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Freistellung nach Kündigung
Mehr zum Kündigungsschreiben Arbeitnehmer.
Nach erfolgter ordentlicher Kündigung ist eine Freistellung jedoch nicht ohne weiteres zulässig. Eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung mit laufender Lohnzahlung verstößt nämlich gegen den arbeitnehmerseitigen Beschäftigungsanspruch. Regelmäßig setzt eine zulässige Freistellung somit eine dementsprechende Vereinbarung voraus.
Diese erfolgt:
- im Arbeitsvertrag oder
- durch einen Erlassvertrag.
Der Regelfall ist der Erlassvertrag. Hier verpflichten sich die Parteien auf eine unwiderrufliche Freistellung während des Laufs der Kündigungsfristen. Der Erlassvertrag kann ausdrücklich vereinbart werden oder durch schlüssiges Verhalten. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (einseitig) freistellt, der Arbeitnehmer nicht widerspricht und dieses Angebot annimmt, indem er nicht mehr zur Arbeit erscheint.
Weiterer Regelungsinhalte einer einvernehmlichen Vereinbarung über eine Freistellung sollten sein, dass die Freistellung unter Anrechnung auf evtl. noch bestehende Urlaubsansprüche bzw. Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden erfolgt. Wenn nicht, müsste der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche bzw. die geleisteten Überstunden zusätzlich abgelten. Die Freistellung hat hier unwiderruflich zu erfolgen. Denn im Gegensatz zu einer unwiderruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber bei einer widerruflichen vor, den Arbeitnehmer gegebenenfalls wieder aufzufordern, innerhalb der Kündigungsfrist seine Arbeit aufzunehmen.
Weitere Regelungsinhalte sind die anderweitigen Verdienstmöglichkeiten während des Freistellungszeitraumes und der etwaigen Anrechnung dieses Zwischenverdienstes.
Erst mit Ablauf der Kündigungsfristen endet das Arbeitsverhältnis auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Vorteilhaft für Arbeitnehmer ist, dass eine eventuelle Sperrzeit für den Bezug von ALG I schon mit Beginn der Freistellung beginnt.
Kommt es zu keiner gegenseitigen Vereinbarung und erklärt der Arbeitgeber die Freistellung einseitig, dann muss der Arbeitnehmer unverzüglich widersprechen.
Unter gewissen Fallkonstellationen ist ausnahmsweise eine einseitige arbeitgeberseitige Freistellungserklärung wirksam. Generell liegt ein Ausnahmefall vor, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, den gekündigten Arbeitnehmer noch weiter zu beschäftigen. Dies ist regelmäßig der Fall bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung beispielsweise wegen Krankheit im Fall einer Ansteckungsgefahr; bei einer betriebsbedingten Kündigung denkbar bei Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers.
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