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Willenserklärung
Es wird unterschieden zwischen „empfangsbedürftigen" und „nicht empfangsbedürftigen" Willenserklärungen.
Ein Beispiel für eine „nicht empfangsbedürftige Willenserklärung" ist das Testament. Die Wirksamkeit eines Testaments setzt keinen Empfang durch eine andere Person voraus. Es ist wirksam, sobald es verfasst ist, also mit seiner „Abgabe".
Ein Beispiel für eine „empfangsbedürftige Willenserklärung" ist die Kündigung. Der Unterschied zur Willenserklärung die einem Kaufvertrag zu Grunde liegt besteht darin, dass ein Kaufvertrag nur zustande kommt, wenn „zwei übereinstimmende Willenserklärungen" vorliegen. Eine Kündigung setzt dagegen keine Übereinstimmung voraus; eine einseitige Willenserklärung reicht aus.
Diese ist aber empfangsbedürftig. Sie ist demnach erst wirksam, wenn sie in den sogenannten „Machtbereich" des Empfängers gelangt ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme spielt allerdings keine Rolle für die Wirksamkeit, denn die theoretische Möglichkeit die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen zu können reicht aus.
Beispiel:
Ein Unternehmen kündigt einem Kunden. Dieser kann das Schreiben tatsächlich nicht empfangen und zur Kenntnis nehmen, da er abwesend ist. Er hätte dieses aber empfangen können, wenn er anwesend gewesen wäre. Das Kündigungsschreiben ist daher durch Einwurf in den Briefkasten theoretisch in seinen „Machtbereich" gelangt und ist aufgrund dessen wirksam.
Da nicht alle Einzelfälle und Ausnahmesituationen rechtlich erfasst und berücksichtigt werden können, reicht dem Gesetzgeber die theoretische Empfangsmöglichkeit aus, um eine Willenserklärung für wirksam zu erklären (BAG, Urteil v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11). Außerdem muss die Kündigung schriftlich abgegeben werden, damit sie wirksam ist (§623BGB).
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