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Kündigungsrecht - Rechtslexikon
Im Kündigungsrecht unterscheidet man zwischen:
1. a) Der fristlosen Kündigung gem. §§ 626, 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, muss ein wichtiger Grund vorliegen und ein fortlaufender Vertrag unzumutbar sein.
Diese muss des weiteren in einer zweiwöchigen Frist erfolgen und beginnt mit Zeitpunkt der Kündigungszustellung an, bzw. durch die Kenntnisnahme des zu Kündigenden. Bei vielen Vertragstypen ist ein schriftliches Kündigungsschreiben vorgeschrieben, generell ist es empfehlenswert eine Kündigung immer schriftlich festzuhalten.
b) Der Außerordentlichen Kündigung gem. §§ 314, 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Die außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB kann gleichgestellt werden mit einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB, da z. B. ein Arbeitsverhältnis oder ein Vertrag von einer Seite außerordentlich (schriftlich und formell) und ohne Wahrung einer Frist erfolgen kann, sofern auch hier ein wichtiger Grund vorliegt. Diese kann aber auch mit Fristangabe innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Das Wort "Außerordentlich" ist in dem Kündigungsschreiben mit einzufügen.
2. Der Ordentlichen Kündigung gem. § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB kann einseitig, nach der in einem Vertrag vereinbarten oder im Gesetz vorgeschriebenen Kündigungsfrist - also fristgemäß erfolgen. Hier genügt auch der Wortlaut: "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", sofern das Wort "ordentlich" ebenfalls in der Kündigung steht.
3. Dem Sonderkündigungsrecht gem. § 561 BGB (Bürgerlichtes Gesetzbuch) Das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB wird angewandt, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt. Dieses wird häufig z. B. bei Mietangelegenheiten benutzt, von Seiten des Vermieters zur ordentlichen Kündigung an den Mieter, oder aber der Mieter einen wichtigen Grund hat, seinem Vermieter die angemietete Wohnung fristlos, oder mit Angabe einer zeitnahen Frist, zu kündigen. Oder z.B. bei Verträgen, wenn gegen die AGB's verstoßen wird, hat man ein Sonderkündigungsrecht.
Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Kündigung Gegen eine Kündigung sind Einlegungen von Rechtsmittel z. B. eigenständig oder durch einen Juristen (übers Gericht) zulässig. Hierbei sollte aber unbedingt die "drei-Wochen-Frist" bei der Kündigung von Arbeitsverträgen beachtet werden. Bei anderen Vertragstypen können andere Zeiträume gelten, so gilt zum Beispiel eine Kündigung im Falle eineraußerplanmäßigen Gebührenerhöhung nur, wenn das Kündigungsschreiben dem Unternehmen innerhalb von 4 Wochen zugegangen ist und die Kündigung zum Zeitpunkt der Erhöhung erklärt wird. Wird gegen eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraumes kein Rechtsmittel eingelegt, ist die jeweilige Kündigung oder veränderte Vertragsverlängerung in der Regel wirksam.
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