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Gekündigt worden - Was muss bei der Arbeitslosmeldung bedacht werden?

 
Wer von seinem Arbeitgeber eine rechtskräftige, schriftliche Kündigung erhält, ist oft erst einmal schockiert und weiß nicht genau was auf ihn zukommt. Hier wird darauf eingegangen wann und wie sich arbeitslos zumelden ist.

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Wann ist sich zu melden? Jeder Gekündigte muss sich unverzüglich bei seiner, für ihn zuständigen, Agentur für Arbeit, melden.

Das bedeutet es ist sich so früh wie möglich zu melden und zwar sobald einem die Kündigung zugestellt wurde und nicht erst nachdem Ende der Beschäftigung.

Wer sich nicht früh genug bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet hat, muss leider mit Sanktionen, in Form von Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld, rechnen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung rechtlich wehren möchte.

Tipp: Dies kann jedoch telefonisch und nicht nur persönlich sein, sodass die Daten aufgenommen und die benötigten Unterlagen, verschickt werden können. Somit gilt jemand dann erst einmal als arbeitssuchend.

Arbeitslos ist er erst ab dem Tag, an dem die Kündigung auch in Kraft tritt. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss er sich dann bei der Agentur für Arbeit persönlich vorstellen.

Sonderfall: Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat oder seine Ausbildung bald beendet, muss sich, sofern er noch keine schriftliche Verlängerung hat, ebenfalls arbeitslos melden.

Dies muss spätestens 3 Monate vor Ende der Befristung erfolgen. Wer dann doch weiter übernommen wird, kann einfach anrufen und dies mitteilen.

Wo ist sich zu mich melden? Welches Amt, im eigenen Ort, zuständig ist, kann im Internet oder bei der Telefon-Hotline der Arbeitsagentur (0800 4 5555 00) erfragt werden.

Was ist mitzubringen? Wer sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen will, muss einige Sachen vorbringen.

  • Zuerst einmal muss der Personalausweis oder der Reisepass vorliegen.
  • Die schriftliche Kündigung oder der befristete Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag sollten ebenfalls beim Amt vorgelegt werden.
  • Die Steueridentifikations- und Rentenversicherungsnummer bzw. Sozialversicherungsausweis.
  • Der (ehemalige) Arbeitgeber muss eine, vom Amt zur Verfügung gestellte, Arbeitsbescheinigung ausfüllen. Diese braucht man für den Antrag ebenfalls.
  • Hinweis: In der Regel muss für die Beantragung von Alg 2 auch eine Bescheinigung vorgelegt werden dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (Alg 1) vorliegt. Diese wird auf Nachfrage von der entsprechenden Stelle ausgestellt und muss dann bei der Beantragung von Alg 2 mitgebracht werden.
  • Wichtig: Es ist die Bereitschaft zu zeigen die verschiedensten Stellen anzuzeigen. Höchstwahrscheinlich wird auch danach gefragt wieviele Bewerbungen man gedenkt in einer Woche zu schreiben.
  • Gefordert wird oft auch ein aktueller Lebenslauf, der mindestens die letzten 5 Jahre der Berufstätigkeit abdeckt.

Wer zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten versicherungspflichtig beschäftigt war hat ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (Alg 1). Alle anderen nur auf Arbeitslosengeld 2.

Das Geld wird natürlich erst ab der Arbeitslosigkeit gezahlt. Es besteht ferner die Regelung, dass frühstens für den Monat gezahlt wird in dme der Antrag gestellt wird.

Im Falle von Alg 2 errechnet sich die Leistungen anteilig am Bruttogehalt der letzten 12 Monate. Im Falle von Alg 2 nach anderen vom Gehalt unabhängigen Kriterien.

Was passiert danach? Jeder Arbeitslose bekommt einen sogenannten Berater bei seiner Agentur für Arbeit, der einen persönlich bei der Arbeitssuche betreuen soll.

In persönlichen Terminen kann, je nach Sachbearbeiter, Hilfestellung zu Bewerbungen gegeben werden.

Insbesondere wer Alg 2 bezieht, erfährt zusätzlichen Druck:

In der Regel wird gefordert, dass pro Monat ein bestimmte Anzahl an Bewerbungen geschrieben wird und diese auf einem Formular dokumentiert werden.

Kommen Vorschläge für Stellen zum Bewerber so hat er sich in der Regel auf diese zu bewerben, auch wenn sie nicht seiner Ausbildung oder seinen Neigungen entsprechen. Wird dem nicht Folge geleistet wird das Arbeitslosengeld gekürzt oder andere Sanktionen beschlossen.

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