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Gültigkeitsdauer und Rechte bei Gutscheinen
Gutscheine sind beliebte Geschenke, können aber natürlich auch für den Eigengebrauch erworben werden. Zur Ausstellung eines Gutscheins wird bei entgeltlichen Gutscheinen üblicherweise ein bestimmter Betrag an einen Händler bzw. Unternehmer gezahlt.
Im Gegenzug wird ein Gutschein übergeben, der dem Kunden das Recht einräumt, eine Ware oder Dienstleistung im Wert des Betrages zu verlangen.
Die Rechte des Kunden mit einem Gutschein unterscheiden sich dabei je nachdem ob der Gutschein ein Ablaufdatum hat, auf welchem Wege der Gutschein abgeschlossen wurde und ob der Gutschein kostenlos (= unentgeltlich) ist.
Im Folgenden eine Übersicht zu den verschiedenen Möglichkeiten und Rechten bei Gutscheinen:
Gutschein ohne Ablaufdatum Enthält der Gutschein kein Ablaufdatum, kann er regelmäßig für drei Jahre eingelöst werden. Dabei handelt es sich um die allgemeine Verjährungsfrist des §195 BGB. Mit Ablauf der drei Jahre steht dem Aussteller die Verjährung als sogenannte Einrede zu. Der Gutschein muss dann nicht mehr angenommen werden.
Tipp: Die drei Jahre beginnen allerdings nicht bereits mit Ausstellung zu laufen, sondern nach § 199 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Die tatsächliche Zeit bis zur Verjährung kann daher, je nach Kaufdatum, bis zu vier Jahre betragen, wenn der Gutschein am 1.1. eines Jahres ausstellt wurde.
Gutschein mit Ablaufdatum Ist auf dem Gutschein ein Ablaufdatum vermerkt, kann der Gutschein nach diesem Termin oft nicht mehr eingelöst werden. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine angemessene Frist handelt.
Tipp: Nach ständiger Rechtsprechung sind Fristen von weniger als einem Jahr in vielen Fällen unangemessen. Darüber hinaus kann innerhalb der ersten 3 Jahre (gezählt ab dem Jahresende des Kaufjahres, siehe §195 BGB) eine Erstattung verlangt werden, der Anbieter kann von dieser jedoch den entgangenen Gewinn abziehen.
Ausnahmen: Von diesem Grundsatz kann es aber Ausnahmen geben. Dazu gehören beispielsweise Gutscheine für nur kurze Zeit laufende Theaterproduktionen oder solche Dienstleistungen, die wegen steigender Kosten nach längerer Zeit nicht mehr wirtschaftlich erbracht werden könnten.
Andere Regelungen gelten, wenn das Ablaufdatum nicht vom Unternehmer vorgegeben, sondern zwischen Erwerber und Unternehmer individuell ausgehandelt wird. In diesem Fall können auch kürzere Fristen zwischen den Parteien vereinbart werden.
Das dürfte im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher aber die Ausnahme darstellen. An das Erfordernis einer Individualvereinbarung werden vergleichsweise hohe Anforderungen gestellt.
Barauszahlung des Gutscheins Eine Barauszahlung des vermerkten Betrages kann üblicherweise nicht verlangt werden.
Auch hier können sich aber Ausnahmen ergeben, etwa weil die Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Gutscheins bereits nicht mehr von dem Unternehmen angeboten wird (siehe auch §812 BGB) oder wenn im Vertrag oder den Anbieter AGB die Möglichkeit einer Barauszahlung vereinbart ist.
Die teilweise Einlösung des Gutscheins ist, sofern es sich um einen Gutschein mit einem angegebenen Geldwert handelt, meistens unproblematisch möglich. Der Restwert wird dann entweder auf dem Gutschein händisch vermerkt oder elektronisch auf diesem gespeichert. Auch bei einer Teileinlösung besteht kein Anspruch auf Auszahlung des verbliebenen Wertes.
Bei Gutscheinen die nur für eine oder mehrere bestimmte Dienstleistungen eingelösst werden können kann es sein, dass dieser nicht aufgeteilt werden kann und nur für eine Dienstleistung nutzbar ist.
Widerruf des Gutscheins Im Einzelfall besteht die Möglichkeit eines Widerrufs, sofern der Gutschein als Privatperson gekauft wurde. Das gilt dann, wenn der Kauf des Gutscheins allein über Fernkommunikationsmittel, beispielsweise das Internet oder per Telefon, getätigt wurde.
Unerheblich ist dabei, in welcher Form der Gutschein an sich zur Verfügung gestellt wird (auf Papier, als Plastikkarte oder rein online). Die Rückabwicklung folgt den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs.
Das bedeutet der Widerruf muss spätestens am letzten Tag der 14-tägige Widerrufsfrist abgeschickt worden sein um rechtzeitig zu sein. Darüber hinaus muss das Schreiben beim Unternehmen eingehen.
Der Kunde muss darüber hinaus im Streitfall nachweisen können, dass er den Gutschein rechtzeitig widerrufen hat und dass das Schreiben beim Unternehmen angekommen ist.
Daher sollte ein möglichst sicherer Versandweg gewählt werden, zum Beispiel ein Einschreiben-Rückschein oder ein Fax mit Sendebericht.
Wichtig: Der Gutschein ist dabei vom Käufer zu widerrufen nicht vom Beschenkten, es sei den der Anbieter erlaubt von sich aus ein Widerruf durch den Beschenkten. Daher kann es sich lohnen nachzufragen.
Falls der Gutschein bereits teilweise genutzt wurde so wird der entsprechende Betrag von der Erstattung abgezogen.
Neben diesem gesetzlichen Widerrufsrecht kann auch der Anbieter von sich aus ein Widerrufsrecht für Gutscheine vereinbarten, dies findet sich dann im erhalten Vertrag oder den AGB. Dieses Recht darf allerdings nicht das gesetzliche Recht einschränken.
Wichtig: Falls ein Gutschein in Papierform ausgestellt wurde so ist dieser, bei einem Widerruf, im Regelfall an den Anbieter zurückzusenden.
»Weitere Informationen über das Widerrufsrecht und ein Muster-Widerrufsschreiben
Tipps dazu wenn der Gutschein bald abläuft
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Eine Möglichkeit ist es im Regelfall den Gutschein zu verkaufen, beziehungsweise an eine andere Person zu übertragen. Der Veranstalter kann dies nur in Ausnahmefällen ablehnen, zum Beispiel wenn die neue Person keinen Führerschein hat und für die Nutzung ein solcher erforderlich ist.
Ausnahme: Wenn auf dem Gutschein eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Gutschein nur von der genannten Person genutzt werden kann. Dabei ist auch genau anzugeben in welcher Form. Die bloße Nennung des Namens reicht nicht. - Auch personalisierte Gutscheine und Gutscheine mit dem Namen des Beschenkten können im Regelfall übertragen oder verkauft werden.
- Je nach Anbieter kann der Gutschein auch für Veranstaltungen im Nachfolgenden Jahr eingelöst werden. Es gibt dann also die Möglichkeit die Karten für de Zukunft nach dem Ablaufdatum zu kaufen.
- Manche Gutscheine können auch im Ablaufjahr beim Veranstalter verlängert werden oder es kann mit dem Gutschein ein neuer Gutschein gekauft werden.
Kostenlose Gutscheine Bei kostenlosen Gutscheinen, auch unentgeltliche Gutscheine genannt, hat der Anbieter wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
- Es kein gesetzliches Widerrufsrecht,
- der Gutschein kann frei auf einem Zeitraum limitiert werden und
- eine Barauszahlung abgelehnt werden.
- Der Gutschein kann außerdem auch auf eine Person beschränkt sein
- Darüber hinaus ist es auch zulässig einen Mindesteinkaufswert vorzuschreiben.
Ist der Gutschein gültig? Gutscheine werden analog zu den sogenannten Inhaberurkunden behandelt (siehe auch §807 BGB) und muss nach §126 BGB in Schriftform vorliegen, dabei reicht es jedoch wenn der Gutschein in digitaler Form vorliegt, es sei den die AGB des Unternehmens sehen etwas abweichendes vor.
Im Dokument müssen dabei mindestens folgende Punkte enthalten sein:
- Der Gutscheinwert
- Das den Gutschein ausstellende Unternehmen
- Sollte der Gutschein an eine bestimmte Veranstaltung gebunden sein, sollte er auch das Ablaufdatum enthalten.
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