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Kündigung des Heimvertrag durch das Heim beziehungsweise den Heimbetreiber
»Kündigung durch den Heimbewohner
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Der Betreiber kann nur kündigen wenn der Grund ausreichend ist.
- Der Heimbetreiber muss die Kündigung schriftlich begründen.
- Eine ungerechtfertigte Kündigung sollte zurückgewiesen werden.
Das bedeutet dem Pflegheimbetreiber steht nur ein Recht zur sogenannten außerordentlichen Kündigung zu.
Kündigungsgründe für Heimbetreiber
- Wenn der Heimbetreiber insolvent ist und den Betrieb einstellen muss kann er den Vertrag außerordentliche kündigen, muss jedoch dem Heimbewohner eine Ersatzeinrichtung nennen und je nach Umständen auch die Umzugskosten zahlen.
- Gleiches gilt falls das Heim geschlossen wird oder die Anzahl der Betreuungsplätze reduziert wird.
- Falls eine im Vertrag ausgeschlossene Erkrankung auftritt so kann das Heim nur kündigen wenn dem Unternehmen die Fortführung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Zum Beispiel dann wenn die erforderlichen technischen Mittel oder das Personal für eine fachgerechte Pflege nicht vorhanden ist. Sollte dies zutreffen kann jedoch fristlos, das heißt mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
- Wenn die Hausordnung grob missachtet oder sogar Personal angegriffen wurde kann, insbesondere falls das Verhalten nicht durch eine Erkrankung zustande gekommen ist, der Heimbetreiber eventuell außerordentliche Kündigung. Jedoch kommt es immer auf die Stärke des Vorfalles und den Einzelfall an und darauf ob das Verhalten eine besondere Belastung für den Heimbetrieb darstellt.
- Falls der Heimbewohner die gesetzlich nach dem Pflegegrad vorgeschriebene Pflege oder Teile derer verweigert kann der Heimträger eine Frist setzten und wenn der Heimbewohner innerhalb dieser Frist nicht kooperativ wird kann ebenfalls fristlos kündigen. Gleiches gilt auch wenn die Pflegestufe angepasst wurde und es deswegen zu Änderungen kommt die abgelehnt werden.
- Auch bei Streitereien der Heimleitung mit dem Heimbewohner oder seinem Vorsorgebevollmächtigten kann es unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung kommen.
Besonderheiten bei einer Änderung der Pflegegrades In vielen Fällen verschlechtert sich der Zustand von Heimbewohnern auf Grund des fortschreitenden Alters oder zusätzlicher Erkrankungen. Der Zustand kann sich jedoch auch verbessern.
Nach dem Gesetz hat ein Pflegeunternehmen den Vertrag bei geänderten Bedingungen anzupassen, wobei die geänderten Umstände mit in den Vertrag aufzunehmen sind. Eine Anpassung kann vom Heimbetreiber ohne Zustimmung des Pflegebedürftigen erfolgen, es muss dabei jedoch folgendes vom Betreiber beachtet werden:
- Falls höhere Kosten entstehen muss das Pflegeheim, dem Vertragspartner, genau erklären wie sich der Pflegebedarf geändert hat und welche Kosten sich im Vergleich zu den alten Kosten ändern.
- Anschließend wird der Vertragspartner, das heißt der Heimbewohner oder sein Vertreter, aufgefordert bei der Pflegekasse eine Höherstufung zu beantragen. Dies sollte zügig geschehen, denn: Hinweis: Ab dem zweiten Monat kann der Heimbetreiber vorläufige den Pflegesatz für den höheren Pflegegrad verlangen.
- Es muss notfalls von einem Gutachter entschieden werden ob der Pflegegrad zu ändern ist.
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Sonderfall keine Pflegeversicherung und keine Sozialleistungen: Falls der Heimbewohner das Heim selber bezahlen muss, so kann er vom Betreiber bei verringertem Bedarf, zum Beispiel falls sich die Gesundheit wieder gebessert hat, angepasst wird.
Bei verringertem oder erhöhtem Bedarf gilt: Falls von der Pflegekasse gezahlt wird muss bei dieser eine erneute Begutachtung beantragt werden. Es empfiehlt sich auch den Heimbetreiber und falls Leistungen erhalten werden auch die Sozialkasse über das vorgehen zu informieren.
Kündigungsfrist für den Heimbetreiber Spätestens am dritten Werktag eines Monats ist muss die Kündigung beim Vertragspartner vorliegen damit die Kündigung zum Ende des Folgemonats ausgesprochen werden kann.
Eine ungerechtfertigte Kündigungen zurückweisen Falls der Betreiber keinen Kündigungsgrund nennt oder der Grund nicht ausreichend schein sollte die Kündigung unbedingt so schnell wie möglich schriftlich zurückgewiesen werden.
Tipp: Bei vielen Verbraucherzentralen gibt es die Möglichkeit sich in solchen Fällen beraten zu lassen.
Was sollte unternommen werden, falls der Betreiber gekündigt hat? Auch wenn der Heimbetreiber gekündigt hat kann sein, dass eine Kündigung noch abwendbar ist oder zumindest eine Entschädigung verlangt werden kann, denn es kommt unter Anderem darauf an wie die Kündigung begründet wird und ob eine sogenannte unzumutbare Härte vorliegt. Daher empfiehlt es sich in einem solchen Fall sich professionelle Beratung zu hohlen.
Heimbewohner stehen auch unter einem besonderen Schutz und können nur nach eine Räumungsklage vom Heim auf die Straße gesetzt werden.
Hinweis: Da Heimbewohner jedoch stark vom Verhalten und wohlwollen der Pflegekräfte abhängig sind und diese ebenfalls von der Leitung des Heim, empfiehlt es sich mit der Heimleitung gemeinsam eine Lösung zu vereinbaren um zu vermeiden das der Bewohner schlecht behandelt wird.
Wie lange muss für den alten Pflegeplatz gezahlt werden? Eine Pflegeplatz mus aktuellen Urteilen zur Folge nur bis zum Tag des Auszugs bezahlt werden (siehe auch BGH, Urteil III ZR 292/17). Begründet wird dies mit § 87a SGB XI welcher eine Tagesgenaue Vergütung regelt. Wurde bereits für den ganzen Monat gezahlt so besteht daher ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Heimbetreiber.
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