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Urlaubsabbruch wegen Erkrankung
Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem Hotel nur dann besteht, sofern diese Partei ein Verschulden an dem Hinderungsgrund trifft.
Dies bedeutet, muss eine geplante Reise aufgrund einer Krankheit abgebrochen werden bzw. kann diese gar nicht erst angetreten werden, so ist der Reiseveranstalter nicht zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, denn dieser ist für den Ausbruch der Krankheit nicht verantwortlich.
Tipp: Allerdings besteht gesetzlich die Möglichkeit, die ersparten Aufwendungen vom Reiseveranstalter zurück zu verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 649 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz BGB).
Wurde die Erkrankung durch Mängel an der Reise verursacht so gilt das die Mängel zuerst dem Vertreter des Reiseveranstalters, welcher vor Ort zuständig ist angezeigt werden müssen, am besten schreibt man alle Mängel auf und lässt sich den Erhalt des Schreibens, vom örtlichen Ansprechpartner, schriftlich bestätigen. Nach der Rückkehr in die Heimat ist der Ansprechpartner, bei welchem eine Entschädigung für die Mängel verlangt werden kann, dann der Reiseveranstalter und nicht das Reisebüro.
Die Arztkosten und die Kosten für die Medikamente übernimmt die Krankenversicherung bzw. die Auslandskrankenversicherung, sofern man sich im Ausland aufhält.
Ferner: Vor einer Reise sollte am besten überprüft werden, ob auch ein Schutz im Ausland besteht. Zudem hat der reisende die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung oder aber auch eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen.
Erstere greift jedoch nur in dem Fall ein, dass eine Reise vor Beginn storniert wird, nicht, wenn man während der Reise krank wird und diese dann abbricht. Im zweiten Fall greift nur eine Reiseabbruchversicherung.
Also am besten bereits bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung prüfen, ob diese auch eine Reiseabbruchklausel beinhaltet und genau schauen, welche Fälle versichert sind bzw. welche Gründe vorliegen müssen, damit eine dieser Versicherungen auch eingreift und eine Kostenerstattung stattfindet.
Es ist ratsam beim Reiseunternehmen, eine schriftliche Kündigung unter Bezugnahme auf die Rechnungsnummer einzureichen, um auch hier eine schriftliche Erwiderung bzw. Bestätigung zu dem Vorgang zu erhalten.
Was sollte ein Arbeitnehmer beachten wenn er vor ode im Urlaub krank wird? Wichtig: Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer eine Meldepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber hat, das heißt: im Falle einer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit muss er dies melden.
Werden diese Pflichten nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen oder in einigen Fällen sogar kündigen.
Zudem hat er eine Nachweispflicht, so dass er das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit auch nachweisen muss. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich geschehen, zudem auch die Aussage darüber, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird.
Das Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung ist zumeist vertraglich geregelt und sollte am dritten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Diese Grundsätze gelten egal, ob sich der Arbeitnehmer vor einem Urlaub oder im Urlaub befindet.
Achtung: Besonders wenn man im Ausland zum Arzt geht sollte darauf geachtet werden, dass der ärztliche Attest nicht nur Erkrankung dokumentiert, sondern auch eindeutig auf auf eine Arbeitsunfähigkeit eingeht.
Wenn man im Urlaub krank wird sollte sich zusätzlich auch direkt wenn man zurück kommt erneut beim Arbeitgeber und auch bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Kann der Arbeitgeber meine Erkrankung prüfen? Der Arbeitgeber kann den Medizinischen Dienst, der Krankenversicherungen, einschalten welcher dann den Arbeitnehmer gutachterlich untersucht. Auch kann durch den Arbeitgeber bei einem Verdacht auf "Krankfeiern" ein Detektivbüro beauftragt werden.
Erkrankung selbst verschuldet? Wenn der Arbeitnehmer leichtsinigerweise oder sogar vorsätzlich seine Erkrankung verursacht hat kann der Arbeitgeber eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts ablehnen. Nicht selten kommt wenn es scheint, dass die Krankheit selbstverschuldet ist zu Streitigkeiten oder sogar Rechtsstreitigkeiten. Daher sollte im Zweifelsfall, wenn kein solches Attest ausgestellt werden kann eventuell auf eine Krankmeldung verzichtet werden, wenn die Erkrankung kürzer als die Urlaubsdauer ist.
Werden Kranktage, im Urlaub, auf die Urlaubstage angerechnet? Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden ihm die nachgewiesenen Krankheitstage auf seinen Jahresurlaub erstattet. Dies berechtigt den Arbeitnehmer jedoch nicht zur entsprechenden Verlängerung seines laufenden Urlaubs.
Erfolgt eine Erkrankung hingegen vor Urlaubsantritt und der bereits genehmigte Urlaub kann daraufhin nicht angetreten werden, so findet auch hier keine Anrechnung auf den Jahresurlaub statt, die Urlaubstage werden also nicht verbraucht.
Vielmehr muss hier nun eine erneute Festlegung der Urlaubszeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stattfinden.
Ein durch den Arbeitgeber verursachter Urlaubsabbruch Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus dem Urlaub zur Arbeit abberufen, so muss der Arbeitgeber die Stornogebühren erstatten.
Zu beachten ist jedoch, dass es strittig ist, ob auch die Kosten der Familie getragen werden müssen. Dieser Anspruch wird jedoch oft bejaht, wenn der Arbeitnehmer den kompletten Preis für die Reise gezahlt hat.
Wichtiger Hinweis: In jedem Fall ist es wichtig, Belege und weitere Unterlagen im Falle eines Abbruchs des Urlaubs aufzubewahren, um eventuell bestehende Ansprüche auch durchsetzen zu können.
»urlaubsanspruch bei Kündigung
Stornierung des Urlaubs wegen einer Erkrankung Muster
»Einfach mit dem Generator, bei einem Urlaubsabbruch wegen einer Erkrankung, ein Schreiben erstellen...
Muster herunterladen:
Kündigung des Urlaubs wegen einer Erkrankung Muster:
Musterstadt, den 28.07.20XX | |
Reiseveranstalter XY Strasse + Nr. Plz. + Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Stornierung der Reisebuchung Nr.1234566Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit storniere ich die Reisebuchung, Nr. 123456, nach XY da ich leider erkrankt bin und daher nicht verreisen kann. Ein Attest des behandelnden Arztes finden Sie anbei. Bitte erstatten Sie mir nach §649 Satz 2 BGB die ersparten Aufwendungen auf folgendes Konto: Kontoinhaber: X Y IBAN: DEXXXXXXXXXXX BIC: XXXXXXXXX Bank: X Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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