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Kündigung nach Elternzeit
Kündigungsschutz während der Elternzeit Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes (BEEG) einen umfassenden Kündigungsschutz.
Dieser Kündigungsschutz gilt nach §18 BEEG für den gesamten Zeitraum der beantragten Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis - bis auf wenige Ausnahmen - in dieser Zeit nicht kündigen.
Das Kündigungsverbot gilt für jede Art von Kündigung, somit neben der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung auch für die Änderungskündigung.
Ausnahmen bilden die Insolvenz des Unternehmens oder die (Teil-)Stilllegung des Betriebs, sowie schwerwiegende Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Aber auch in diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber zur Wirksamkeit der Kündigung eine behördliche Genehmigung.
Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber Nach Ablauf der Elternzeit entfällt der strenge Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis läuft weiter, wie vor Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung im Anschluss an die Elternzeit ist somit rechtlich zulässig und kann, unter Beachtung der gesetzlichen, einzelvertraglich vereinbarten oder tariflich festgelegten, Kündigungsfristen erfolgen.
»Kündigung als Arbeitgeber (Erklärung und Muster)
Häufig werden betriebsbedingte Gründe für die Kündigung genannt.
Arbeitnehmer, die ein solches Kündigungsschreiben erhalten, können sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage wehren, die beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.
Wichtig:: Die Kündigungsschutzklage ist nach § 4 KSchG spätestens 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
»Mehr zur Kündigungsschutzklage
»Gekündigt worden was tun?
Ob eine solche Klage Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber bei der Kündigung die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes verletzt hat.
Soweit jedoch feststeht, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist, haben betroffene Eltern Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei ist zu beachten, dass sich das Arbeitslosengeld nicht nach dem letzten Gehalt berechnet, sondern ein fiktives Gehalt zugrunde gelegt wird, das anhand von Bezugsgrößen festgelegt wird und niedriger ausfallen kann.
Kündigung durch den Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit ebenfalls unter Beachtung der für den Arbeitsvertrag massgeblichen Kündigungsfristen kündigen.
Darüber hinaus besteht nach § 19 BEEG ein Sonderkündigungsrecht für den Arbeitnehmer, das es ihm erlaubt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit zu kündigen.
Der Arbeitnehmer kann damit das Arbeitsverhältnis zeitgleich mit dem Ende der Elternzeit beenden.
Wichtig: Um dies zu erreichen, muss die Kündigung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese Kündigung richtet sich dann jedoch nicht mehr nach § 19 BEEG, sondern nach den, für das Arbeitsverhältnis geltenden, Vorschriften.
Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer mit einer kürzeren Frist gekündigt, als in § 19 BEEG vorgesehen und erhebt der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen diese Kündigung, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum gewünschten Zeitpunkt.
»Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer (Erklärung und Muster)
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