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Kündigung einer Wohnung nach Todesfall
Lebte der verstorbene Mieter mit einem oder mehreren seiner Kinder, anderen Familienangehörigen oder anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt, dann treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht bereits der Ehegatte oder Lebenspartner in das Mietverhältnis eingetreten ist (§ 563 Absatz 2 BGB).
Widerspruch gegen ein Eintritt als neuer Mieter Nach dem eine eingetretene Person von dem Todesfall Kenntnis hat, kann sie innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie den Eintritt nicht wünscht. Ist dies geschehen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Absatz 3 BGB).
Treten mehrere Personen in den Mietvertrag ein so kann jede einzeln entscheiden ob eingetreten wird oder nicht.
Übernahme bereits entstandener Kosten Wird das Erben angetreten, so haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Verstorben welche zu seine Lebenszeit entstanden sind, dazu zählen auch eventuelle Mietschulden (siehe auch §1967 BGB). Auf Grund von §1922 BGB kann ein Erbe nicht teilweise angenommen werden.
Falls das Mietverhältnis übernommen wird auch für neu anfallende Kosten wie zum Beispiel eine Betriebskostennachzahlung gehaftet.
>Widerspruch des Vermieters gegen ein Eintritt als neuer Mieter Der Vermieter hat keine Möglichkeit, dem Eintritt zu widersprechen. Einzige Ausnahme besteht nach § 563 Absatz 4 BGB, wenn in der eingetreten Person ein wichtiger Grund vorliegt.
In diesem Fall hat der Vermieter die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auszusprechen. So zum Beispiel, wenn der neue Nachmieter zahlungsunfähig wäre.
Der Vermieter hat für diese Kündigung aber nur einen Monat Zeit, nach dem er mit Sicherheit erfahren hat, dass der Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt ist.
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit anderen Mietern Besteht die Mieterpartei neben dem verstorbenen Mieter noch aus weiteren Personen nach § 563 BGB (= Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben), bleibt das Mietverhältnis auch ohne den Verstorbenen weiter bestehen (§ 563a Absatz 1 BGB).
Die weiteren Mieter haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis nach § 563a Absatz 2 BGB außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist dabei innerhalb eines Monats, nach dem die übrigen Mieter von dem Tod des Verstorbenen erfahren haben, auszusprechen.
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben Ist niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten beziehungsweise wird es nicht nach § 563a BGB mit anderen Mietern fortgeführt, treten der oder die Erben in das Mietverhältnis ein (§ 564 Satz 1 BGB).
Hier haben dann sowohl der Vermieter als auch die Erben die Möglichkeit, dass Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (§ 564 Satz 2, 1. Halbsatz BGB).
Die Frist beginnt, sobald Kenntnis über den Todesfall und darüber besteht, das kein Eintritt nach § 563 oder § 563a BGB erfolgt ist (§ 564 Satz 2, 2. Halbsatz BGB).
Wichtiges Der Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt in allen oben genannten Fällen automatisch. Das bedeutet, dass der Eintritt unabhängig davon zustande kommt, ob der Eintretenden bereits von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Versand der Kündigung Die Kündigung sollte entweder direkt beim Vermieter abgeben werden und dabei um eine schriftliche Empfangsbestätigung gebeten werden oder auf einem sicheren Wege verschickt werden, zum Beispiel als Einschreiben-Rückschein. Es kann alternativ auch ein geeigneter Bote genutzt werden.
Kündigung der Wohnung nach Todesfall Muster
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Kündigungsschreiben herunterladen:
Kündigungsschreiben TERRE DES FEMMES Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Vermieter Strasse und Nr.8 Plz. und Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Kündigung der Wohnung auf Grund des Todes von Frau / Herr VORNAME NACHNAMESehr geehrte Damen und Herren, da Frau/ Herr VORNAME NACHNAME am XX.XX.20XX verstorben ist und ich als Nachmieter, für die Wohnung in der XY-Strasse 1, 12345 Musterhausen, in Betracht komme benachrichtige ich Sie hiermit nach § 563 BGB, dass ich eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht wünsche. Hilfsweise kündige ich den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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