Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Ist eine Kündigung am Sonntag oder einem Feiertag erlaubt?

 
Im Vorfelde: Eine Kündigung wird rechtlich zu den einseitigen Willenserklärungen gezählt. Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchte oder z.B. der Kunde oder die Firma einen Vertrag, so muss dies dem Vertragspartner mitgeteilt werden. Erst ab dem Zeitpunkt an dem das Kündigungsschreiben den Vertragspartner erreicht hat kann es seine Wirkung entfalten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass in der Regel eine Kündigungsfrist besteht, das heißt ein Zeitraum bis zu welchen die Kündigung vorher verschickt werden muss um dann zum gewünschten Termin gültig zu sein.

Wird diese Frist nicht eingehalten so kann nur zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden.

Für Arbeitsverhältnisse gilt das der Arbeitsvertrag dann als zum nachfolgenden Termin gekündigt gilt (§622 I BGB).

Was wenn die Frist auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fällt? Endet die Frist an einem Sonntag, einem staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend (Samstag) so verlängert sich diese, nach §193 BGB, auf den nächsten Werktag. Anmerkung: durch diese Regelung kann es vorkommen, dass sich die Frist um mehrere Tage verlängert, z.B. wenn am Ostersonntag die Kündigung eingeworfen wurde.

Der §193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes (III ZR 172/04), bei Arbeitsverträgen nicht anwendbar, was zur Folge hat, dass sich für Arbeitsverhältnisse die Kündigungsfrist nicht verlängert. Wichtig: Der Samstag gilt jedoch hier abweichend als ein normaler Tag an dem mit dem Zugang zu rechnen ist.

Auch bei weiteren Vertragstypen wie z. B. Miet- und Pachtverhältnissen ist davon auszugehen, dass sich die Kündigungsfrist nicht nach §193 BGB verlängert. Allgemein gilt im Rechtsgebrauch nämlich der Leitsatz diesen, Paragraph, nur zu berücksichtigen, wenn die beiden Vertragsparteien ähnliche Vor- und Nachteile aus dem Vertragsverhältnis haben und daher keine der beiden Parteien einen besonderen Schutz benötigt.

Es kann jedoch im Vertrag oder den AGB eine abweichende Regelung vereinbart werden.

Der Vertragspartner ist nicht dazu verpflichtet ist den Briefkasten am Sonntag oder einem anderen der zuvor genannten Tage (auch als Unzeit bezeichnet) zu leeren. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass dieser den Briefkasten erst am nachfolgenden Werktag einsieht.

Der Gekündigte kann daher den Zugang bestreiten und dann muss die andere Partei den rechtzeitigen Zugang beweisen. In den meisten Fällen sollte es schlichtweg unmöglich sein zu Beweisen, dass die Kündigung bereits am Sonntag in Empfang genommen wurde.

Gerade bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen empfiehlt sich deswegen eine persönliche Übergabe oder der Versand per Bote. In beiden Fällen sollte dringend um eine schriftliche Empfangsbestätigung gebeten werden.

Ausnahme: Wenn der Gekündigte bereits mit der Kündigung rechnen musste, zum Beispiel auf Grund von Personalgesprächen auf der Arbeit, kann eine Kündigung am Sonntag eventuell vor Gericht auch als rechtzeitig zugegangen gelten.

Achtung: Beim Versand per Einschreiben mit Rückschein erhält der Empfänger, wenn dieser nicht anzutreffen ist, nur eine Mitteilung über einen Brief.

Für ein Schreiben an eine Privatperson gilt: Erst, wenn der Brief bei der Post abgeholt wird ist er zugegangen. Wird der Brief erst später oder nicht abgeholt so ist die Kündigungsfrist folglich verstrichen. Firmen ist dagegen zuzumuten, dass diese den Brief in jedem Fall abholen, da diese, üblicher Weise, mit der Zusendung wichtiger Unterlagen, auf diesem Wege rechnen müssen.

Fazit: Kommt die Kündigung am Sonntag an so kann es schnell zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Handelt es sich um ein Vertragstyp mit besonderem Schutzbedürfnis z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Pachtvertrag, so gilt die Kündigung in der Regel nicht als am Sonntag zugegangen, außer wenn der Empfang nachgewiesen werden kann.

Bei anderen Verträgen oder, wenn im Vertrag eine entsprechende Regelung vereinbart wurde, verlängert sich dagegen die Kündigungsfrist bis zum nächsten Werktag.


 
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