Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigungsschreiben Zurückweisungspflicht

 
Mietverträge, Arbeitsverträge, Mobilfunk-Verträge - all diese Dauerschuldverhältnisse enden entweder mit Fristablauf, wenn sie befristet sind, oder aber müssen gekündigt werden. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die dem anderen Vertragspartner zugehen muss. Einer Zustimmung bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung aber nicht. In den meisten Fällen ist jedoch entweder aufgrund gesetzlicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen Schriftform vorgeschrieben. In diesen Fällen ist die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder gar SMS nicht ausreichend.

Für Arbeitsverträge ist in § 623 BGB vorgeschrieben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung als auch durch Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen muss. Gleichzeitig ist die Beendigung in elektronischer Form ausdrücklich ausgeschlossen. Kündigt daher der Arbeitgeber lediglich mündlich, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gefährdet. Bevor er nicht die Kündigung schriftlich erklärt, hat er nicht wirksam gekündigt. Gleiches gilt auch für den Arbeitnehmer.

Arbeitsvertrag gekündigt worden?

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung nicht selbst aus, sondern lässt das Kündigungsschreiben von einem Vertreter unterzeichnen, so hat der Vertreter eine Original-Vollmacht dem Schreiben beizulegen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam, muss jedoch in diesem Fall vom Arbeitnehmer nach § 174 BGB unverzüglich, d.h. spätestens nach 7 Tagen, zurückgewiesen werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so kann er die Kündigung jedoch noch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wegen fehlender sozialer Rechtfertigung angreifen. Kannte der Arbeitnehmer die Vollmacht des Kündigenden, weil dieser beispielsweise als Leiter der Personalabteilung auch den Arbeitsvertrag alleine unterzeichnet hat, ist die Zurückweisung ausgeschlossen.

Auch die Kündigung eines Mietvertrages bedarf nach § 568 BGB der Schriftform. Diese kann jedoch durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 BGB). Hier ist jedoch für die Wirksamkeit die Verwendung einer elektronischen Signatur notwendig. Wird das Mietverhältnis durch einen Vertreter gekündigt, so muss auch dieser mit dem Kündigungsschreiben die Original-Vollmachtsurkunde übergeben. Anderenfalls kann auch diese Kündigung entsprechend § 174 BGB zurückgewiesen werden.

In beiden vorgenannt beschriebenen Fällen bleibt dem Kündigungsempfänger neben der sofortigen Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original stets auch noch die Möglichkeit, die Berechtigung der Kündigung oder auch die eingehaltene Kündigungsfrist überprüfen zu lassen. Das Versäumen der Frist nach § 174 BGB hindert ihn daran nicht.

Eine Pflicht zur Zurückweisung einer Kündigung hat die Rechtsprechung im Versicherungsrecht entwickelt. Spricht ein Versicherungsnehmer eine unwirksame Kündigung aus, so muss das Versicherungsunternehmen diese sofort als unwirksam zurückweisen und die Gründe für die Unwirksamkeit angeben. Versäumt das Versicherungsunternehmen die unverzügliche Zurückweisung, so gilt die Kündigung als wirksam. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Versicherungsunternehmen seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer genügen und daher auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinweisen muss.


 
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