Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Handyvertrag kündigen

 
Ein neuer Handyvertrag oder ein Prepaid-Vertrag bietet oftmals bessere Konditionen als der alte Vertrag, daher empfiehlt sich in vielen Fällen eine Kündigung.

Im Folgenden wird erklärt wie und wann ein Handyvertrag gekündigt werden kann, was es dabei zu beachten gilt und wann der Vertrag frühzeitig beendet werden kann.

Zusätzliche Details zur Kündigung bei den verschiedenen Handyanbietern, wie zum Beispiel O2 finden sich auch über die Suche oben auf der Webseite.

Kündigungsfrist und Laufzeit Je nach Anbieter und Tarif beträgt die Kündigungsfrist, wenn es sich nicht um ein Prepaid-Angebot handelt, zwischen wenigen Tagen, Wochen bis hin zu maximal 3 Monaten zum Laufzeitende.

Bisher verlängerte sich der Vertrag automatisch um eine weitere Laufzeit sofern nicht rechtzeitig gekündigt wurde.

Tipp: Durch das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) wurde die automatische Verlängerungslaufzeit abgeschafft. Nach der Erstlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (siehe auch §56 TKG Absatz 3).

Wenn weniger als 3 Monate zum Laufzeitende bestehen kann es sich daher lohnen vor einer Kündigung des Handyvertrages, in den AGBs des Anbieters nachzusehen.


Die Erstlaufzeit beträgt üblicherweise bis zu 24 Monaten. Eine anschließende läuft auf Grund des neuen TKG auf unbestimmte Zeit und es kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

Bei Prepaid-Tarifen endet der Vertrag eine Weile, nachdem das Konto nicht mehr mit Guthaben aufgeladen wurde. Falls eine Zahlung im Lastschriftverfahren gebucht wurde, so muss dies beendet werden.

Wichtig: Die Kündigung wird erst Wirksam wenn das Schreiben dem Anbieter ordnungsgemäß zugangen ist. Der Poststempel gilt bei einer Kündigung des Handyvertrages nicht als Termin der Kündigung.

Bei gewerblichen Handyverträgen, wie zum Beispiel dem Diensthandy, können längere Laufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart worden sein.

Widerrufsrecht bei neueren Verträgen Hat eine Privatperson den Handyvertrag im Fernabsatz, das heißt über das Internet, am Telefon, per Mail oder auch an der Haustür oder einem Stand im öffentlichen Bereich abgeschlossen, dann kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden. Grundlage hierfür ist unter Anderem §§ 312 b ff. BGB (Fernabsatzgesetz).

Durch ein rechtzeitigen Widerruf gilt der Handyvertrag als nicht abgeschlossen. Nur für bereits entstandene Unkosten könnte der Anbieter dann eine Zahlung verlangen. Bereits gezahlte Gebühren die über den Nutzungszeitraum hinausgehen muss der Anbieter dem Kunden erstatten.

Ein Widerruf muss spätestens am letzten Tag der 14-Tage-Frist verschickt werden um rechtzeitig zu sein. Anders als bei einer Kündigung zählt also der Poststempel. Wichtig ist das der Versandtermin notfalls auch nachgewiesen werden kann, da der Kunde die Beweislast trägt.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Bei Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes kann der Handyvertrag auch vor dem normalen Laufzeitende beendet werden. Je nach Grund wird dabei mit einer abweichenden Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) oder ohne eine Frist (fristlose Kündigung) gekündigt.

Im Folgenden typische Kündigungsgründe bei Handyverträgen:

  • Preiserhöhungen: oder Änderungen Auf Grund von §57 des neuen Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) kann bei nachteiligen Vertragsänderungen (Preiserhöhung oder Leistungsreduzierung), welche nicht durch rechtliche Vorgaben bedingt sind, der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.

    Dabei ist es möglich innerhalb von 3 Monaten zu kündigen und es kann frühstens zum Änderungstermin gekündigt werden.

    Der Anbieter muss die Kunden auch mindestens einen Monat vorher über die Änderungen benachrichtigen.
  • Bei Änderungen der AGB sollte so schnell wie möglich schriftlich Widersprochen werden, denn dann gelten im Regelfall die alten Geschäftsbedingungen weiterhin.

    In manchen Verträgen ist jedoch auch geregelt, dass in einem solchen Fall nur außerordentlich zum Änderungstermin gekündigt werden kann und ansonsten die neuen Bedingungen gelten.
  • Umzug: Ein Umzug innerhalb des Landes ist kein Kündigungsgrund, da ein Handyvertrag im ganzen Land genutzt werden kann. Dies gilt meist auch wenn die Leistungen am neuen Ort teilweise schlechter sind.

    Aufgrund der neuen Roaming-Verordnung ist eine außerordentliche Kündigung bei einem Umzug ins EU-Ausland auch nicht immer möglich. Einige Mobilfunkanbieter akzeptieren dennoch eine fristlose Kündigung in diesem Fall. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, da bei den Handy-Verträgen auch die Inlandspreise im EU-Ausland maßgeblich sind.

    Höchstens bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land ist eine außerordentliche Kündigung erfolgversprechend.

    In jedem Fall sollte in einem solchen Fall dem Kündigungsschreiben eine Kopie der Abmeldung des Einwohnermeldeamtes beigefügt werden.

    Durch das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) besteht bei einem Umzug jedoch die Möglichkeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen sofern am neuen Wohnort die bisherigen Leistungen nicht erbracht werden können.
  • Verbindungsstörungen oder andere Leistungsmängel: Eine außerordentliche Kündigung ist aufgrund von dauerhaften Verbindungsstörungen oder wesentliche Mängeln an den vereinbarten Leistung möglich.

    Verbindungsstörungen müssen an verschiedenen Orten auftreten, um als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichend zu sein.

    Zudem muss dem Mobilfunkanbieter schriftlich informiert und eine angemessene Frist zu Behebung der Störungen gewährt werden. Die Frist sollte in der Regel 2-3 Wochen sein. Je nach Mobilfunkanbieter sind ggf. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch andere Fristen fixiert.

    Mehr zur »Mahnung bei schlechtem oder fehlerhaftem Service vor einer Kündigung
  • Fehlerhafte Abrechnungen: Ein weiterer Grund zur außerordentlichen Kündigung kann auch eine fehlerhafte Mobilfunkabrechnung, Beispielweise auf Grund von nicht in Anspruch genommenen Leistungen oder ein deutlich zu hoher Rechnungsbetrag sein.

    Mehr zum »Widerspruch bei Rechnungen und eine Musterschreiben

    Zuerst muss jedoch beim Anbieter schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Dabei ist auch eine Frist zur Fehlerbehebung von 2-3 Wochen zu gewähren.

    Wichtig: Berechtigte Forderungen sollten dennoch so schnell wie möglich bezahlt werden um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

    Erfolgt keine korrekte Neuausstellung bzw. eine Korrektur der Rechnung und es kommt mehrfach zur Falschabrechnung ohne das der Anbieter reagiert, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
  • Todesfall: Verstirbt die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner geht der Handyvertrag auf Grund von §1922 BGB auf die Erben über.

    Bei den meisten Anbietern kann, mit schriftlichem Nachweis des Todes durch den Erbschein, sofortiger Wirkung gekündigt werden. Oftmals wird auch bereits die Sterbeurkunde akzeptiert.

    Insbesondere bei kleineren Anbietern kann es jedoch sein, dass in den AGB kein Sonderkündigungsrecht vereinbart wurde oder das sich an eine Kündigungsfrist zu halten ist.

    »Mehr dazu welche Verträge im Todesfall gekündigt werden müssen und wie dabei vorzugehen ist.
  • Sperre des Handyvertrages: Insofern der Provider den Handyanschluss, bei einem Zahlungsrückstand von unter 75 Euro, sperrt, und die unberechtigte Sperrung nicht nach einer schriftlichen Mahnung, mit Fristsetzung, innerhalb der gesetzten Frist (üblicherweise 2-3 Wochen) aufhebt, sollte der Handyvertrag ebenfalls außerordentlich gekündigt werden.


Wichtig: Falls der Vertrag vorzeitig, das heißt vor dem normalen Laufzeiten, beendet wird ist im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund zu nennen. Sollten Nachweise vorliegen so sind diese in Kopie dem Schreiben beizulegen.

Rufnummernmitnahme Bei einer Kündigung des Handyvertrages kann die Rufnummer mitgenommen werden (siehe §46 TKG). Frühestens 123 Tage also ca. 4 Monate vor Ende, aber auch noch bis zu 31 Tage nach Ende des derzeitigen Vertrages kann die alte Rufnummer zum einem neuen Anbieter mitgenommen werden.

Eine solche Mitnahme, auch Portierung genannt, muss jedoch innerhalb von 31 Tagen nach Vertragsende abgeschlossen sein und dafür muss der Portierungsantrag vorher beim alten Anbieter angekommen sein. Üblich ist dabei eine Bearbeitungszeit von 1 bis 2 Wochen.

Wenn die Rufnummer nahtlos und ohne einige Tage Unterbrechung weiter genutzt werden soll muss der Antrag also spätestens 14 Tage vor Ablauf des alten Handyvertrages beim neuen Anbieter ankommen. Daher ist es zu empfehlen spätestens 20 Tage vorher den Antrag zu stellen.

Daher sollte bereits bei der Kündigung des Vertrages mitgeteilt werden, dass die Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitgenommen wird und dieser Anbieter auch genannt werden.

Ferner ist der neue Anbieter selbstverständlich ebenfalls zu informieren. Nach Erhalt der Kündigungsbestätigung, wird daher am besten eine Kopie der Bestätigung an den neuen Anbieter geschickt.

Tipp: Auf Grund des neuen Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) ist die Rufnummernmitnahme (auch Portierung genannt) nun mehr kostenlos und der Anbieter darf dafür nichts mehr berechnen (siehe §59 TKG).

»Mehr zur Rufnummernmitnahme

»Mehr zur Rufnummernmitnahme bei Prepaidkarten

Inhalt des Schreibens Bei einer Kündigung des Handyvertrages sollten mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Vollständiger Name des Kunden und Anschrift
  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Ort und Datum des Schreibens
  • Name des Vertrages. Es muss eindeutig ersichtlich sein um welchen Vertrag es sich handelt und das gekündigt wird.
  • Termin zu dem gekündigt wird oder die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
  • Es ist auch sinnvoll die Vertrags- oder Handynummer zu nennen.
  • Falls eine Mitnahme der Rufnummer gewünscht wird, so sollte dies bereits im Kündigungsschreiben erwähnt werden und möglichst auch der neuen Anbieter angegeben sein.
  • Im Falle einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung ist ferner auch der Kündigungsgrund zu nennen.
  • Um ein Nachweis über die Kündigung zu haben empfiehlt sich auch die Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Beendigungszeitpunktes.


Versand der Kündigung Der Handyvertrag kann per Post, per E-Mail oder Fax gekündigt werden. Bei einigen Anbietern ist auch eine telefonische Kündigung oder eine Online-Kündigung möglich.

Da der Kunde den Zugang des Kündigungsschreiben, das heißt das rechtzeitige ankommen, beweisen muss falls der Anbieter die Kündigung ignoriert oder verweigert, sollte die Kündigung jedoch auf einem möglichst sicheren Wege erfolgen.

Bei einer Kündigung per Post ist daher der Versand als Einschreiben-Rückschein zu empfehlen. Bei einer Fax-Kündigung ist der Sendebericht als Beleg aufzubewahren.

Nur wenn noch viel Zeit ist, und notfalls noch auf einem sichereren Wege gekündigt werden kann sofern keine Antwort erfolgt, sind andere Kündigungswege möglicherweise sinnvoll.

Hinweis: Falls der Vertrag frühzeitig beendet wird und das Gerät noch nicht vollständig bezahlt wurde oder es sich um ein Leasingvertrag handelt ist unter Umständen eine Rücksendung des Gerätes erforderlich. Ähnliches kommt auch bei Vertragsprämien vor, sofern der Vertrag außerordentlich gekündigt wird.

Auch wenn eventuell im Vertrag gefordert kann der Anbieter auf Grund der aktuellen Rechtsprechung im Normalfall keine Rückgabe der Sim-Karte fordern.

Kündigung Handyvertrag Muster


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Kündigungsschreiben Handyvertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung meines Handyvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen VERTRAGSNAME Handyvertrag, mit der Vertragsnummer H1234567, fristwahrend zum XX.XX.20XX.

(
Oder: Auf Grund der Preiserhöhung zum XX.XX.20XX kündige ich den VERTRAGSNAME Handyvertrag, mit der Vertragsnummer H1234567, außerordentlich zum Änderungstermin.

Falls zutreffend: Wie bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Mängel an den vertraglich vereinbarten Leistungen: - Hier die Probleme / Störungen genau beschreiben -. Da auch nach Fristablauf keine Verbesserung eingetreten ist kündigen ich den VERTRAGSNAME Vertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsnummer lautet: H12345
)

Sollte dies nicht möglich sein kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichem Zeitpunkt.

(Optional: Im gleichen Zuge beauftrage ich hiermit eine Portierung der Rufnummer zu meinem neuem neuen Anbieter NEUERANBIETER. )

(Optional: Ferner fordere ich Sie hiermit auf, zum selbigen Termin, alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten, gemäß DSGVO, vollständig zu löschen und mir die erfolgte Löschung schriftlich zu bestätigen.)

Bitte teilen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt mit.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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