Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin verpflichtet sich zur Erbringung einer Dienstleistung, jedoch nicht zum Erfolg der damit verbundenen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin schuldet demnach in erster Linie eine Tätigkeit und kein konkretes Ergebnis dieser Tätigkeit.
Neueste Kommentare
vor 4 Jahre 29 Wochen
vor 4 Jahre 39 Wochen
vor 5 Jahre 4 Wochen
vor 5 Jahre 9 Wochen
vor 5 Jahre 11 Wochen
vor 5 Jahre 11 Wochen
vor 6 Jahre 28 Wochen
vor 6 Jahre 29 Wochen
vor 6 Jahre 39 Wochen
vor 6 Jahre 46 Wochen