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Überstundenanspruch bei Kündigung

 
Überstunden oder Mehrarbeit sind Tätigkeiten, die vom Arbeitnehmer über die tägliche betriebsübliche Arbeitszeit hinaus, in der Regel sind das 8 Stunden, erbracht werden.

In den meisten Arbeitsverträgen gibt es die Standardklausel, wonach der Arbeitnehmer Überstunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu leisten hat und diese mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies sind jedoch lediglich sogenannte Pauschalisierungsabreden, die einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei Mehrarbeit nicht wirksam ausschließen.

Überstunden sind zu vergüten (§612 BGB) Demnach gilt die Regel, wonach Überstunden durch den Arbeitgeber zu vergüten sind. Dies kann entweder in Form von Gehalt oder sogenanntem Freizeitausgleich geschehen. Überstunden sind jedoch nur dann durch den Arbeitgeber in Form von Arbeitslohn oder Freizeitausgleich zu vergüten, wenn der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet oder zumindest jedoch geduldet hat, dass der Arbeitnehmer über seine individuelle Arbeitszeit hinaus für ihn tätig wird.

Um sich diesen Vergütungsanspruch zu sichern, empfiehlt es sich darauf bestehen, dass der Arbeitgeber die Überstunden oder Mehrarbeit schriftlich anordnet.

Vertragliche und gesetzliche Regelungen Meist finden sich bereits in den Arbeitsverträgen Regelungen, wie mit Überstunden oder Mehrarbeit zu verfahren ist. Fehlen solche Aussagen jedoch, so geht der Gesetzgeber für diesen Fall davon aus, dass dann automatisch der §612 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt. Dieser legt fest, dass Überstunden und Mehrarbeit durch den Arbeitgeber zu vergüten sind.

Überstunden im Falle einer Kündigung Im Falle einer Kündigung, ob nun durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausgesprochen oder im Falle eines Aufhebungsvertrages, geht der Gesetzgeber davon aus, dass wechselseitig sämtliche noch ausstehenden Ansprüche abgegolten werden sollen, damit Rechtsfrieden herrscht.

Dazu zählt, dass der Arbeitnehmer beispielsweise noch bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen und ihm anvertraute betriebliche Arbeitsmittel (Dienstwagen, Werkzeug, Firmenhandy, Laptop und anderes mehr) im ordentlichen Zustand zu übergeben hat.

Der Arbeitgeber hat seinerseits sämtliche Resturlaubsansprüche und Ansprüche des Arbeitnehmers aus Überstunden zu vergüten. Außerdem hat er dem Arbeitnehmer ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Damit die Überstunden nicht verfallen, sollte der Arbeitnehmer diese innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen ab Ausscheiden aus dem Unternehmen beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen.

Ist in der Vergangenheit ein Freizeitausgleich (Abbummeln) für die Überstunden praktiziert worden, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er die aufgelaufenen Überstunden noch bis zum Ende der Kündigungsfrist abbummelt. Ist dies nicht möglich, so müssen die Überstunden vergütet werden. Der Arbeitgeber kann dies allerdings bei dringlicher betrieblicher Erforderlichkeit verweigern.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers Bezüglich seiner Überstunden ist der Arbeitnehmer in der Nachweispflicht. Eine schriftliche Anordnung des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmer vorweisen können. Der Hinweis auf die Stechuhr genügt in der Regel nicht. Daher sollte wenn keine schriftliche Anordnung vorliegt zumindest mit Belegen und eine Dokumentation belegt werden können, wann und wie viele Überstunden geleistet wurden.

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