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Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
Zu den Gründen, die zur Beendigung eines Mietverhältnisses berechtigen, gehört auch das Bedürfnis des Vermieters, die Wohnung selbst für eigene Zwecke zu nutzen. In § 573 Abs. 2 BGB sind als wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen, konkret das schuldhafte, vertragswidrige Verhalten des Mieters, der Eigenbedarf des Vermieters und die Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung angegeben.
Mehr dazu auch in den Artikeln »Mieter kündigen und » Wohnung gekündigt worden.
Die eingeschränkte Zahl der Kündigungsgründe, die als so gewichtig angesehen werden, dass das Interesse des Mieters am Erhalt seines Lebensmittelpunktes dahinter zurücktritt, zeigt bereits, wie hoch die Anforderungen an die Darlegung der einzelnen Gründe sind.
In seiner Entscheidung vom 06.07.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 317/10 hat der Bundesgerichtshof sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, wie detailliert die Angaben zum Eigenbedarf in einer Kündigungserklärung sein müssen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alle zur Zeit des Kündigungsausspruchs bekannten Gründe auch tatsächlich angegeben werden müssen. Dazu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Gründe, die dem Mieter bereits bekannt sind, nicht noch einmal wiederholt werden müssen. Gab es vor der Kündigung also schon Schriftwechsel, kann der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf das bereits Mitgeteilte Bezug nehmen.
Wichtig für die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist es, die Person zu benennen, die den Wohnraum benötigt. Das kann der Vermieter selbst sein oder ein in gerader Linie mit ihm verwandtes Familienmitglied, beispielsweise Sohn oder Tochter oder die Eltern. Auch Geschwister sind in diesem Sinne geradlinig miteinander verwandt. Außerdem können auch Personen, die zum Hausstand gehören durch Eigenbedarf begünstigt werden. Pflegepersonen oder ein Au-Pair-Mädchen, das die Kinder versorgt werden dabei häufig genannt.
Die Person ist konkret zu benennen. Lediglich dann, wenn aufgrund gesundheitlicher Probleme die Notwendigkeit besteht, eine Pflegeperson in den Haushalt aufzunehmen, diese aber noch nicht eingestellt wurde, ist eine Ausnahme möglich. Nachdem die Person bekannt ist, muss eine detaillierte Schilderung der Umstände folgen, die dazu führen, dass diese Person eine Wohnung braucht. Die derzeitigen Wohnverhältnisse und die Vorteile, die ein Umzug in die begehrte Wohnung mit sich bringt, müssen so detailgetreu wie möglich dargelegt werden. Außerdem muss dargelegt werden, warum der Wohnbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann, beispielsweise durch Einzug in eine leerstehende Wohnung im Haus oder in einem anderen Haus des Vermieters.
Nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes muss der konkrete Kündigungsgrund so dargestellt werden, dass er „identifizierbar" ist.
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