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Zeugen bei Kündigung oder Übergabe von wichtigen Unterlagen
Zeugen bei einer Kündigung oder einer Übergabe Für bestimmte Rechtsakte, so beispielsweise für die Kündigung und die Übergabe bestimmter Sachwerte, kann im Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland ein Zeuge bedeutsam werden. Ein Zeuge wird dabei jedoch strikt vom Sachverständigen abgegrenzt.
Der Zeuge ist eine natürliche Person, deren sinnliche Wahrnehmung als Beweismittel gilt und im Gerichtsprozess auch als solches verwertet werden kann. Der Zeuge fungiert dabei entweder als Augenzeuge oder als Ohrenzeuge und führt damit als gerichtlich verwertbares Beweismittel dasjenige an, was er entweder gesehen oder gehört hat.
Der Zeuge bei der Kündigung Die Kündigung eines Vertrages (auch bei Arbeitsverträgen) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (siege § 623 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitgeber muss dazu also den ordnungs- und fristgemäßen Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen.
Dies kann auf zweierlei Weise geschehen. Der Postbeleg eines Einschreibens gilt als gerichtsfester Nachweis. Anerkannt wird aber auch, wenn die Kündigung persönlich in Anwesenheit eines Zeugen beim Gekündigten zu Hause zugestellt wird.
Wenn sollte man als Zeugen nutzen und wenn lieber nicht? Der Zeuge sollte möglichst eine neutrale Person sein, also nicht mit dem Arbeitgeber verwandt oder verschwägert und auch kein leitender Angestellter des Unternehmens. Mit dem Kündigungsschreiben begibt man sich in Anwesenheit des Zeugen zum Unternehmen oder der Wohnung des Gekündigten.
Öffnet der Gekündigte, so übergibt man in Anwesenheit des Zeugen die Kündigung und lässt sich mit Datum und Unterschrift den Empfang quittieren. Eine schriftliche Bestätigung durch die anderen Partei ist allerdings nur freiwillig.
Wichtig: ein schriftliche Protokoll anfertigen Öffnet der Gekündigte nicht, so wird das Kündigungsschreiben in Anwesenheit des Zeugen in den Briefkasten des Gekündigten eingeworfen. Darüber wird ein einfaches Protokoll angefertigt. Es reicht dafür ein einfaches Schreiben mit z.B. folgendem Inhalt: „Kündigung des XY zugestellt am XX.XX.20XX, durch...". Nunmehr unterschreiben Zusteller und Zeuge. Auch ohne ein solches Protokoll kann bezeugt werden, jedoch kann ein solches Protokoll sehr vorteilhaft sein.
Die Rechtslage zum Zeugen in der Bundesrepublik Deutschland Die Tätigkeit des Zeugen ist in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in den §§ 383, 384 und 385 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Für den Verwaltungsprozess gilt analog der § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist auch üblich, dass Zeugen eine Urkunde zusätzlich unterschreiben, so beispielsweise bei der Kündigung oder bei der Übergabe.
Der Zeuge bei einem Rechtsstreit Jeder Zeuge hat gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) seine eigenen Wahrnehmungen über einen Rechtsakt (beispielsweise Kündigung oder Übergabe) zu dokumentieren.
Kommt es jedoch zum Rechtsstreit, beispielsweise zur einer Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsvertrag, in welcher der ordnungsgemäße Zugang der Kündigung durch den Gekündigten bestritten wird, so wird der Zeuge im Regelfalle zur Gerichtsverhandlung geladen.
Hier wird nun versucht werden, im Rahmen der Zeugenbefragung durch den Gekündigten und seinen Anwalt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern. Der Zeuge hat im Kreuzverhör vor Gericht selbst lediglich ein Rederecht.
Er muss auf alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß antworten, darf allerdings selbst keine Fragen stellen. Um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beweisen oder zu erschüttern, kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten angefordert werden.
Übergabeprotokoll für die Kündigung oder wichtige Unterlagen Muster
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Übergabeprotokoll bei Kündigung oder für wichtige Unterlagen Muster:
Musterstadt, den XX.XX.20XX | |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
ÜbergabeprotokollSehr geehrte Damen und Herren, Die Kündigung/das Schreiben/Sache XY wurde am XX.XX.20XX, durch Frau/Herr XY an Frau/Herr XY übergeben (Oder: in den Briefkasten von Frau/Herr/Firma XY eingeworfen). Als Zeuge anwesend war dabei Frau/Herr XY. M.Mustermann M.Musterfrau Maria Mustermann Marta Musterfrau, Zeugin |
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