B. für den Zusatzaufwand der neu Suche oder Vorbereitung) denkbar.
Es sei denn im Fall, das der Handwerker beweisen kann, das erhebliche Vorleistungen erbracht wurden und dieser Umstand dem Auftraggeber bekannt war oder zumindest dessen Kenntnis zu erwarten war.
Wie sollte gekündigt werden? Eine Kündigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen und der Gegenpartei, am besten in Form eines Einschreiben mit Rückschein, zugehen. Nur in dieser Form des Kündigungsschreibens ist sichergestellt, dass eine Kündigung im Streitfall auch in geeigneter Form belegt werden kann.
Das Kündigungsschreiben handschriftlich unterschrieben werden.
Ferner gilt, dass der Kündigungstermin anzugeben ist. Alternativ kann auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden, das heißt der Handwerker berechnet den Beendingungszeitpunkt. In den meisten Fällen wird allerdings zum sofortigen Zeitpunkt der Vertrag beendet.
Kündigungschreiben Handwerker Muster
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Kündigungsschreiben Handwerker (Werksvertrag) Muster:
Musterstadt, den 27.12.20XX | |
Handwerker Strasse + Nr. Plz. Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
Kündigung des AuftragesSehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündigen ich den Vertrag, über XY, fristwahrend zum XX.XX.20XX. (Oder: da Sie wie ich Ihnen schon mit Schreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt habe, -Mängel genau benennen- und auch bis zum heutigen Tage keine Abhilfe geschafft haben kündige ich mit sofortiger Wirkung). Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich dem Zeitpunkt an dem der Vertrag endet. Mit freundlichen Grüßen M.Mustermann Mark Mustermann |
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