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Kündigung wegen Musikunterricht in der Mietwohnung Az: VIII ZR213/12 vom 10.04.2013

 


Rechtsgrundlage: Ist eine Kündigung wegen Musikunterricht in der Mietwohnung in Ordnung?

Rechtsgrundlagen im Mietrecht:

Seit 01.09.2001 ist das Mietrechtsreform-Gesetz in Kraft daher ist das Amtsgericht zuständig bei Mietstreitigkeiten (§ 29 a ZPO).

Wohnen: Was gilt als normales Wohnen, welches durch den Mietvertrag abgedeckt ist?

Auch Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer, die nicht nach außen dringen (Bundesgerichtshof-BGH VIII ZR 14.07.2009 165/08).

Musik darf gemacht werden (BGH-Urteil Az. V ZB 11/98). Jedoch ist folgendes zu beachten:

  • Ruhezeiten beachten(zwischen 13 und 15, 22 und 7 Uhr).
  • Anspruch auf Ausübung zwei Stunden täglich (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.03.1985, Az. 2 Z 8/85).
  • Schlagzeuger höchstens 45 bis 90 Minuten (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 5296/90).
  • Klavierspieler drei Stunden täglich (Bayerisches Oberlandesgericht, Az. 2 Z BR 55/95).

Kündigung wegen Musikunterricht in Mietwohnung

Dazu der Themen-Fall mit der BGH-Entscheidung vom 10.04.2013 Az. VIII ZR 213/12: Sachverhalt: Hier hatte der Eigentümer seine Wohnung nur für Wohnzwecke vermietet. An drei Werktagen gab der Mieter etwa zwölf Schülern ohne Einverständnis des Vermieters Gitarre-Unterricht.

Der Vermieter sah dies als unzulässige Nutzung und Lärmbelästigung und kündigte dem Mieter.

Da Musiklehrer nicht auszog, erhob der Vermieter Klage. Dieser gab auch der BGH statt wie die Vorinstanzen Amtsgericht Berlin 223 C 157/11, Landgericht Berlin 65 S 484/11.

Urteil des Gerichts: Der Unterricht ging über das Maß üblicher Nutzung einer Wohnung hinaus. Regelmäßig wurden mehr als 10 Stunden Musikunterricht pro Woche gegeben. Somit ist von einer gewerblichen Tätigkeit aus zu gehen. Nach BGH war das eine Zweckentfremdung und der Lärm zu beträchtlich. Eine derartige Nutzung muss der Vermieter nicht hinnehmen. Der Vermieter ist also berechtigt den Mietvertrag außerordentlich nach § 563 Abs. 4 BGB zu kündigen (BGH - VIII ZR 213/12, Urteil vom 10.04.2013).

Der Musiker kann Widerspruch einlegen nach § 574 BGB (Härteklausel).

Fazit: Es gibt kein Recht seine Mietwohnung auch gewerblich nutzen zu dürfen (BGH-Urteil vom 10.04.2013 Az. VIII ZR 213/12). Wenn ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters gewerblich Musikunterricht erteilt. Ist ein Kündigung durch Vermieter ist möglich und rechtlich abgesichert nach Entscheid des BGH Az. VIII ZR 213/12 vom 10.04.20XX.

Es ist natürlich nicht grundsätzlich verboten in seiner Mietwohnung Musikunterricht zu geben, der Vermieter und die Nachbarn müssen es aber genehmigen. Es gilt das deutsche Mietrecht ist bei Ruhestörung beinhart.


 
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