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Kündigung zum nächstmöglichen Termin
Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, also eine normale Kündigung bei der die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden soll, dann wird vom Unternehmen der nächste Termin berechnet der unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Mindestlaufzeit des Vertrages möglich ist.
Soll dagegen fristlos außerordentlich gekündigt werden, so wird das Unternehmen zuerst prüfen ob es die fristlose Kündigung zu akzeptieren hat und ob dabei auch eine Frist einzuhalten ist. Um dann den frühstmöglichen Termin zu berechnen.
Wenn die fristlose Kündigung allerdings unwirksam ist so muss erneut ordentlich gekündigt werden. Daher empfiehlt es sich bei einer fristlosen Kündigung im Schreiben sich zusätzlich auch mit der Formulierung „Hilfsweise kündige ich den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin." abzusichern für den Fall, dass die fristlose außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert wird.
Bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen sind regelmäßig bestimmte Fristen einzuhalten.
Die Kündigung zum nächstmöglichen Termin richtet sich daher entweder nach den Vorgaben des dem Dauerschuldverhältnis zugrunde liegenden Vertrages, den von einem Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben.
Beispiele hierfür sind Mietverträge für Immobilien, bei welchen sich die Kündigungsfrist grundsätzlich nach §573 c BGB richtet oder §622 BGB welcher die Fristen der Kündigung eines Arbeitsvertrages regelt.
Nach welchen Vorgaben richtet sich die Kündigungsfrist? Sofern in einem Kündigungsschreiben die Kündigung zum nächstmöglichen Termin angegeben wird, richtet sich dieser Termin nach den jeweiligen vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben.
Hierbei haben grundsätzlich vertraglich vereinbarte Fristen Vorrang gegenüber denjenigen, die der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Dauerschuldverhältnissen im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzesquellen niedergelegt hat.
Die wichtigste Ausnahme von dieser Regel ist, wenn bestimmte vertragliche Klauseln oder Vorgaben aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag durch den Gesetzgeber für unwirksam erklärt wurden.
In einem solchen Fall findet die vertragliche Regelung bzw. die Regelung aus den AGB keine Anwendung, sondern es wird bei Ermittlung der Kündigungsfrist auf die im Gesetz vorgesehenen Fristen zurück gegriffen.
Die Bestimmung des nächstmöglichen Termins Insofern muss im Rahmen der Ermittlung des Termins für eine nächstmögliche Kündigung eine mehrstufige Überprüfung erfolgen.
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1. Im ersten Schritt geht es darum festzustellen, nach welchen Vorgaben sich die Kündigungsfrist richtet. Sieht der Vertrag bestimmte Fristen für die Kündigung vor? Hat ein Unternehmen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil des Vertrages gemacht?
Ist beides nicht der Fall, so finden die für die jeweilige Vertragsart geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Allerdings dürfte dies nur für einen kleinen Teil von Dauerschuldverhältnissen zutreffen. -
2. Als Nächstes geht es darum, zu überprüfen, ob die im Vertrag oder den AGB getroffene Regelung rechtlich Bestand hat. Hierbei kann es vor allem im Rahmen von Verträgen, die vor längerer Zeit geschlossen wurden, inzwischen zu rechtlichen Änderungen durch den Gesetzgeber bzw. die Haltung der Zivil- und Arbeitsgerichte zu bestimmten Vertragsklauseln gekommen sein.
Es gilt also zu prüfen ob die betreffende Regelung in dieser Form rechtlich Bestand hat oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so kommen die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigung der jeweiligen Art von Dauerschuldverhältnis zum Tragen. - 3. Sofern die Regelung im Vertrag oder den AGB wirksam sein sollte, lässt sich anhand der jeweiligen Klausel die Kündigungsfrist ersehen und mittels dieser der Termin für die nächstmögliche Kündigung errechnen.
Außerdem sollte parallel immer auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung mit geprüft werden.
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