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Mahnung an den Arbeitgeber wegen gefährlicher Arbeit
Doch auch Verhaltensweisen die gegen das Arbeitsrecht oder ein anderes Recht verstoßen können beanstandet werden.
So auch, wenn der Arbeitgeber eine gefährliche Tätigkeit anordnet oder falls die ausgeführte Tätigkeit auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers oder durch sein erlassen eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers verursacht.
Zuletzt muss aber gesagt werden, der Arbeitnehmer sollte am Besten das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sachlich die Probleme besprechen. Abmahnungen sollten das letzte Mittel sein, um Positionen darzulegen. Oftmals bessert sich in derart festgefahren Situation nichts und es bleibt nur eine Kündigung.
»Kündigungsschreiben wegen gefährlicher Arbeit
Grundsätzlich sind beide Vertragspartner (Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer) eines Arbeitsvertrages berechtigt, eine Abmahnung gegenüber dem anderen Vertragspartner bei dessen vertragswidrigen Fehlverhalten auszusprechen.
Auf Grund von §314 Abs. 2 BGB ist eine Abmahnung in vielen Fällen vor einer außerordentlichen Kündigung auch erforderlich.
»Mehr zur Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Arbeitsverweigerung auf Grund von gefährlichen Arbeiten Eine Gefährlichkeit einer Arbeit ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine reale Gefährdung an Leib und Leben bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ausführt.
Durch die Vorschriften der DUGV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und dem Sozialgesetzbuch VII wird der Begriff der gefährlichen Arbeit definiert.
Sämtliche Räume, Geräte oder Vorrichtungen müssen auch so beschaffen sein, dass von denen keine Gefahren für den Arbeitnehmer ausgehen, wenn dieser mit denen in Kontakt kommt. Bestimmt wird dies durch § 618 BGB.
Nicht zuletzt ist maßgeblich, zu welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer eingestellt wurde. Wurde er gerade für Tätigkeiten eingestellt, die gefährlich sind, dann darf er diese Tätigkeiten auch nicht verweigern.
Wobei aber auch hier wieder Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu stellen sind. So muss er bestimmte Schutzausrüstungen für gefährliche Tätigkeiten bereitstellen oder Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Werden diese nicht durch den Arbeitgeber bereitgestellt, dann besteht ein Arbeitsverweigerungsrecht durch den Arbeitnehmer.
Arbeitsverweigerung generell erlaubt? Grundsätzlich sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag gebunden. Der Arbeitnehmer hat die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zu verrichten.
Abschließend sind die auszuführenden Tätigkeiten nicht im Arbeitsvertrag geregelt, sondern geben einen groben Überblick. Konkretisiert werden die Arbeiten des Arbeitnehmers durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten, ansonsten gilt die Arbeit als verweigert.
Eine Arbeitsverweigerung würde also vorliegen, wenn der Arbeitnehmer willentlich seinen Arbeitspflichten nicht nachkommt.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt aber bestimmten Einschränkungen unter Beachtung seiner Fürsorgepflichten. So hat er Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer nicht durch Gefahren an Leib und Leben Schaden nimmt.
Es gibt darüber hinaus weitere Schutzbestimmungen, die den Arbeitgeber untersagen, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, wie z.B. das Beschäftigungsverbot für Schwangere.
Arbeitnehmer dürfen auch nicht zu Arbeit gedrängt werden, die in einem Interessenkonflikt mit seinen moralischen und religiösen Wertevorstellungen liegen. Ebenso müssen keine Weisungen durchgeführt werden, die gegen Gesetze verstoßen.
Hält der Arbeitgeber sich nicht an diese Kriterien würde ein Arbeitsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers vorliegen. Dabei muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer beweisen können muss das der Arbeitgeber diese Verfehlungen begangen hat.
Wie erfolgt eine Abmahnung des Arbeitgebers? Bei einer unmittelbar bevorstehenden unzulässigen gefährlichen Tätigkeit kann der Arbeitnehmer sofort mündlich die Tätigkeit verweigern.
Eine zusätzliche Abmahnung dazu sollte, aus Gründen der Beweissicherheit, auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Der Arbeitgeber hat Abmahnungen gegen sich in der Personalakte des Arbeitnehmers aufzubewahren.
Soll der Arbeitgeber abgemahnt werden, dann muss die Abmahnung bestimmten Erfordernissen genügen.
- 1. Der Arbeitnehmer muss ganz konkret in seinen Ausführungen darlegen, worin das Fehlverhalten seines Arbeitgebers lag. Zu benennen ist dies mit Ort, Datum, Uhrzeit und Handlung oder auch Unterlassung. Wenn möglich, sind Zeugen zu benennen bzw. sind Belege für das Fehlverhalten vorzeigbar.
- 2. Der Arbeitgeber ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt und das weitere mögliche rechtliche Schritte wie z.B. eine Kündigung in Betracht gezogen wird, sollte derartiges Verhalten weiterhin auftreten.
Eine Abmahnung muss immer diesen genannten Erfordernissen genügen, um rechtswirksam zu sein.
In dem Urteil AZR 258/11 konkretisierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen für eine rechtswirksame Abmahnung.
Die Zustellung bzw. Empfangsbestätigung der Abmahnung Damit die Abmahnung rechtswirksam wird, ist diese dem Arbeitgeber zugehen. Letztlich ist der Arbeitnehmer beweispflichtig, dass dem Arbeitgeber die Abmahnung auch rechtswirksam zugestellt wurde, sollte die Streitigkeit doch vor Gericht gehen. AZR 258/11 Mehr über den richtigen Zugang von wichtigen Unterlagen AZR 258/11 Einerseits empfiehlt sich ein Vermerk zur Empfangsbestätigung am Schluss der Abmahnung. Damit stellt der Arbeitnehmer sicher, dass der Arbeitgeber die Abmahnung auch erhalten hat. AZR 258/11 Eine Abmahnung kann aber auch sicher per Post möglichst mittels Einschreiben-Rückschein dem Arbeitgeber zugesandt werden. AZR 258/11 Darüber hinaus sind auch andere Zustellungsarten zum Beispiel per Bote zulässig.
Abmahnung wegen gefährlicher Arbeit Muster
»Einfach mit dem Generator, eine Abmahnung wegen gefährlicher Arbeit, erstellen...
Musterschreiben herunterladen:
Abmahnung wegen gefährlicher Arbeit Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Arbeitgeber Strasse + Nr. Plz. + Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Abmahnung auf Grund der gefährlichen TätigkeitenSehr geehrte Damen und Herren, hiermit sehe ich mich gezwungen, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie mit Ihrem Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen haben. Sie haben für die Unversehrtheit des Arbeitnehmers zu sorgen und Gefahren durch ausreichende Sicherheitsmaßnahmen abzuwenden. ( Sofern zutreffend: Durch die am XX.XX.20XX angeordnete Tätigkeit X bei der Y vorgenommen besteht eine erhebliche Gefahr. Oder: Bei der mir zugeteilten Tätigkeit X fehlen wesentliche Sicherheitsmaßnahmen, wodurch es zu einer erheblichen Gefährdung kommt. ) Ich beanstanden hiermit folgende Gefahren und das fehlen entsprechender Sicherheitsmaßnahmen: ............................................................................................................ (Hier ist der Sachverhalt genau zu schildern, welcher dazu führt, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung erhält., Beispiel: Bei der Tätigkeit XY welche Sie seit dem XX.XX.20XX angeordnet haben besteht auf Grund von X und Y eine erhebliche Gefahr. Daher ist es wahrscheinlich, dass auf Grund der nicht vorhanden Absicherung gegen X zu Z kommt. Darüber hinaus sind auch weitere Schädigungen zu erwarten) Aus diesem Grund, den ich Ihnen oben im Detail geschildert habe, mache ich Sie darauf aufmerksam, sofern Sie weiterhin gegen Ihre rechtlichen Verpflichtungen verstoßen die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung ausdrücklich vorbehalte. Eine zukünftige Erfüllung der erwarteten Arbeitspflicht bewahrt Sie jedoch vor weiteren Konsequenzen. Diese Abmahnung ist zudem in meiner Personalakte aufzubewahren. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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