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Betriebsbedingte Kündigung
Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen oder wenn es betriebsbedingte Gründe gibt.
Betriebsbedingte Gründe: Betriebsbedingte Gründe können Absatzschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Rationalisierungen im betrieblichen Ablauf, Unrentabilität, Stilllegung einzelner Abteilungen, Einführung automatisierter Maschinen oder die Änderung der Produktionsmethoden sein. Auch wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die Produktion ins billigere Ausland zu verlagern, kann er betriebsbedingt kündigen. Es müssen allerdings dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Diese liegen vor, wenn bei verständiger Würdigung unter Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und des betrieblichen Ablaufs die betriebsbedingte Kündigung billigenswert erscheint. Das bedeutet vereinfacht, dass der Arbeitgeber nur kündigen darf wenn er nachweisen kann das die betriebsbedingten Kündigung des Arbeitnehmers vom Unternehmen nicht vermeidbar ist und auf nachprüfbaren Fakten basiert.
Der Arbeitsrichter kann die sachliche Richtigkeit der Gründe in vollem Umfang zwar nachprüfen. Ihm obliegt aber keine Prüfungskompetenz über eine unternehmerische Entscheidung.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann aber erst dann erfolgen, wenn sie nicht durch andere zumutbare technische oder organisatorische Maßnahmen wie den Abbau von Überstunden, Einführung von Kurzarbeit oder Vorverlegung des Betriebsurlaubs vermeidbar ist. Es kommt auch die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder die Möglichkeit einer zumutbaren Umschulung oder Fortbildung in Betracht.
Auch muss der Betriebsrat angehört werden.
Alternativ kommt eine Änderungskündigung in Betracht. Hier wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Mit dem Kündigungsschreiben wird dem Arbeitnehmer zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen angeboten.
Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern demjenigen kündigen, der durch die Kündigung sozial am wenigsten betroffen wird. Dies sind diejenigen, die jünger, weniger lang im Betrieb beschäftigt und nicht verheiratet sind und keine Kinder haben. Die Auswahlentscheidung ist spätestens auf Verlangen des Arbeitnehmers darzulegen. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann seinerseits darlegen und beweisen, dass die soziale Auswahl nicht richtig erfolgt ist. Die soziale Abwägung kann aber auch zugunsten eines Arbeitnehmers ausfallen, der unverzichtbare Spezialkenntnisse hat. Der Familienvater hat also Vorrang vor demjenigen, der nicht verheiratet ist, ebenso derjenige, der seit zwanzig Jahren im Betrieb arbeitet gegenüber demjenigen, der erst seit fünf Jahren beschäftigt ist. Die Auswahl kann durch ganz geringfügige soziale Unterschiede bestimmt sein. Der Arbeitnehmer kann beim Betriebsrat Einspruch einlegen und bitten, zu vermitteln. Er kann auch direkt die betriebsbedingte Kündigung binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angreifen.
Recht auf Abfindung: Der Arbeitnehmer hat bei einer betriebsbedingte Kündigung eine dreiwöchigen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. (§ 4 KSchG) Wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt so steht im eine Abfindung zu.
Die Abfindungshöhe beträgt gem. § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bin Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist dabei auf ein volles Jahr aufzurunden.
Sie sind gekündigt worden? Hier finden Sie mehr Informationen:
»Gekündigt worden.
betriebsbedingte Kündigung Muster
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Maria Musterfrau Musterstrasse 12 12345 Musterdorf |
Musterarbeitgeber GmbH Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.12.20XXSehr geehrte Frau Maria Musterfrau, hiermit kündige ich Ihnen, nach §623 BGB, das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 21.12.20XX. Die Kündigung erfolgt auf Grund dringender betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wenn Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, nach § 4 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz, keine Klage erheben, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung beträgt gem. § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens Ihres Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist als Kopie beigefügt. Zur Vermeidung der Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld ist notwendig das Sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wir bedauern diesen Schritt und wünschen Ihnen für Ihre berufliche und private Zukunft alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann Max Mustermann, Geschäftsführer |
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