Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung

 
Mit der Kündigung wird ein Vertragsverhältnis oder auch Dauerschuldverhältnis gennant, aufgelöst. In der Regel wird dabei in schriftlicher Form per Kündigungsschreiben die Absicht mitgeteilt, das Vertragsverhältnis zu beenden. Im folgenden werden die verschiedenen Kündigungstypen und Kündigungsgründe im Allgemeinen erläutert.

Im Menü links und über die Suchfunktion finden Sie Erklärungen zur Kündigung der verschiedensten Verträge, sowie kostenlose Musterkündigungsschreiben.

Abhängig vom Vertragstyp und den Umständen gelten verschiedene Regeln bei der Kündigung eines Vertrages. Verträge können befristet oder unbefristet vereinbart werden.

Befristete Verträge finden mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch ihr Ende, ohne dass es einer Erklärung einer der beiden Vertragsparteien bedarf. Lediglich soweit vereinbart ist, dass sich der befristete Vertrag nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit um eine weitere bestimmte Zeit verlängert, falls nicht zuvor gekündigt wird, muss einer der Parteien den Vertrag ausdrücklich kündigen. Dann wird der befristete Vertrag beendet. Während der Laufzeit eines befristeten Vertrages ist die Kündigung, soweit kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, ausgeschlossen.

Unbefristete Verträge haben kein vertraglich vorgesehenes Ende. Sie müssen gekündigt werden, wenn eine der beiden Parteien den Vertrag beenden möchte.

Man unterscheidet die ordentliche fristgerechte Kündigung und die fristlose, außerordentliche Kündigung.

Fristlose, außerordentliche Kündigung Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Fortführung des Vertrages für eine der beiden Vertragsparteien unzumutbar macht, kann die betreffende Partei den Vertrag fristlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Im Regelfall muss allerdings die andere Partei zuvor abgemahnt und aufgefordert werden, das den wichtigen Grund auslösende Verhalten abzustellen oder eine bestimmte Situation zu ändern. Passiert dann nichts, kann fristlos gekündigt werden.

Wird die Vertraglich verinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann es zum Beispiel bei Arbeitsverträgen zu einem Abfingungsanspruch kommen.
Desweiteren gibt es im Arbeitsrecht noch die betriebsbedingte Kündigung und die Änderungskündigung, bei der dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung ein neuer Vertrag angeboten wird.

Mehr zum Thema Abfindung bei Kündigung finden Sie hier.

Ordentliche Kündigung Die fristgerechte Kündigung setzt die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist voraus. Die Kündigungsfristen sind je nach Vertragstypus unterschiedlich. Für Mietverträge gelten andere Fristen als für Arbeitsverträge oder Darlehensverträge. Die Kündigung muss im Regelfall immer schriftlich erfolgen. Eine mündlich erklärte Kündigung sollte zur Beweissicherung immer schriftlich nachgereicht werden. Sie kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit erfolgen und muss dem Adressaten rechtzeitig zugehen.

Die Kündigung benötigt, mit Ausnahme einer sozial zu rechtfertigenden Kündigung im Arbeitsrecht, bei Ausbildungsverträgen und bei der Kündigung des Mietvertrages, keinen Grund. Es genügt der Satz, dass fristgerecht gekündigt wird. Eine Kündigung per E-Mail ist förmlich bedenklich und sollte nur erfolgen, wenn sie vertraglich vorgesehen ist. Teils wird die digitale Unterschrift verlangt.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag gekündigt worden ist bitte hier weiterlesen.

Wichtig ist, dass das Kündigungsschreiben unterschrieben ist und die Unterschrift einer zur Unterzeichnung berechtigten Person trägt. Handelt der Kündigende als Bevollmächtigter, kann der Empfänger der Kündigung die Vorlage der Vollmacht verlangen. Solange diese nicht vorgelegt wird, kann er die Kündigung zunächst zurückweisen. Diese vorab unwirksame Kündigung kann dann mit der Vorlage der Vollmacht oder der ausdrücklichen Genehmigung des Vollmachtgebers geheilt werden.

Kündigungsfrist Wichtig ist auch, die Kündigungsfrist richtig zu berechnen. Kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, muss die Kündigung eine Vorlaufzeit von einem Monat haben. Wer also einen Vertrag zum 31. März kündigen will, muss sein Kündigungsschreiben bis spätestens zum 28. Februar zustellen. Die Kündigung muss dem Empfänger in dieser Frist auch tatsächlich zugehen. Dabei ist ein Monat nicht gleichbedeutend mit vier Wochen!

Zur Beweissicherung sollte die Kündigung daher persönlich gegen Empfangsbestätigung auf einer Kündigungskopie oder im Beisein eines Zeugen übergeben oder per Einschreiben beziehungsweise Einschreiben Rückschein übersandt werden. Die Postlaufzeiten sind unbedingt in die Fristberechnung einzubeziehen.

Alternativ zur Kündigung kann, bei beiderseitigem Einverständnis, ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

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