Ein Aufhebungsvertrag (oftmals auch Auflösungsvertrag genannt) wird bei der Bundesagentur für Arbeit in der Regel wie eine Kündigung durch den Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet, dass dem Antragsteller von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit droht.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit nach sich zieht.
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