Das allgemein geltende Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in wesentlichen Teilen nicht für Kleinstunternehmen (auch Kleinbetriebe genannt).
Dies gilt im Regelfall sofern nicht mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden. Dabei werden jedoch nicht alle Mitarbeiter gleich gezählt. Mehr dazu unten.
Wichtig: Mit Betrieb ist im Sinne des Gesetzes jedoch nicht automatisch das ganze Unternehmen gemeint, sondern es kann auch ein eigenständiger Teil des Betriebs sein, bei welchem die Personalangelegenheiten unabhängig vom restlichen Unternehmen verwaltet werden und der räumlich getrennt ist.
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