Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin verpflichtet sich zur Erbringung einer Dienstleistung, jedoch nicht zum Erfolg der damit verbundenen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin schuldet demnach in erster Linie eine Tätigkeit und kein konkretes Ergebnis dieser Tätigkeit.
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