Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung vor Arbeitsantritt

 
Es gibt die verschiedensten Gründe einen bereits geschlossenen Arbeitsvertrag noch vor dem Beginn zu kündigen.

Als Arbeitnehmer zum Beispiel, wenn man sich gleichzeitig auf andere Stellen beworben und noch ein besseres Angebot bekommen hat oder auch, wenn sich die privaten Verhältnisse sich geändert haben, zum Beispiel einen Umzug oder eine Erkrankung. In manchen Fällen auch, weil der alte Arbeitgeber ein noch besseres Angebot macht um den Arbeitnehmer zu halten.

Gründe für Arbeitgeber sind unter Anderem, dass ein noch passender Arbeitnehmer gefunden wurde, die Stelle doch nicht mehr frei wird, zum Beispiel weil sie intern besetzt wurde oder da das Geschäft sich nicht so positiv entwickelt wie erwartet.

Je nach art des abgeschlossenen Arbeitsvertrages kann das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn leicht, nur in Sonderfällen oder nicht ordentlich beendet werden.

Wenn ein geschlossener Arbeitsvertrag noch vor dem Beginn gekündigt werden soll gibt es darüber hinaus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Rechte und Pflichten zu beachten.

Im Folgenden eine ausführliche Erklärung, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten haben, sowie welche Alternativen es gibt.

Wann kann gekündigt werden? Kündigungsfrist Falls der Vertrag unbefristet ist, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor dem Arbeitsbeginn kündigen.

Wenn der Vertrag befristet ist, kommt es darauf an, ob im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Bei einem befristeten Vertrag indem keine Kündigungsregelung mit Kündigungsfrist vereinbart wurde. kann nicht ordentlich gekündigt werden. Ein solcher Vertrag kann nur durch eine außerordentliche Kündigung oder bei Zustimmung beider Seiten durch einen Auflösungsvertrag beendet werden.

Im Regelfall ist im Vertrag eine Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann sofern nichts anderes vereinbart wurde mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Sollte die im vertrag vereinbarte Kündigungsfrist länger sein oder keine Probezeit vereinbart worden sein, soll es sich eigentlich an die entsprechende Frist zuhalten. Ohne Probezeit im Regelfall 4 Wochen.

Wann beginnt die Kündigungsfrist: Die Frage, ob die Kündigungsfrist ab dem Tag der Zustellung der Kündigung oder ab der im Vertrag fixierten Arbeitsaufnahme beginnt, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt.

Demnach beginnt die Kündigungsfrist stets mit dem Empfang der Kündigung. Geht diese beispielsweise am 15. Februar ein und der Arbeitsvertrag beginnt am 1. Juli, so läuft die Kündigungsfrist ab dem 15. Februar. Grund dafür ist die in § 622 BGB geregelte Kündigungsfrist.

Im Falle einer davon abweichenden vertraglichen Vereinbarung ist die entsprechende Kündigungsfrist prinzipiell maßgeblich, sofern sie § 622 Abs. 5 und 6 entspricht.

Das bedeutet, es muss so rechtzeitig gekündigt werden, dass nach dem Ankommen und vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme soviel Zeit liegt wie die Kündigungsfrist beträgt, damit keinen Tag gearbeitet werden muss.

Falls im Vertrag keinerlei Kündigungsfrist vereinbart wurde, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sofern eine Probezeit nicht ausgeschlossen wurde ist dann nach der Frist für die Probezeit zu kündigen, diese beträgt nach §622Absatz 3 BGB 2 Wochen.

Wurde eine Probezeit ausgeschlossen gilt die normale gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen, gezählt zum 15ten oder zum Monatsende (siehe §622Absatz 1 BGB).

Fristlose Kündigung Bei Vorliegen eines ausreichend wichtigen Grundes kann das Arbeitsverhältnis auch vor dem Beginn, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, beendet werden.

Als Arbeitnehmer zum Beispiel, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann, zum Beispiel sexuelle Belästigung oder ein anderes nicht hinnehmbares Verhalten. Oder auch wenn eine schwere Erkrankung eine Arbeitsaufnahme unmöglich macht.

»Kündigung wegen sexueller Belästigung

Auch für den Arbeitgeber kann es einen ausreichend wichtigen Grund geben, zum Beispiel wenn der zukünftige Arbeitnehmer sich in der Öffentlichkeit unzumutbar geäußert hat oder es einen anderen Grund an seiner Eignung gibt.

Mehr dazu im folgenden Beitrag:

»Fristlose und außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern

Arbeitsvertrag widerrufen Der Widerruf eines gültigen Arbeitsvertrags ist weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer möglich. Der Vertrag ist vielmehr zu kündigen, und zwar auch vor Arbeitsantritt.

Weitere Besonderheiten bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt Der Kündigungsschutz wirkt erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Die in §102 BetrVG vorgesehene Anhörung des Betriebsrates ist nicht notwendig, wenn ein Partner den Arbeitsvertrag vor dem Antritt des Arbeitnehmers kündigt. Dieser ist dann noch kein Betriebsangehöriger.

Folgen einer Kündigung Insofern die Kündigung wirksam ist und die Kündigungsfrist eingehalten wird entstehen für den Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten.

Es kann jedoch sein, dass im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, für den Fall dass vorzeitig gekündigt wird. Eine solche kann im Regelfall höchstens einen Bruttomonatslohn betragen, beziehungsweise bei einer kürzeren Kündigungsfrist maximal so viel Gehalt wie bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verdient worden wäre.

Hinweis: Auf keinen Fall darf einfach dem Arbeitsplatz ferngeblieben werden. Denn in einem solchen Fall entsteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Das bedeutet, wenn nicht mehr genug Zeit ist, die Kündigungsfrist einzuhalten, dann muss notfalls noch einige Tage gearbeitet werden. Damit es trotzdem nicht dazu kommt ist in der Regel empfehlenswert, vorher mit dem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag zu vereinbaren, denn dieser hat meist kein Interesse daran das einige Tage gearbeitet wird. Der Arbeitgeber muss einem solchen Vertrag jedoch nicht zustimmen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht für die entstanden Kosten verantwortlich machen.

Art und Form der Kündigung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, noch vor dem Arbeitsantritt, muss auf jeden Fall in Schriftform erfolgen (siehe auch §623 BGB). Daher kann nicht per E-Mail, Fax oder sonstiger Nachricht gekündigt werden.

Im Schreiben muss eindeutig erkennbar sein, dass gekündigt wird. Im Regelfall wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt beziehungsweise mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Das Kündigungsschreiben muss auch handschriftlich und eigenhändig unterschrieben werden. Bei einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss eine in Personalangelegenheiten bevollmächtigte Person oder der Geschäftsführer unterschreiben. Bei einer GBR meist sogar alle Gesellschafter.

Unterschreibt eine bevollmächtigte Person sollte eine Kopie der Vollmacht beigefügt werden.

Ein Scan oder eine Fotosignatur reichen nicht.

Um wirksam zu sein, muss das Kündigungsschreiben bei der anderen Vertragspartei ankommen. Kündigt der Arbeitnehmer, so muss dieser im Zweifelsfall nachweisen können, dass er das Schreiben verschickt hat und dieses auch beim Arbeitgeber angekommen ist. Gleichfalls, falls muss der Arbeitgeber nachweisen können, sofern er kündigt.

Daher empfiehlt sich eine besonders sichere Methode, für den Versand, zum Beispiel ein Einschreiben-Rückschein oder alternativ ein, besonders als Arbeitgeber das Schreiben auch per Bote zu verschicken. Die Kündigung kann auch in Anwesenheit von geeigneten Zeugen übergeben oder in den Postkasten eingeworfen werden.

Tipp: Um sich mit dem potentiellen Arbeitgeber, für die Zukunft nicht gänzlich zu verscherzen, ist oft sinnvoll, vorher anzurufen und die Kündigungsabsicht und einen Grund mitzuteilen.

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Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn


Sehr geehrte Frau / geehrter Herr XY,

hiermit kündige ich den zwischen geschlossenen Arbeitsvertrag, noch vor dem Arbeitsbeginn, mit sofortiger Wirkung.

Hilfsweise kündige ich den Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Termin.

Ich bitte Sie mir eine Bestätigung der Kündigung, mit Angabe des Beendigungstermins, zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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