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Auflösungsvertrag
Diese Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann für die verhandelnden Parteien vorteilhaft sein, birgt aber auch Gefahren, insbesondere für den Arbeitnehmer.
Gründe die zu einem Auflösungsvertrag führen können Wenn die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr erwünscht ist kann die Beendigung durch einen Auflösungsvertrag die richtige Lösung sein.
Diese Form der Auflösung ist an keinerlei Fristen gebunden, das heißt, es kann frei verhandelt werden, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung wirksam wird. Für den Arbeitnehmer, der sonst regelmäßig nur unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist die Auflösung begehren kann, sowie für den Arbeitgeber, der hierdurch auch nicht die Anhörung bzw. die Mitsprache des Betriebsrates als Bedingung einer Kündigung erfüllen muss, kann der Auflösungsvertrag unproblematischer als eine Kündigung sein.
Bedingungen für die Gültigkeit eines Auflösungsvertrages Ein Auflösungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in Deutschland nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend der Schriftform.
Wichtige Punkte für einen erfolgreichen Auflösungsvertrag sind:
- Schriftform
- Folgevereinbarungen
- Wenn Abfindung bezahlt wird: Berechnungsgrundlage
- Wenn der Auflösungsvertrag auf Betreiben des Arbeitgebers zustande kommt, - Gründe, die dazu geführt haben.
Der Auflösungsvertrag sollte auch sämtliche gegenseitigen Ansprüche wie beispielsweise Abgeltung von Urlaub oder Übergabe von Geschäftsunterlagen regeln. Sofern der Arbeitgeber eine Beschäftigung in der Branche, also bei ähnlichen Unternehmen für die Dauer einer bestimmten Zeit ausschließen will, sollte der Arbeitnehmer diesen Passus sorgfältig bedenken. Wenn überhaupt eine Übereinkunft in diesem Bereich erzielt wird, ist es ratsam, diese Einschränkung durch Zahlung eines Betrages an den Arbeitnehmer abgelten zu lassen.
Der Auflösungsvertrag als Sonderform zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Der Arbeitsvertrag kann sowohl vom Arbeitgeber wie auch von Arbeitnehmer unter Beachtung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufgehoben werden. Auch Tarifverträge können die Kündigungsfrist regeln. Üblicherweise ist die Kündigung innerhalb der Probezeit, die längstens sechs Monate andauern darf, mit einer kurzen Frist möglich. Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, die so genannte fristlose Kündigung, ist nur in Fällen möglich, bei denen angenommen wird dass die Fortsetzung der Beschäftigung nicht zumutbar ist. Arbeitsgerichte setzen hohe Hürden bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit.
Gerade wegen der Rechtsfolgen in Bezug auf Arbeitslosengeld (unter Anderem können Sperrfristen von 3 Monaten in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird verhängt werden) sollte der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag nach Beratung und nie übereilt unterschreiben
»Weitere ausführliche Informationen über Regelungen die in einem Auflösungsvertrag, auch Aufhebungsvertrag genannt, enthalten sein sein müssen.
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