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Kündigungsfristen
Beispiel:Beträgt die Laufzeit eines Vertrages 2 Jahre und das Vertragsende ist der 31.12.XX. Gilt wenn die Kündigungsfrist: 3 Monate vor Vertragsende lautet und das Kündigungsschreiben dem Anbieter bis zum 30.09.XX (werktags) zugeht so kann in diesem Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zum 31.12.XX gekündigt werde. Ein früherer Kündigungstermin wäre für dieses Kündigungsschreiben ungültig. Ebenso wäre die Kündigung ungültig, wenn das Kündigungsschreiben erst später zugeht.
Es ist jedoch in den meisten Fällen problemlos möglich viel früher das Kündigungsschreiben zu verschicken und zum 31.12.XX zu kündigen. Bei automatischen Vertragsverlängerungen ist maximal eine Verlängerung um ein Jahr zulässig.
Je nach Vertrag sind besondere Kündigungsfristen zulässig und üblich. Die Kündigungsfristen von speziellen Vertragsarten und Informationen zur fristlosen außerordentlichen Kündigung finden Sie über das Auswahlmenü links oder die Suchfunktion.
Kündigungsfristen lösen unterschiedliche Reaktionen bei den Betroffenen aus. Einerseits bedeuten Sie einen Aufschub, der in einer schwierigen Situation in der Regel willkommen ist. Dies gilt besonders für Kündigungsfristen im Arbeitsrecht oder im Mietrecht.
Eine andere, beim Verbraucher oftmals weniger beliebte Art von Kündigungsfristen beschränkt die Möglichkeit, sich aus einem Vertrag zu lösen. Der Vertrag mit dem Telefonanbieter, dem Stromanbieter, der KfZ-Versicherung oder dem Fitnesscenter, aber auch das Zeitungsabonnement oder die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein sind in der Regel nur zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung von Kündigungsfristen aufkündbar.
Kündigungsfristen dienen entweder dem Interesse des Gekündigten daran, sich neu zu orientieren, oder dem Interesse eines Geschäftsbetriebs an möglichst langer Laufzeit von mit den Kunden abgeschlossenen Dauerschuldverträgen.
In der Regel beruhen Sie auf vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche Kündigungsfristen sind im Mietrecht und im Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung, wenn es um existenz wichtige Verträge geht. Beispiele dafür sind die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen oder von Arbeitsverhältnissen, die länger als 6 Monate bestanden haben.
Bei Schuldverhältnissen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist die Kündigung jederzeit möglich. Das klassische Zeitungsabonnement ist ein Beispiel für ein derartiges unbefristetes Dauerschuldverhältnis. Der Vertrag enthält regelmäßig eine Vereinbarung darüber, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung wirksam wird.
Wird diese Klausel individuell mit dem Kunden ausgehandelt, kann sie inhaltlich nur dann beanstandet werden, wenn sie einen unangemessen langen Kündigungsausschluss zur Folge hat. Bei Arbeitsverträgen gilt z.B., dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die für den Arbeitgeber..
Sind Kündigungsfristen in vorgefertigten Vertragsdokumenten, die bei einer Vielzahl von Abschlüssen benutzt werden, schon enthalten, dann unterliegen sie als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) einer gesonderten Überprüfbarkeit. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Verbraucherbeteiligung regeln, finden sich in den §305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wichtigste Punkte bei der Überprüfung solcher Klauseln sind die ordnungsgemäße Einbeziehung der AGB in den Vertrag, die Verwendung von Klauseln, die nach Treu und Glauben benachteiligende Wirkung für den Verbraucher haben, Verwendung von Klauseln, die den Eintritt des Vertragszwecks aus der Sicht des Verbrauchers gefährden oder Verwendung von überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln.
Gerade Regelungen über Kündigungsfristen sind häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Sind diese Bedingungen dem Kunden nicht ausreichend bekanntgegeben worden oder benachteiligt die Klausel den Verbraucher unangemessen, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel. Der Vertrag bleibt bestehen, aber die Kündigungsfristenregelung wird durch die gesetzliche Grundregelung ersetzt. Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn eine Kündigung durch Einfügung von Kündigungsfristen überraschend fast unmöglich gemacht wird.
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