Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Widerrufsschreiben

 
Das Widerrufsschreiben kann man auf viele Lebensbereiche anwenden. Jeder Mensch kauft im Laufe seines Lebens etwas, mietet eine Wohnung, schließt Versicherungen oder Abos ab. Ist man mit diesem Vertrag, warum auch immer, nicht mehr einverstanden, ist das Aufsetzen eines Kündigungsschreibens bzw eines Widerrufsschreibens unumgänglich.

Hier ist auf den Unterschied zwischen Kündigung, Widerruf und Widerspruch zu achten. Einen Widerspruch schreibt man dann, wenn man eine Rechnung für eine Leistung erhält, diese aber nicht oder in anderem Umfang in Auftrag gegeben hat.

Eine Kündigung muss geschrieben werden um ein bestehendes Vertragsverhältnis zu kündigen. Hier muss man noch eine Unterteilung in fristgerechte und fristlose Kündigung machen. Bei der fristgerechten Kündigung kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Anders ist dies bei der fristlosen Kündigung, hier muss unabdinglich ein Kündigungsgrund abgegeben werden. Sie tritt dann auch mit sofortiger Wirkung ein.

Ein Widerrufsschreiben wird angewendet um z.B. eine Sache, die man unüberlegt und überschnellt erworben hat, zurückgeben zu können. Dazu braucht man nur ein formloses Schreiben ohne Angabe von Gründen aufzusetzen.

In welchen Fällen besteht generell ein Widerrufsrecht?
Lesen sie auch: Kündigung von Kaufverträgen bei Mängeln und erfolglose Nacherfüllung

§ 355 und Art. 246 a EGBGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen In den Fällen wo ein Wiederrufsrecht besteht gilt: Der Käufer oder Bezieher einer Sache muss diese innerhalb von 14 Tagen widerrufen um aus dem Vertrag wieder aussteigen zu können, dieser Frist wird ab dem Tag gezählt, an dem man die Waren erhalten hat (Posteingang).

Ist diese Frist verstrichen, so hat der Kläger (Verkäufer) keinerlei Ansprüche mehr an den Käufer zu stellen.

Wann gilt diese Frist nicht?:
Wenn der Verkäufer

die vereinbarte Dienstleistung vollständig erbracht hat oder wenn digitale Inhalte nicht auf einem Datenträger geliefert werden z.B. durch Streaming oder Download über das Internet (§ 356 BGB).

Oder z.B. bei einmaligen Lieferungen von Zeitschriften,

in den Bereichen Beherbergung (nicht zu Wohnzwecken), Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn im Vertrag ein spezifischer Erbringungstermin oder Zeitraum vereinbart ist,

oder bei Maßanfertigungen

Siehe auch § 312 g II BGB für weitere Ausnahmen.

In allen Fällen muss der Verkäufer jedoch vor dem Vertragsabschluss daraufhinweisen, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt ist.
Tipp: Es kann also in den Unterlagen oder beim Verkäufer direkt nachgesehen werden wie das Widerrufsrecht aussieht.

Hat der Verkäufer ein nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert, so kann der Vertrag spätestens bis 12 Monate und 14 Tage nach der Regulären Widerrufsfrist widerrufen werden (Art. 246 a EGBGB).

Dem Verbraucher muss dabei mitgeteilt werden an welche Anschrift der Widerruf oder Beschwerden zu richten sind und wie lange die Widerrufsfrist ist und wie genau das Widerrufsrecht aussieht. Wenn kein Widerrufsanspruch besteht muss darauf deutlich hingewiesen werden.

Ferner sind folgende Angaben im Vertrag erforderlich:

  • der Gesamtpreis bei Abos oder unbefristeten Verträgen
  • Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels (z.B. Internet) hinaus gehen
  • Ggf. darüber wie der Kunde sich zu verhalten hat.
  • Bei Abos etc. wielange der Kunde mindestens an den Vertrag gebunden ist.
  • Falls zutreffend darüber, dass eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangt werden kann.
  • Über die Möglichkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
  • Der Verkäufer muss ein Musterformlar liefern oder anbieten mit dem der Kunden den Widerruf erklären kann (§ 356 Abs. 1 BGB f.). Der Kunde muss den Verbraucher über diese Formular informieren (§ 312 d f.). Dieses Formular muss allerdings nicht genutzt werden.

Die Widerrufsfrist greift ab dem Moment wo der Verbraucher die Ware erhalten hat. Bzw. bei einer Teillieferung für die teilgelieferte Ware ab diesem Zeitpunkt.



Folgen eines Widerrufes? Hat der Verkäufer bereits teilweise geleistet und die gelieferten Waren können nicht zurück geliefert werden (z.B. Strom, Wasser, Gas), so muss der Verbraucher dem Unternehmen den Wert des bereits gelieferten ersetzen.

Die Kosten der günstigsten vom Verkäufer angebotenen Liefermethode für die Waren sind von diesem zu tragen. Zusätliche Kosten z.B. für den Kurierversand vom Käufer.

Die Rücksendungskosten müssen vom Käufer getragen werden, sofern der Verkäufer ein vor dem Vertragsabschluss darüber informiert hat.

Wie kann ein Widerruf erfolgen? Der Widerruf kann in schriftlichen Form per Fax- Briefanschreiben, in Form einer E-Mail oder auch mündlich erfolgen.

Es ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr möglich den Widerruf nur durch die Rücksendung der Ware auszudrücken.

Tut er dies in schriftlicher Form, so muss aus dem Text lediglich die Tatsache ersichtlich sein, dass er kein weiteres Interesse hat den Vertrag weiterhin aufrecht zu erhalten und der Vertrag und der Kunde dabei genau benannt werden.

Wer für ein möglichen Streitfall ein Beleg haben möchte schickt die Rücksendung am besten als Paket (nicht Päckchen) zurück und notiert die Sendungsnummer. Wenn es sich um eine kleine Lieferung handelt kann natürlich auch per Einschreiben-Rückschein zurückgesendet werden.



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Widerrufsschreiben Muster herunterladen:

Widerrufsschreiben Muster:
Musterstadt, den XX.XX.XXXX
Firma
Strasse + Nr.
Plz + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 4
21001 Musterstadt

Widerruf des Vertrages XY mit der Nr.XXX



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich vom Widerrufsrecht Gebrauch und trete innerhalb der gesetzlich geregelten Frist vom Vertrag mit der Vertragsnummer 123456 zurück.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Vertragsauflösung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Mustermann
Maria Mustermann



§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Dieses Gesetz greift bei allen Gesetzen, die am Arbeitsplatz, im privaten Wohnbereich oder in öffentlichen Bereichen (überraschendes Ansprechen) erfolgt sind. Dies gilt auch wenn es sich um eine Veranstaltung handelt die das Interesse des Verkäufers oder Unternehmens verfolgt mit dem der Vertrag anschließend abgeschlossen wird. Dabei kann sich der Verbraucher ebenfalls auf den § 355 beziehen. Ihm kann aber auch laut § 356 ein Rückgaberecht eingeräumt werden, wenn er durch das vorher abgeschlossene Geschäft dazu gezwungen wäre eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer/n aufrecht zu erhalten. Auch hier gilt, sofern nicht eine längere Widerrufsfrist im Vertrag vereinbart ist, das der Vertrag innerhalb von 14 Tagen wiederrufen werden muss.

Fall-Beispiel: Ein Existenzgründer suchte einen Steuerberater auf. Sein Existenz war unterdessen jedoch noch nicht vollendet gegründet. Der Steuerberater klagte daraufhin seine Honorarbeträge für die Austellung eines Existenzgründungskonzepts ein.

Der Vertrag war in der Wohnung des Existenzgründers abgeschlossen worden und der Gründer nicht über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden. 20 Monate nach Vertragsbeginn macht er dann von diesen Rechten Gebrauch.

Urteil Das Gericht fällte das Urteil zu Gunsten des Existenzgründers auf Honorarzahlung ab. Da dieses Geschäft zu den Haustürgeschäften zählte und der Beklagte nicht über die Widerrufsrechte aufgeklärt worden war, brauchte er keinen einzigen Cent von den in 20 Monaten angehäuften Honorarbeträgen zu zahlen. (LG Kiel 8 S 10/06)

Fernabsatzgeschäfte Dies sind Geschäfte zwischen einem Unternehmen oder einem Händler und dem Verbraucher, die grundsätzlich über Fernkommunikationsmittel abgewickelt werden. Dazu zählen Post, Internet, Fax und Telefon. Hier muss auf der Internetseite oder in dem Katalog in vollem Umfang auf die Risiken eines Vertragsabschlusses hingewiesen werden. In dem Hinweis müssen mindestens folgende 12 Fakten ersichtlich sein:

  • Identät des Unternehmens mitsamt dem Unternehmensregister bei dem es eingetragen ist, sowie die dazugehörige Kennungsnummer.
  • bei Ausländischen Anbietern den Mitgliedsstaat wo der Sitz des Unternehmens ist und den zuständigen Vertreter ihres Landes
  • Anschrift des Unternehmens
  • wichtige Dinge, die das Produkt /oder die Dienstleistung betreffen und Fakten über das Zustandekommen des Vertrags
  • Mindestlaufzeit des Vertrags
  • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen
  • Gesamtpreis des jeweiligen Artikels mitsamt allen Bestandteilen der Kosten und die vom Händler abzuführende Steuer
  • zusätzliche weitere Liefer- und Versandkosten und evetl weitere Steuerkosten
  • genaue Fakten zu Lieferung und Zahlung und deren Abwicklung
  • das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückgabe- oder Widerrufsrecht inklusive Namen und Anschrift der Person, der dieser Widerruf oder die Rückgabe einzureichen ist. Hinzu kommt eine Erklärung aller Bedingungen die in einem solchen Fall in Kraft treten
  • alle Kosten die der Käufer für die Fernkommunikationsmittel tragen muss
  • die Frist der Gültigkeit bestimmter Informationen z.B. zu Preisen oder Angeboten

Bei fristgerechter Widerrufung des Fernabsatzvertrages muss der Kunde weder die Kosten für die Sache noch für die Lieferkosten tragen. Es sei denn der Bestellwert liegt unter 40€ in diesem Fall sind die Rücksendekosten vom Kunde zu targen ( § 357 Abs. 2 S. 3 BGB). Bis Mitte 2013 muss allerdings von der Bundesregierung eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, durch die der Kunde auch in diesem Fall die Rücksendekosten nicht mehr tragen muss. Wurde die Zahlung durch den Kunden bereits bezahlt, muss er die Kosten vom Verkäufer zurückerstattet bekommen.

Der Kunde ist lediglich verpflichtet die Ware ordnungsgemäß zurückzugeben. Der Kunde ist jedoch weiter verpflichtet eine Ware zu zahlen die durch Inbeanspruchnahme zu Schaden gekommen ist. Ist dies jedoch nur durch Prüfung der Sache erfolgt so ist hier kein Wertersatz zu zahlen. (357 Abs. 3 BGB.)

Wer Ware geliefert bekommt die er nicht bestellt hat, muss diese nicht zahlen und auch nicht zurückschicken. Denn ohne Vertrag ist kein Kaufvertrag zustande gekommen der diesen Bestand nachweisen würde (§ 241a BGB). Die irrtümliche Ware geht allerdings nicht in den eigenen Besitz über.

Beispiel Der Kläger erwarb im September 2009 einen Laptop der mit verschiedenen Zusatzkomponenten zusätzlich noch aufgebessert werden sollte. Da dies aber nur teilweise geschehen war, schickte er das Produkt zurück und widerrief den Kauf. Dabei forderte er den Kaufpreis mitsamt der Rücklieferungskosten, welche ihm durch die Rückführung entstanden waren, zurück. Dem wollte der Händler jedoch keine Folge leisten, da er vor Gericht die Verbrauchereigenschaft des Käufers anzweifelte.Er berief sich dabei auf den Tatsachenbestand, dass das Widerrufsrecht nicht bei "nach Kundenspezifikation angefertigte" Waren gelten würde.

Urteil In diesem Fall bekam der Käufer (Kläger) Recht, da dieser Bestand nicht für Produkte gilt, die ohne großen Aufwand wieder in ihren Orginalzustand zurückversetzt werden können. Der Verkäufer musste sämtliche Kosten, sowohl des Laptops, als auch der angefallenen Rückführungskosten übernehmen. Bundesgerichtshof, (AZ VIII ZR 295/01)

§ 510 Ratenlieferungsverträge Der Ratenlieferungsvertrag beinhaltet den Kauf mehrerer Sachen in Teilleistungen. Dabei wird die Ware nicht im Gesamtpaket, sondern in mehreren Etappen geliefert. Für den Ratenlieferungsvertrag gibt es kein umfassendes Gesetz. Bei Fällen, wo das Entgelt in Raten zu entrichten ist, kann sich der Käufer oder Verkäufer aber auf § 505 Absatz 1 Nr. 1 des BGB berufen

Lesen Sie auch: Ratenkredit kündigen

Dieser Absatz sagt folgendes aus:

  • der Verbraucher sich auf das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB berufen kann.
  • hat der Verbraucher keine andere Möglichkeit die Vertragsbestimmungen einzusehen, muss eine schriftliche Festlegung der Vertragsbedingungen erfolgen
  • der Vertragsinhalt ist schriftlich mitzuteilen

Dies nur dann, wenn der Kunde Raten in Höhe von mehr als 200 Euro zahlen müsste, bevor er kündigen kann (§§ 505 Abs.1 S.3, 491 Absatz 2 Nr. 1 BGB). ??!

Werden eine oder mehrere Raten nicht eingehalten, so hat der Gläubiger mehrere Möglichkeiten. Er kann :

  • Anspruch auf Erfüllung sowie Ersatz eines Verspätungsschadens geltend machen
  • nach erfolgter Fristsetzung Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten
  • Nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten, soweit er darlegt, dass er an der Erfüllung kein Interesse mehr hat.

Kann der Schuldner die Teilleistung nicht erbringen so kann der Kläger:

  • Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich der verzögerten Leistung geltend machen (§§ 283, 326 Absatz 5 BGB)
  • Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten verlangen, soweit er darlegt, dass er nicht beabsichtigt das bestehende Geschäft weiterhin aufrecht zu erhalten

Die Kündigungsfrist bei einem Ratenlieferungsvertrag beträgt nur zwei Wochen und ist gegenüber dem Unternehmer schriftlich zu äußern. Auch hier muss zuerst eine Widerrufsbelehrung erfolgt sein, ehe die Frist zur Überschreitung des Widerrufsrechtes zu laufen beginnt.

Rechtsfall Beispiel Die Klägerin ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, die Angeklagte ist der Springer-Verlag. Diese hatte in einer veröffentlichen Zeitschrift eine Anzeige geschaltet, wo sie ein Abonnement für diese Zeitung geschaltet hatte. Dies sollte für ein Jahr laufen und für einen Preis von 91 € (mit DVD) oder 65 € (mit CD) erhältlich sein. Der Anzeige waren ein Coupon und eine Karte beigefügt, mit der die Bestellung aufgegeben werden konnte. Die Klägerin sah darin einen Verstoß die Verbraucher der Angeklagten. Sie meinte das die Angeklagte die Verbraucher darauf hätte hinweisen müssen, dass ihnen nach Abschluss des Vertrags nicht das Recht eines Widerrufs eingeräumt werde. Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG sei gegeben, da dieser Vorschriften der Marktverhaltensregeln nach § 3 UWG nicht eingehalten worden seien. Die Klägerin nimmt die Beklagte Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Urteil Das Gericht stimmte der Klägerin zu und verurteilte die Angeklagte auf eine Rückzahlung in Höhe von 214 € inklusive Zinsen an die Klägerin. Weiterhin darf die Angeklagte zukünftig keine Anzeigen in Medien mehr schalten, die zum Abschluss eines Abo-Vertrags bewegen sollen, wenn sie nicht erwähnt, dass kein Widerrufsrecht besteht (Az. I ZR 17/10 BGH).

Verbraucherdarlehensvertrag Dieser Vertrag kommt zwischen einem Darlehensnehmer (Verbraucher), meist eine Privatperson und einem Darlehensgeber (Unternehmer), meist Unternehmer oder Firmen zustande. Auch dieser Vertrag muss stets schriftlich abgeschlossen werden. Der Kreditvertrag ist erst gültig, sobald der Darlehensnehmer ihn unterschrieben hat. Liegt keine Schriftform vor oder ist fehlerhaft, so ist der Vertrag nichtig. Nimmt der Verbraucher das Darlehen schließlich in Anspruch oder verzeichnet des Empfang, so ist der Vertrag ab diesem Moment gültig. Verbraucherdarlehen können nur in einer Betragsspanne über 220 Euro und unter 50.000 Euro abgeschlossen werden.

Aus dem Kreditvertrag muss der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszinssatz ersichtlich sein. Dies ist notwendig damit der Verbraucher verschiedene Kredite miteinander vergleichen kann und sich so den mit den besten Konditionen möglichen Kreditvertrag raussuchen kann.

Sonstige folgende Inhalte muss ein Verbraucherdarlehensvertrag außerdem enthalten :

  • Name und Anschrift des Kreditinstituts,
  • Art des Darlehens
  • effektiver Jahreszins
  • Nettodarlehensbetrag
  • der Sollzinssatz
  • Laufzeit und Gültigkeit des Vertrags
  • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der zu zahlenden Raten
  • die Höhe des gesamten Betrags und Kosten für den Kredit
  • die Auszahlungsbedingungen
  • alle sonstigen Kosten
  • das Widerrufsrecht des Verbrauchers und
  • die Möglichkeiten zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens

Die Frist zur Widerrufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustandekommen des Vertrags eingehalten werden, 6 Monate nach Zustandekommen erlischt das Widerrufsrecht. Ist das Verbraucherdarlehen allerdings tatsächlich widerrufen worden, so wird auch der damit verbundene Vertrag einer Lieferung wirkungslos.

Zu Verbraucherdarlehensverträgen zählen folgende Verträge nicht:

  • Verbraucherkreditverträge (Summe geringer als 200 Euro)
  • Pfandleihkredite (Kreditnehmer haftet mit einer Sache, welche als Pfand hinterlassen wurde)
  • ein Kreditvertrag, der eine kurze Laufzeit (3 Monate) hat und nur mit niedrigen Kosten verbunden ist.
  • Wohnbauförderungsdarlehen

Fall und Urteil: Eine Bank darf laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum Darlehen berechnen. Im vorliegenden Fall berechnete eine Sparkasse zwei Prozent des ursprünglichen Kreditbetrags. Dies erklärte das zuständige Gericht für unzulässig. (Az: 8 U 662/11)Oberlandesgericht Dresden.


 
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