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Kündigungserklärung
Die Kündigung stellt ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft dar. Das heißt, sie ist ein Rechtsgeschäft, das – anders als beispielsweise ein Kaufvertrag, der um zustande zu kommen die Erklärungen zweier Personen benötigt, zur Gültigkeit stets nur von einer Person oder Partei vorgenommen wird. Einer weiteren Erklärung desjenigen, dem die Kündigung gilt, bedarf es durch die Einseitigkeit somit nicht.
Eine Kündigung kann nur für die Zukunft ausgesprochen werden, in der Vergangenheit liegende Leistungen werden durch sie nicht berührt. Man unterscheidet bei Kündigungen zwischen der ordentlichen Kündigung einerseits und außerordentlichen Kündigung andererseits. Die ordentliche Kündigung, die den Normalfall darstellt, enthält zumeist eine Kündigungsfrist zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miete). Je nach Vertragsart kann die Frist unterschiedlicher Länge sein.
Die außerordentliche Kündigung – auch als fristlose Kündigung bezeichnet - kommt dann zum Tragen, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die das Schuldverhältnis für eine oder mehrere Parteien unzumutbar machen. Beispiele hierfür sind etwaige Schlecht- oder Nichtleistungen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund besteht, wenn gesetzlich nichts anderes geregelt ist, nach § 314 BGB.
Form und Inhalt Die Form der Kündigung ist für die in Frage kommenden Schuldverhältnisse unterschiedlich geregelt. So wird beispielsweise für die Kündigung eines Mietvertrages in § 568 BGB geregelt, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Kündigung als wirksam einzustufen ist. Danach muss die Kündigung eines Mietvertrages in schriftlicher Form erfolgen. Was die Kündigung einhalten sollte, wird zwar gesetzlich nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, so konkret wie möglich darin das Verhältnis anzugeben, dass man kündigen will. Daher finden sich über die Suchfunktion und das Auswahlmenü links zahlreiche Kündigungsschreiben als Vorlage.
Zugang Der Zugang der Kündigung in Richtung der anderen Vertragspartei ist notwendigerweise ebenso eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Man spricht hier von der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung (das ist die Kündigung). Die Kündigung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Weiter muss der Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Vollmacht Hier ist § 174 BGB einschlägig. Danach ist es einem Bevollmächtigten nur dann möglich, eine wirksame Kündigung für einen anderen abzugeben, wenn er eine Vollmachtsurkunde vorlegt. Eine solche Urkunde wird durch denjenigen ausgestellt, für den der Bevollmächtigte handeln soll.
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