Einleitung
Ein unbefristetes Mietverhältnis kann entweder durch eine fristlose oder durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB
Der Inhaber eines Mietshauses kann einmal abgeschlossene Mietverträge über Wohnraum nur dann kündigen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 573 BGB erfüllt
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