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Kündigungsschreiben und Kündigung NEWS - Aktuell
Diejenigen, die im Urlaub das Diensthandy ausführlich nutzen, liefern einen Grund zur fristlosen Kündigung. So jedenfalls hat das hessische Landesarbeitsgericht geurteilt (Vgl. (Az.: 17 Sa 153/11). In erster Instanz war die Klage vom Arbeitsgericht Frankfurt zugelassen worden, weil keine Abmahnung erfolgte. Begründet wurde das Urteil damit, dass ausgiebige Gespräche (in diesem Fall waren es 113) dazu genügen eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die Firma muss eine Rechnung auch bei über 25 jähriger Betriebszugehörigkeit nicht dulden, wenn sie mehrere Hundert Euro beträgt (konkret waren es über 500 €).
358-Tage krank aber Kündigung nicht rechtsmässig In einem anderen Fall war einer Arbeitnehmerin gekündigt worden, die über 6 Wichen krank war. Auch wenn diese Tatsache für kleine und mittelständische Betriebe schwer zu tragen ist, haben Arbeitnehmer nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland Pfalz im Jahr das Recht bis zu 6 Wochen zu fehlen, ohne dass sie eine Kündigung fürchten müssen.. Diese Fehlzeiten sind nicht kündigungsrelevant (Vgl. Az.: 5 Sa 152/11).
Damit entsprach das Gericht der Klage einer 52 jährigen Arbeitnehmerin, die in den Jahren 2001 bis 2009 an 358 Tagen krankheitsbedingt gefehlt hatte. Bereits in erster Instanz hatte die Arbeitnehmerin vom Arbeitsgericht Kaiserslautern recht bekommen (vgl. Az.: 1 Ca 321/10).
Chef beleidigt Kündigungsschreiben erhalten – zulässig? Ein Arbeitnehmer hatte drittens seinem Ärger über die Ansichten seines Chefs lauthals Luft gemacht und ihn sogar einen "Wichser" beschimpft. Der Arbeitgeber kündigte diesem Mann fristlos. Dieses Vorgehen wurde vom Mainzer Arbeitsgericht in zweiter Instanz als nicht rechtmäßig beurteilt (vgl. Az.: 2 Sa 232/11). Bereits in erster Instanz hatte der Mann vom Arbeitsgericht Trier (vgl. Az.: 1 Ca 1248/10) Recht bekommen. Zwar dürfe das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht sanktionslos bleiben, aber der Kündigung hätte zunächst eine Abmahnung vorrausgehen müssen.
Kündigungsschreiben durch Arbeitnehmer und Resturlaub Im vierten Fall ist zu klären, ob ein Arbeitnehmer, der kündigt, weil er einen besseren Arbeitsplatz gefunden hat, Anspruch auf seinen Resturlaub beim bisherigen Arbeitgeber hat. Nach dem im BUrlG (§4) geregelten Urlaub hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Resturlaub. Kann der Urlaub nicht mehr genehmigt werden, muss der Arbeitgeber den Resturlaub in Geld (§5) umwandeln (vgl. AZ 9 AZR 812/96).
Urlaubsanspruch bei Kündigung
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