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Kündigung wenn der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheint
1. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit seinem Angestellten außerordentlich zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist. Eine Kündigung ist außerordentlich, wenn sie ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist erfolgt.
Diese Beeinträchtigung muss auch erheblich sein, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (§626 Abs.1 BGB).
Erhebliche Gründe können unter anderem sein:
- dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)
- Arbeitsverweigerung
- Strafbare Handlungen
- Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
- Eigenmächtige Freinahme / Nichterscheinen
2. Der Arbeitgeber muss ein überwiegendes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Das Nichterscheinen am Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund dar, reicht aber alleine für eine außerordentliche Kündigung nicht aus. Es werden daher umfassend die Interessen beider Vertragspartner abgewägt. Erst wenn aus dieser Abwägung hervorgeht, dass ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kann eine wirksame fristlose Kündigung erfolgen.
3.Bei der Abwägung der Interessen wird zunächst die Verhältnismäßigkeit geprüft. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung nur als letztes Mittel einsetzen. Er muss daher vorher alle sogenannten „mildesten Mittel" anwenden, um die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen; z. B. Versetzung oder Abmahnung (Ultima-ratio-Prinzip).
Die Abmahnung ist eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Sie dient als Hinweis und hat eine Warnfunktion, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu stören. Eine außerordentliche Kündigung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber gegen das Ultima-ratio-Prinzip verstoßen hat.
Grundloses und unentschuldigtes Nichterscheinen ist zweifelsfrei eine Vertragsverletzung. Bei der Abwägung wird auch das Ausmaß dieser Verletzung beurteilt und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin, oder erneut seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen wird.
Es wird auch untersucht, über welchen Zeitraum er seine vertraglichen Pflichten ohne Störungen erfüllt hat. Auch sein Alter und seine Chancen eine neue Anstellung zu finden wird zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit herangezogen.
Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt, muss es für den Arbeitgeber unhaltbar sein die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen nicht Erscheinen Muster
»Mit dem Kündigungsgenerator für einen Arbeitsvertrag bei nicht erscheinen des Arbeitnehmers ein Kündigungsschreiben erstellen...
Kündigungsschreiben Muster herunterladen:
Kündigungsschreiben wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint Muster:
Musterstadt, den 27.12.20XX | |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
ARBEITGEBER XY Musterstrasse 12 12345 Musterstadt |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XXSehr geehrte/r Frau/Herr XY, hiermit kündigen wir fristlos den mit Ihnen am XX.01.20XX geschlossenen Arbeitsvertrag. Sollte dies nicht zulässig sein, erklären wir hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 29/30/31.XX.20XX (Ende des Monates X). Begründung: In den vergangenen Tagen sind Sie wiederholt unentschuldigt und eigenmächtig nicht zur Arbeit erschienen. Die genauen Daten sind der XX.XX.20XX und der XX.XX.20XX an beiden Tagen waren Sie für die Arbeit eingeteilt. Zeugen hierfür sind Herr X und Frau Y. Wir haben Sie schon in den Abmahnungen vom XX.XX.20XX und XX.XX.20XX darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten nicht hinnehmbar ist und zu einer Kündigung führen kann. Ihr fehlen störte den Betriebsablauf schwer und bedeutete für Ihre Arbeitskollegen eine Mehrbelastung. Darüber hinaus ist ein solches Verhalten nicht förderlich für die Arbeitsmoral in unserem Unternehmen. Daher ist es uns unmöglich Sie weiterhin, in unserem Hause, zu beschäftigen. Der Betriebsrat wurde sowohl zur außerordentlichen Kündigung als auch zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung angehört und hat in beiden Fällen seine Zustimmung erteilt. Um eine Minderung Ihrer Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu vermeiden, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, des Arbeitsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Mit freundlichen Grüßen M.Mustermann Mark Mustermann, Geschäftsführer |
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