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Zustellung per Gerichtsvollzieher
Denn es gilt der Grundsatz das die verschickende Partei den Zugang der Unterlagen beweisen können muss. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Fristen eingehalten werden müssen.
Wurde ein Gerichtsvollzieher (GVZ) mit der Zustellung beauftragt so gilt dies, bei erfolgreicher Zustellung, als eindeutiger Nachweis.
Jeder kann für den Versand seiner wichtigen Unterlagen ein Gerichtsvollzieher beauftragen.
Soll ein Gerichtsvollzieher tätig werden, um zum Beispiel ein Kündigungsschreiben, eine Abmahnung oder ein anderes Schriftstück einem Empfänger zuzustellen, so muss zuerst der zuständige Gerichtsvollzieher ermittelt werden.
Zuständigkeit herausfinden Um Zeit zu sparen, ist es ratsam die Gerichtsvollzieher - Verteilerstelle anzurufen. Dort wird eindeutig darüber Auskunft gegeben, welcher GVZ in jedem speziellen Fall zuständig ist.
Die Gerichtsvollzieher - Verteilerstelle befindet sich bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Wohnsitz hat.
Beauftragung Wurde der zuständige GVZ ausfindig gemacht, schreibt man ihm einen Brief, in dem man ihn bittet, das beigefügte Schriftstück (z. B. Kündigung, Abmahnung o. ä.) dem Empfänger zuzustellen.
Es ist dabei wichtig, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Zustellung per GVZ handeln muss und nicht um eine Postzustellung.
Handelt es sich beispielsweise um die Zustellung eines Kündigungsschreibens sollte in dem Auftragsschreiben unbedingt klar zu ersehen sein, bis wann die Zustellung erfolgen muss. Dies ist deshalb von Bedeutung, da Kündigungsfristen erst ab dem Zugang der Kündigung gezählt wird und nicht schon mit dem Datum des Kündigungsschreibens.
In der Regel wird die Zustellung innerhalb weniger als 2 Wochen erfolgt sein. Je nach Auslastung des örtlichen Gerichts auch durchaus schneller.
Kosten Die Kosten für die Zustellung belaufen sich bei einfachen Schriftstücken auf ca. 15 bis 35 €. Diese Spanne kommt deshalb zustande, da jeder GVZ Fahrtkosten mitberechnet, die je nach Wegstrecke variieren.
Im Gerichtsvollzieher-Kosten-Gesetz (GvKostG) können die genauen Beträge eingesehen werden. Wer hinsichtlich der Kosten auf der "sicheren Seite" bleiben möchte, fragt einfach beim zuständigen GVZ nach.
Zustellungsurkunde Nachdem die Zustellung bewirkt wurde, also das Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers gesteckt wurde, fertigt der GVZ eine sog. Zustellungsurkunde an. Diese wird als Kopie an den Antragsteller nebst einem gelben DIN A4 Zettel (Zustellungsurkunde) zurückgesandt.
Auf der Zustellurkunde sind die genauen Daten zur Zustellung (wie genau zugestellt wurde und wann) vermerkt. Diese Urkunde kann vor Gericht als Beweis herangezogen werden, dass und wann genau das Schriftstück zugestellt wurde.
Der genaue Gesetzestext hinsichtlich der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist in den §§ 192 - 194 Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden.
Gerade wenn ein nicht wirksame Kündigung sehr teuer würde, wie zum Beispiel bei Arbeits- oder Mietverträgen, so ist die Wahl eines Gerichtsvollziehers durchaus angebracht, da der Nutzen die Kosten weit übersteigt und so ein rechtswirksamer Beweis vorliegt.
Alternativen zur Zustellung per Gerichtsvollzieher Bei kleineren Verbraucher-Verträgen wie Telefon, Internet, Strom, Gas etc. ist eine Zustellung per Einschreiben-Rückschein meist ein ausreichender Nachweis.
Wenn einige wichtige Punkte beachtet werden ist die Zustellung per Bote, in den meisten Fällen, eine schnellere und ebenfalls rechtssichere Methode zur Zustellung von wichtigen Unterlagen wie dem Kündigungsschreiben.
»Mehr über die Zustellung per Bote und was dabei zu beachten ist
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