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Welche Sonderkündigungsrechte hat die Kirche gegenüber ihren Angestellten?
Doch was ist erlaubt und wie weit gehen die Rechte der Kirchen Schon im Jahre 1985 hat das Bundesverfassungsgericht hier eine wegweisende Entscheidung getroffen. Damals hat es bestimmt, dass die Kirchen selbst bestimmen dürfen, welche außerdienstlichen Loyalitätsobliegenheiten sie ihren Mitarbeitern auferlegen wollen und welche Verhaltensweisen gegebenenfalls als schwerer Verstoß gegen diese außerdienstlichen Loyalitätsverpflichtungen zu werten sind.
Allerdings war auch damals schon eine Abwägung zwischen dem kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht und den Grundrechten des jeweiligen Arbeitnehmers vorgesehen. . Diese Abwägung fiel über über lange Jahre meist zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus. dies wurde in der Regel damit begründet, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit der betreffenden kirchlichen Einrichtung gewusst habe, dass er sich auch auf besondere Loyalitätsverpflichtungen, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einlasse. Des weiteren haben die Kirchen natürlich ein starkes Interese an der Aufrechterhaltung ihrer Glaubwürdigkeit. Deshalb kann zum Beispiel die katholische Kirche aus ihrer Sicht natürlich keinen Angestellten beschäftigen, der zum Beispiel geschieden und zivil wiederverheiratet sind.
Demgegenüber waren die grundrechtlich geschützten Positionen der Arbeitnehmer, wie zum Beispiel deren Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens lange Zeit untergeordnet.
Welche Loyalitätsobliegenheiten das im einzelnen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Kirchenrecht. So hat die katholische Kirche etwa die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" und die evangelische Kirche die "Loyalitätsrichtlinie" erlassen. Dies führte in den letzten Jahren immer zu einer Art Kündigungs-Automatismus.
In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung hier allerdings erheblich gewandelt. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2011 hier im Falle eines Kirchenmusikers, der erneut geheiratet hatte, die Kündigung für unwirksam erklärt. Die deutsche Justiz muss demnach die beiden Rechtspositionen, also die Rechte der Kirche und die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer gegeneinander abwägen.
Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung ist es mittlerweile anerkannt, dass die deutschen Gerichte hier grundsätzlich zwischen den beiden Grundrechtspositionen abwägen und auch die sonstigen Interessen der Parteien verstärkt berücksichtigen müssen. dazu gehören zum Beispiel auch das Lebensalter und die Beschäftigungsdauer des Betroffenen und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Bundesarbeitsgericht im April dieses Jahres die Kündigung eines Sozialarbeiters, der aus der katholischen Kirche ausgetreten war, für rechtens erklärt.
Wenn man von der Kirche gekündigt worden ist, kann es sich daher lohnen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die öffentliche Rechtsberatung zu konsultieren.
»Arbeitsvertrag gekündigt worden was tun?
»Einen Arbeitnehmer kündigen
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