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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Betrug
Unter Betrug wird eine Handlung verstanden, die eine vorsätzliche Täuschung oder Irreführung einer oder mehrerer Personen beinhaltet, mit dem Ziel, diese zu schädigen.
Darunter fallen unter anderem. solche Delikte wie Abrechnungsbetrug, Anstellungsbetrug, Computerbetrug, Honorarbetrug, Internetbetrug, Karussellbetrug, Kreditbetrug, Kreditkartenbetrug, Online-Betrug, Rechnungsbetrug, Reisekostenbetrug, Scheckbetrug, Steuerbetrug, Subventionsbetrug, Telefonbetrug, Trickbetrug und Versicherungsbetrug.
Bei Vorliegen eines Betrugs oder schon eines Betrugsversuches, der zulasten des Unternehmens, aber natürlich auch eines Betriebsangehörigen oder eines Kunden unternommen wurde, kann mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden.
Schon das Vorliegen eines dringenden Verdachtes eines Betrug oder eines Betrugsversuchs kann schon eine fristlose Kündigung als Folge haben. In diesem Fall sprechen wir von einer Verdachtskündigung.
»Mehr rund zur Verdachtskündigung
Bei Betrug ist auch ohne eine oder mehrere vorherige Abmahnungen eine sofortige fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber denkbar.
Schon bei Bagatellfällen, also wenn es nur um einen geringen Schaden für das Unternehmen geht, ist die sofortige einseitige Auflösung des Arbeitsvertrages wegen Störung des Vertrauensverhältnisses oftmals die Folge.
Allerdings besagt das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), dass vorher eine Interessenabwägung stattfinden muss.
Der Arbeitgeber muss dabei mindestens folgende Punkte abwägen:
- Die Dauer des Arbeitsverhältnis und wie lange es dabei keine Probleme gegeben hat. Es gilt je länger ein Arbeitnehmer beim Unternehmen arbeitet desto schwerwiegender müssen, seine Verfehlungen, sein um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
- Ob der Unternehmer Unterhaltspflichtig ist oder Kinder etc. hat.
- Das Alter des Arbeitnehmers, da sich mit zunehmenden Alter oftmals die Chancen auf einen anderen Job verschlechtern.
-
Ob die Tat des Arbeitnehmers bewiesen werden kann und falls nur ein Verdacht besteht, ob dieser Verdacht ausreichend bewiesen werden kann.
Zum Beispiel, dann wenn nur ein Arbeitnehmer den entsprechenden Zugang hatte um den Betrug zu begehen und sich nachweislich verdächtig verhalten hat.
Könnten mehre Arbeitnehmer verdächtigt werden, so ist der Verdacht meist nicht ausreichend zu beweisen, es sei denn diese werden verdächtigt den Betrug. - Es muss auch bedacht werden wie stark der Schaden, durch den Betrug, für den Betrieb war.
- Ob die Gefahr besteht, dass der Betrug sich wiederholt.
- Es ist natürlich auch immer die Frage ob dem Arbeitnehmer weiterhin vertraut werden kann. Denn schon alleine ein gravierender Vertrauensverlust kann ein Grund für eine Kündigung darstellen.
Die außerordentliche Kündigung wird oftmals scheitern, wenn das Beschäftigungsverhältnis sehr lange ohne Beanstandungen und Probleme bei der Ausübung der Arbeit bestanden hat und wenn der Betrug bzw. Versuch eindeutig den Charakter der Einmaligkeit besitzt.
Ein Urteil vom 10.06.2010, AZ: 2 AZR 541/09 BAG, ging als sogenanntes „Emely Urteil" in die deutsche Justizgeschichte ein. Eine langjährige Mitarbeiterin (30 Jahre im Betrieb) hatte Pfandbons mit einem Wert von 1,30 € eingelöst und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Gab die erste Instanz noch dem Unternehmen recht, so entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) dagegen, dass die Kündigung nicht rechtens ist.
Aus diesem Urteil lässt ableiten, dass kleinere Betrügereien mit geringen Schaden oder Versuche dazu, die geschickt verschleiert wurden oder wiederholt auftreten, nicht unbedingt als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichend, wenn der Arbeitnehmer lange im Betrieb arbeitet oder andere wichtige Gründe der Interessenabwägung gegen eine Kündigung sprechen.
Bei kleineren Betrügereien kann es daher sinnvoller sein statt ein Rechtsstreit zu riskieren, den Arbeitnehmer unmissverständlich abzumahnen und wenn möglich eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
»Eine Musterabmahnung und weitere Informationen
Eine Klage des Arbeitnehmers ist wahrscheinlich Da fristlose Kündigungen, wegen der sich anschließenden sozialrechtlichen Maßnahmen (Sperrung des Arbeitslosengeldes) in den meisten Fällen vor den Arbeitsgerichten landet, ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Beweis antreten kann, dass ein Betrug oder der erhebliche Verdacht eines Betruges vorliegt und das ggf. mit Beweismitteln, wie nicht widerlegbaren Nachweisen oder Zeugenaussagen oder Ähnlichem untermauert.
Geeignete Zeugen sollten dabei nicht mit dem Arbeitgeber verwandt oder verheiratet sein und auch keine Vorstrafen oder andere Merkmale aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellt.
Anhörung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers Beim Vorhandensein eines Betriebs- und Personalrates ist dieser über den Betrug oder den Betrugsversuch zu informieren und anzuhören. Er muss der außerordentlichen Kündigung aber nicht zustimmen.
Hat die Arbeitnehmervertretung jedoch Vorbehalte dagegen, hat sie ihre Bedenken dem Arbeitgeber mit der Angabe der entsprechenden Gründe innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Das schreibt der § 102 Abs. 1 und 2 der Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor.
Eine aufschiebende Wirkung haben diese Bedenken in der Regel jedoch nicht.
Existiert kein Betriebsrat so ist der Arbeitnehmer anzuhören. Sollte dies nicht möglich sein so ist es wichtig, dass der Versuch mit dem Arbeitnehmer zu sprechen eindeutig belegt werden kann.
»Mehr zur Rolle des Betriebsrates bei einer Kündigung
Weitere Folgen für den Arbeitnehmer Je nach Höhe des Betrugsschadens ist mit einer Klage auf Schadensersatz vor einem Zivilgericht und ggf. ist mit einer Strafverfolgung durch die Justizorgane zu rechnen.
Durch die fristlose Kündigung bekommt der Arbeitnehmer meist auch eine 3-monatige Sperre vom Arbeitslosengeld.
»Fristlose und außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
Fristlose oder außerordentliche Kündigung wegen einem Betrug des Arbeitnehmers Muster
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Kündigungsschreiben herunterladen:
Auf Grund des Betrugs ein Arbeitnehmer kündigen Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Max Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Firma Name des Geschäftsführers oder Bevollmächtigten Strasse und Nr. Plz. und Ort |
Außerordentliche Kündigung des ArbeitsverhältnissesSehr geehrte/r Frau/Herr XY, hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis zum XX.XX.20XX fristlos außerordentlich, auf Grund Ihrer erheblichen Verletzung des Arbeitsvertrages. (oder falls zutreffend: Ihren erheblichen Verletzungen des Arbeitsvertrages, welche sich am XX.XX.20XX und am XX.XX.20XX zugetragen habe und über welche wir Sie bereits am XX.XX.20XX schriftlich abgemahnt hatten.) Und zwar auf Grund Ihren Betruges. - Hier den oder die Umstände des Betruges genau beschreiben - Beispiel: Am XX.XX.20XX haben Sie XX getan. Dadurch haben Sie uns um XXX € betrogen. Abgesehen vom uns entstanden Schaden können wir ein solches Verhalten auch in keinster Weise tolerieren. Diese Kündigung wird von uns auch ausgesprochen um weitere Schäden durch mögliche zukünftige Betrügereien Ihrerseits zu verhindern. Hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Laut unserer Berechnung ist dies zum XX.XX.20XX. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zur fristlosen außerordentlichen Kündigung und auch zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung, Ihres Arbeitsverhältnisses, angehört. (Falls vorhanden: Eine Stellungnahme des Betriebsrats finden sie in Kopie anbei.) Um eine Reduzierung Ihrer Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu vermeiden ist es erforderlich, dass Sie sich so schnell wie möglich, nach Kenntnisnahme des Beendigungstermines, des Arbeitsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ist der Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses früher als 3 Monate in der Zukunft, so ist sich innerhalb von 3 Tagen, berechnet ab Kenntnisnahme dieser Kündigung, zu melden. Mit freundlichen Grüßen Vorname Nachname Vorname Nachame, Geschäftsführer/Bevollmächtigter |
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