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II ZR 273/11 Bundesgerichtshof entscheidet über fristlose Kündigung wegen Scheinberaterverträgen

 
Im Bereich des Kündigungsrechts gibt es in Deutschland immer wieder Unklarheiten. Im folgenden wollen wir Ihnen nun einen allgemeinen Überblick über das Kündigungsrecht und die Möglichkeit der fristlosen Kündigung geben und speziell auf das BGH Urteil II ZR 273/11 vom 09.04.2013 eingehen.

Vorwort: allgemeine Kündigungsfristen und die Möglichkeit der fristlosen Kündigung Allgemein können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Die Frist beträgt dabei nach der Probezeit mindestens einen Monat. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird im Allgemeinen auch die Kündigungsfrist, jedoch nur für den Arbeitgeber.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis aber auch vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber fristlos, also außerordentlich gekündigt werden. Dies kann nur aus wichtigen Gründen durchgeführt werden.

Wichtige Gründe liegen beim Arbeitgeber dann vor, wenn der Arbeitnehmer gravierend gegen die arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten verstoßen hat oder wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnis für beide Seiten unzumutbar ist. Im Einzelnen können diese Gründe also zum Beispiel Arbeitsverweigerung, sexuelle Belästigung oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sein.

Auch der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung haben. Dazu gehören unter anderem hohe Gehaltsrückstände, die auch nach Aufforderung nicht gezahlt wurden, grobe Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz oder schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten. Eine fristlose Kündigung soll also für beide Seiten immer die letzte Maßnahme sein.

Sachverhalt beim BGH Urteil II ZR 273/11 Beim oben genannten Rechtsstreit ging es darum, dass einem Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf wurde fristlos gekündigt wurde. Grund dafür war, dass von dem Gesellschafter und Geschäftsführer ein Scheinberatervertrag mit einem Kommunalpolitiker. Nachdem dieser Beratervertrag als Scheinberatervertrag entlarvt wurde, erfolgte die fristlose Kündigung, die der Arbeitnehmer nicht akzeptieren wollte und diese vom BGH auf Gültigkeit prüfen ließ.

Urteile der Gerichte Laut § 626 Abs. 2 im BGB kann ein Geschäftsführervertrag nur unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Im ersten Prozess wurde die Klage abgewiesen, im Revisionsverfahren wurde dieser jedoch stattgegeben.

Grund dafür das die Kündigung unwirksam sei, ist das die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde. Das heißt die Kündigung hätte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über den Scheinberatervertrag erteilt werden müssen, dies geschah nicht. Aus einem früheren Schreiben ging hervor, dass die Gesellschafter von diesem Vertrag wussten und diesen billigten. .

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