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Die Kosten im Arbeitsrecht

 
Auch in wirtschaftlich guten Zeiten kommt es vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B. aus betrieblichen Gründen getrennte Wege gehen müssen. Nicht selten akzeptiert ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben nicht oder der Arbeitnehmer ist mit der geforderten Abfindungssumme nicht einverstanden, sodass sich beide Parteien vor einem Arbeitsgericht zur Klärung wieder sehen.

Dass ein solcher Prozess Geld kostet, muss nicht eigens erwähnt werden. Allerdings sind die Kosten im Arbeitsrecht im Vergleich zum Zivilrecht wesentlicher geringer, weil sie sich in der Regel nur aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammensetzen.

Achtung: Auch im Erfolgsfall können Kosten auf ein zukommen Eine Besonderheit gibt es bei der Kostenverteilung im Arbeitsrecht. So muss jede Partei die Kosten für ihren Anwalt und die weiteren Auslagen immer selbst tragen, egal wie am Ende entschieden wird. Bei den Gerichtskosten bleibt es bei der bekannten Regelung; hier zahlt der, der unterliegt. Bei einer vergleichsweisen Lösung werden die Gerichtskosten geteilt.

Dies gilt allerdings nur für Verfahren in der ersten Instanz. Geht eine Partei in Berufung, weil die Kündigung bestätigt wurde oder aus Sicht des Arbeitgebers eine Berufung notwendig macht, ist die Kostenverteilung im Arbeitsrecht wie in anderen Verfahren auch. Die unterlegene Partei zahlt neben den Gerichtskosten auch die Kosten der gegnerischen Partei.

Berechnung der Kosten und Festlegung des Streitwertes Was die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten angeht, so richten sich diese naturgemäß nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Verfahrensart an.

  • Werden Zahlungsansprüche wegen nicht gezahltem Lohn geltend gemacht, ist diese Summe der Streitwert.
  • Bei Kündigungsschutzklagen oder Änderungskündigungsstreitigkeiten kann das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu maximal drei Monatsbruttolöhnen festsetzen, wobei Abfindungen grundsätzlich nicht in den Streitwert hinzugerechnet werden.
  • Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate beträgt der Streitwert 1 Monatsbruttolohn.
  • Bei einer Dauer zwischen 6 und 12 Monaten wird ein Streitwert von 2 Monatslöhnen festgesetzt.
  • Händelt es sich um ein längeres Arbeitsverhältnis wird der maximale Streitwert von 3 Monatslöhnen festgelegt.
  • Im Fall einer Einigung wird zusätzlich eine Einigungsgebühr fällig.
  • Handelt es sich nicht um eine Kündigungsschutzklage oder Änderungskündigungsstreitigkeiten kann ein anderer Streitwert festgelegt werden. Bei einer Abmahnung etwa ist ein Monatslohn (brutto) üblich.

Was dann letztlich zu zahlen ist, hängt in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren vom Verfahrensausgang ab. Die Gerichtskosten werden anhand des Streitwertes berechnet. Die Rechtsanwaltskosten setzen sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr und einer Termingebühr. Beide fallen nur einmal an, auch wenn der Anwalt zu mehreren Sitzungsterminen zu erscheinen hat.

Welche Gebühren werden für den Anwalt fällig? Kommt es zu einem Verfahren berechnet der Anwalt nach §23 RVG an Hand des Streitwertes, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einer Gebührentabelle (siehe unten):

  • eine Verfahrensgebühr mit dem Kostenfaktor 1,3
  • und eine Terminsgebühr mit dem Kostenfaktor 1,2

Für die Mitwirkung an einer vergleichsweisen Lösung der Streitsache wird zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Kostenfaktor 1,0 festgesetzt. Hinzu kommt eine Erstattung der Auslagen in Höhe von pauschal 20,00 € und, falls erforderlich, die Erstattung von Reise- und Unterkunftskosten.

Kosten im Arbeitsrecht an einem Beispiel Wird ein Monatseinkommen von Brutto 2500,00 € angesetzt und das Arbeitsgericht setzt den Streitwert wegen der langen Betriebszugehörigkeit auf 7500,00 € fest, betragen die Gerichtskosten 166,00 € (siehe Tabelle unten). Wird der Prozess durch einen Vergleich entschieden, beträgt die Anwaltsgebühr:

1,3 Verfahrensgebühr (535,60€ laut RVG-Tabelle s.U.)
+
1,2 Termingebühr (494,40€)
+
1,0 Einigungsgebühr (412,00€)

Es werden also insgesamt für den Anwalt 1442,00 € zuzüglich 20,00 € Aufwandspauschale fällig.

Vereinfachter Auszug der Gebührentabelle aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Kostenfaktor
Streitwert bis €1,01,21,3
90065,0078,0084,50
1.20085,00102,00110,50
1.500105,00126,00136,50
2.000133,00159,60172,90
2.500161,00193,20209,30
3.000189,00226,80245,70
3.500217,00260,40282,10
4.000245,00294,00318,50
4.500273,00327,60354,90
5.000301,00361,20391,30
6.000338,00405,60439,40
7000375450487,5
8000412494,4535,6
9000449538,8583,7
10000486583,2631,8
13000526631,2683,8
16000566679,2735,8
19000606727,2787,8
22000646775,2839,8
25000686823,2891,8
30000758909,6985,4
350008309961079
400009021082,41172,6


Auszug der Gebührentabelle nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
Streitwert bis €Gebühr (€)
30025
60035
120055
150065
200073
250081
300089
350097
4000105
4500113
5000121
6000136
7000151
8000166
9000181
10000196
13000219
16000242
19000265
22000288
25000311
30000340
40000398


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»Einen Arbeitnehmer kündigen
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