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Kein Rücktrittsrecht nach dem Widerrufsrecht bei so genannten Fördermitgliedschaften
Da der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen abgeschlossen wurde und auch nicht im Fernabsatz, handelt sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, das allerdings einige Fallstricke für die Spender bereithält, die sich mit dieser Rechtsmaterie nicht auskennen.
Generell gilt, wer als Verbraucher einen Vertrag an seiner Haustür abschließt, der auf eine entgeltliche Leistung abzielt, dem räumt die deutsche Rechtsprechung seit Mai 1986 das sogenannte gesetzliche Widerrufsrecht ein. Es handelt sich um ein Rücktrittsrecht, das bis September 2000 im „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" geregelt wurde.
Die Frist zum Vertragswiderruf war auf eine Woche festgelegt. Mit dem Einzug des Internets in das tägliche Leben der Verbraucher wurde dieses Gesetz auch auf die sogenannten Fernabsatzverträge ausgeweitet und ab Oktober 2000 auf zwei Wochen verlängert.
Seit Anfang 2000 ist dieses Widerrufsrecht in §312 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Das Widerrufsrecht selbst ist in §355 niedergeschrieben und auch in Art. 246 a EGBGB. Bei Geschäften im Internet findet meist der §312 d BGB Anwendung, jedoch gilt dieser nicht für Vereinsmitgliedschaften.
Warum daher kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht bei Fördermitgliedschaften? Das gesetzliche Widerrufsrecht, das ursprünglich eingeführt wurde, um Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen zu schützen, gilt nicht für Verträge, die regelmäßige Zahlungen im Rahmen einer Fördermitgliedschaft zum Gegenstand haben.
Denn diesen fehlt das von §312 (1) BGB geforderte Merkmal der entgeltlichen Leistung, von Seiten des andren Vertragspartner.
Durch das fehlende Widerrufsrecht lässt sich die Fördermitgliedschaft nur im Rahmen der vertraglich eingeräumten Fristen kündigen.
In der Regel sichern sich die weniger seriöse Spendensammler ab und legen die Dauer für die Fördermitgliedschaft auf mindestens ein Jahr, manchmal auch zwei Jahre fest.
Meist wird dabei auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Das bedeutet die Kündigung muss mehr als 3 Monate vorher, bei der Organisation, ankommen.
Tipp: Bei seriöseren Organisationen kann dagegen in der Regel mit kurzer Kündigungsfrist oder sogar jederzeit gekündigt werden und es wird meist auch eine Widerrufsfrist von 14-Tagen gewährt. Daher sollte im unterschriebenen Vertrag nachgeprüft werden was vereinbart ist.
Wichtig: Oftmals sind die weniger seriösen Angebote über ein Vertriebspartner abgeschlossen worden. Daher sollte unbedingt im Vertrag nachgeschaut werden wer als Vertragspartner benannt ist und welche Adresse dieser hat.
Fazit:
Verbraucher sollten immer bedenken, dass viele Spendersammler durch das Erzeugen von emotionalem Druck auf einen schnellen und überlegten Vertragsabschluss aus sind. Eine Unterschrift unter einem Vertrag ist rechtlich bindend.
Daher sollte jeder Verbraucher, der von Spendenwerbern angesprochen wird, Vorsicht walten lassen. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, um Bedenkzeit zu bitten und die Dokumente zwecks Prüfung mit nach Hause zu nehmen. In den meisten Fällen erledigt sich der Fall von selbst, da die Spendensammler plötzlich kein Interesse mehr zeigen.
Leider sind Spendensammlungen in vielen Städten und Gemeinden ohne behördliche Genehmigungen möglich. Wer von den Spendensammlern seriös ist, unlautere Geschäftspraktiken verfolgt oder sogar kriminell agiert, darüber hat selbst der Gesetzgeber mittlerweile anscheinend die Übersicht verloren.
Verbraucherschützer stehen Fördermitgliedschaften, die an der Haustür geschlossen werden, generell kritisch gegenüber und raten davon ab. Das „Deutsche Institut für soziale Fragen" hat ein Spendensiegel geschaffen, das an Organisationen verliehen wird, die den potenziellen Fördermitgliedern ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht von Spendenmitgliedschaften einräumen.
Organisation mit diesem Siegel müssen ausdrücklich auf dieses Rücktrittsrecht hinweisen, einen Werbeausweis vorzeigen und im Antragsformular aufnehmen, dass sie eine Provision für ihre Tätigkeit erhalten.
»Widerrufsrecht bei anderen Verträgen und ein Musterwiderrufsschreiben
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