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Den Verwaltungsbeirat kündigen oder ihn abberufen
Verwandter Beitrag: »Als Verwaltungsbeirat kündigen
Ob es sich um eine schlichte Abberufung oder um eine Kündigung handelt, hängt davon ab, ob die Tätigkeit ehrenamtlich oder gegen Entgelt ausgeübt wird.
Wird von der Eigentümergemeinschaft eine laufende Entschädigung geleistet, so ist von einem Dienstverhältnis auszugehen, welches nur durch eine Kündigung gelöst werden kann. Üben die Mitglieder des Verwaltungsbeirates ihre Tätigkeit unentgeltlich aus so spricht man von einer Abberufung.
Bestellung und Abberufung bzw. Kündigung setzen einen organschaftlichen Akt durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer voraus oder durch einen vertretungsberechtigten Verwalter dieser. Der Beschluss ist mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Im Falle eines Umlaufbeschlusses, das heißt bei einem Beschluss ohne eine Eigentümerversammlung, ist die Abberufung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Eigentümer möglich (§ 23 Abs. 3 WEG).
Im Folgenden wird erklärt was bei einer Kündigung des Verwaltungsbeirates beachtet werden sollte und welche Fristen gelten.
Kündigungsfrist Bei unbefristeter und unentgeltlicher Bestellung, ist die sogenannte Abberufung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich (OLG Hamm, 18.01.1999, 15 W 77/98).
Wichtig: Auch das betreffende Mitglied des Verwaltungsbeirates ist in diesem Fall stimmberechtigt.
Handelt es sich hingegen um eine entgeltliche Tätigkeit, so gelten die Kündigungsregelungen des §620 ff BGB für die Beendigung von Dienstverhältnissen.
Das bedeutet:
Falls die Bestellung für eine bestimmte Zeit vereinbart (befristeter Vertrag) wurde so gilt der Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Dauer, es sei denn er kann durch eine außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung beendet werden.
Wenn der Vertrag unbefristet abgeschlossen wurde, also keine feste Zeitdauer für die Bestellung vereinbart wurde, dass der Vertrag je nach der Art der Vergütung gekündigt werden kann.
- Wird die Vergütung des Verwaltungsbeirates pro Tag bezahlt so kann an jedem Tag zum Ablauf des nachfolgenden Tages gekündigt werden.
- Ist die Vergütung nach Wochen vereinbart. so muss spätestens am ersten Werktag einer Woche zum gekündigt werden, damit der Vertrag am folgenden Samstag als beendet gilt.
- Bei einer Vergütung die nach Monaten berechnet wird muss spätestens zum 15ten eines Monats gekündigt werden um den Vertrag zum Monatsende zu beenden.
- Wird die Vergütung Quartalsweise oder nach längeren Zeiträumen berechnet, so beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Quartals.
- Wird die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten berechnet so kann jederzeit gekündigt werden, es sei denn die Tätigkeit beschäftigt den Verwaltungsbeirat hauptsächlich oder sogar gänzlich. Im Nachfolgenden Fall muss eine Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden.
Wichtig: Falls im Vertrag eine andere Kündigungsregelung vereinbart wurde so muss sich meist an diese gehalten werden. Der Verwaltungsbeirat kann jedoch auch von seiner Tätigkeit freigestellt werden, dann ist allerdings bis zum normalen Ende die Vergütung weiter zu zahlen.
Außerordentliche und fristlose Kündigung Liegt ein Dienstverhältnis vor, so kann dieses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen (vgl § 623 BGB). Zu beachten ist, dass die Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes vorzunehmen ist (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).
Bei einer befristeten Bestellung ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Dies wird dann der Fall sein, wenn - nach Abwägung aller Interessen, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat unmöglich ist (siehe auch BayObLG, 27.11.1998, 2Z BR 150/98).
Zu beachten ist, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung innerhalb einer angemessenen Frist von längstens zwei Wochen vorzunehmen ist. Das abzuberufende Mitglied ist dabei, anders als bei einer normalen Kündigung, nicht stimmberechtigt.
Zugang der Kündigung oder der Abberufung Ist das abberufene Mitglied bei der Eigentümerversammlung anwesend, so ist die Abberufung mit Verkündigung des Beschlusses durch den Verwalter rechtswirksam.
Bei Abwesenheit hat der Verwalter dem betreffenden Mitglied die Willenskundgebung der Eigentümermehrheit mitzuteilen.
Die Abberufung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Mitglied des Verwaltungsbeirates zugeht (vgl. § 130 BGB). Dabei reicht es aus wenn das Schreiben ungelesen im Briefkasten des Verwaltungsbeirates liegt und davon auszugehen war, das dieser das Schreiben hätte lesen können.
Hinweis: Aus Beweisgründen wird zur Schriftform und Zustellung mittels Einschreiben-Rückschein geraten.
Alternativ kann das Schreiben auch per geeignetem Bote oder Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Was kann der Verwaltungsbeirat gegen die Kündigung oder Abberufung unternehmen? Das abberufene Mitglied des Verwaltungsbeirates hat die Möglichkeit, seine Abberufung beziehungsweise Kündigung binnen eines Monats mit Anfechtungsklage zu bekämpfen (vgl. §§ 43 Z 4 und 46 WEG).
Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Abberufung oder Kündigung bis zum rechtskräftigen Beschluss über deren Ungültigkeit wirksam bleibt.
Kündigung eines Verwaltungsbeirates Muster
»Einfach mit dem Generator, für die Kündigung des Verwaltungsbeirates, ein Schreiben erstellen...
Kündigungsschreiben herunterladen:
Kündigungsschreiben Ablesevertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Name des Verwaltungsbeirats Strasse + Nr. Plz. + Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Kündigung Ihrer Position im VerwaltungsbeiratSehr geehrte Frau / geehrter Herr VORNAME NACHNAME, hiermit kündigen wir Ihre Position als Verwaltungsbeirat, bei XY, durch Beschluss der der Mehrheit der Eigentümer (Oder: kündige ich Ihre Position als Verwaltungsbeirat, als vertretungsberechtigten Verwalter,) fristgemäß zum XX.XX.20XX. ( Falls zutreffend: Auf Grund der ihnen Bereits mit Schreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilten Unstimmigkeiten kündigen wir Ihre Position im Verwaltungsbeirat, bei XY, hiermit außerordentlich, durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer / des Verwalters und mit sofortiger Wirkung. Und zwar handelt es sich um folgende Kündigungsgründe: - Hier die Probleme genau beschreiben -. ) (Optional: Sie sind mit sofortiger Wirkung von allen Funktionen freigestellt und in keinem Falle vertretungsberechtigt.) Hilfsweise wird der Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Bitte bestätigen Sie und den Erhalt dieser Kündigung schriftlich. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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